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Focus Markenrecht
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LHR-Praxisfall: Nach Amazon-Sperren und LG Stuttgart jetzt auch die Markenlöschung erfolgreich

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Missbräuchliche Markenanmeldungen entfalten ihre Wirkung oft nicht erst im Register, sondern sofort im Markt.

Besonders deutlich wird das auf Plattformen wie Amazon: Eine jüngere Marke wird eingetragen, darauf folgen Infringement-Meldungen, Angebote werden gesperrt, wirtschaftlicher Druck entsteht.

Genau einen solchen Fall haben wir für unsere Mandantin begleitet – und zwar nicht nur auf einer Ebene, sondern konsequent über Plattform-, Wettbewerbs- und Markenrecht hinweg.

Nachdem wir bereits über die ersten beiden Etappen berichtet hatten, ist nun auch der nächste konsequente Schritt erfolgreich abgeschlossen: Das DPMA hat die angegriffene Marke vollständig gelöscht.

Der Ausgangspunkt: Markenanmeldung, Sperren und Druckaufbau

Am Anfang stand eine Konstellation, wie sie im E-Commerce immer häufiger zu beobachten ist: Eine jüngere Marke wird gezielt so positioniert, dass sie gegen bereits etablierte Marktteilnehmer eingesetzt werden kann. Darauf gestützte Meldungen gegenüber Amazon führen dann nicht selten zu ASIN-Sperren und erheblichen Vertriebsstörungen.

Über diese erste Phase des Falls haben wir bereits im LHR-Magazin berichtet, und zwar in dem Beitrag „LHR-Praxisfall: Markentrolle auf Amazon: Wenn Markenanmeldungen zur digitalen Erpressung werden“.

Die zweite Etappe: Abwehr vor dem LG Stuttgart

Der Fall blieb jedoch nicht bei der bloßen Verteidigung gegen die unmittelbaren Plattformfolgen stehen. Parallel zur markenrechtlichen Aufarbeitung haben wir wettbewerbsrechtlich reagiert und uns gegen die missbräuchliche Nutzung der Schutzrechtsposition gewandt.

Darüber haben wir im Anschluss in unserem Beitrag „LHR-Praxisfall Update: LG Stuttgart stoppt missbräuchliche ASIN-Sperren“ berichtet.

Dort ging es um die gerichtliche Einordnung solcher Meldungen als rechtsmissbräuchliche Schutzrechtsverwarnung und unlauteren Behinderungswettbewerb. Diese Entscheidung war ein wichtiger Zwischenschritt, weil sie den Angriff auf der Ebene der Plattformmechanik gestoppt hat.

Parallel dazu: Der markenrechtliche Gegenangriff

Damit war aber noch nicht alles erreicht. Wer solche Fälle nachhaltig lösen will, darf nicht bei der Abwehr einzelner Folgen stehen bleiben. Es genügt regelmäßig nicht, rechtsmissbräuchliche Meldungen untersagen zu lassen, solange die zugrunde liegende Registerposition fortbesteht.

Deshalb haben wir frühzeitig auch den markenrechtlichen Weg konsequent beschritten. Bereits Ende November und Anfang Dezember 2025 wurden Benutzungsunterlagen, Marktauftritt und weitere Nachweise zur prioritätsälteren Kennzeichenposition zusammengetragen. Auf dieser Grundlage haben wir den Löschungsantrag vorbereitet und eingereicht.

Genau diese Mehrgleisigkeit ist in solchen Konstellationen entscheidend: Plattformrechtliche Sofortmaßnahmen, wettbewerbsrechtliche Abwehr und registerrechtliche Bereinigung müssen ineinandergreifen.

Jetzt der konsequente nächste Schritt: vollständige Löschung der Marke

Nun liegt auch das Ergebnis des markenrechtlichen Verfahrens vor. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Nichtigkeitsverfahren betreffend die Wortmarke  die Eintragung für nichtig erklärt und gelöscht.

Besonders bemerkenswert ist, dass das DPMA nicht nur eine teilweise Korrektur vorgenommen hat, sondern die Marke insgesamt beseitigt hat. Auf Seite 2 des Beschlusses heißt es ausdrücklich, dass die Eintragung der Wortmarke für nichtig erklärt und gelöscht wird.

Damit ist nun auch der weitere konsequente Schritt der Markenlöschung erfolgreich gewesen.

Warum das DPMA ohne weitere Sachprüfung löschen konnte

Der Beschluss macht zugleich deutlich, warum das Verfahren hier vergleichsweise klar zum Abschluss gekommen ist: Die Markeninhaberin hat dem Nichtigkeitsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen. Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 MarkenG konnte das DPMA die Eintragung deshalb ohne weitere Sachprüfung löschen. Eine Kostenauferlegung hat das Amt nicht ausgesprochen.

Für die Praxis zeigt das zweierlei. Zum einen müssen Angriffe auf eine Marke ernst genommen und fristgerecht beantwortet werden. Zum anderen kann ein entschlossen betriebenes registerrechtliches Vorgehen in geeigneten Fällen zu einer vollständigen Bereinigung des Registers führen.

Die Chronologie macht die Strategie sichtbar

Gerade in der zeitlichen Abfolge wird deutlich, warum dieser Fall von praktischer Relevanz ist. Zuerst stand die missbräuchliche Instrumentalisierung einer Markenanmeldung im Plattformumfeld. Danach folgte die gerichtliche Abwehr der darauf gestützten Sperrmechanismen. Und nun ist auch die Grundlage dieses Vorgehens im Register beseitigt worden.

Diese Chronologie ist kein Zufall, sondern Ausdruck einer stringenten Strategie. Wer sich in solchen Konstellationen allein auf die Freischaltung einzelner Angebote konzentriert, behandelt nur das Symptom.

Wer dagegen zugleich die wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Ebene in den Blick nimmt, kann den Konflikt an der Wurzel angreifen.

Was Unternehmen daraus lernen können

Der Fall zeigt exemplarisch, dass moderner Markenschutz weit über die bloße Anmeldung eines Zeichens hinausgeht. Rechte müssen überwacht, Kollisionen früh erkannt und Angriffe konsequent über mehrere Ebenen beantwortet werden.

Gerade im Online-Handel und auf Plattformen mit automatisierten Beschwerdemechanismen kann eine formale Registerposition erhebliche faktische Wirkung entfalten. Umso wichtiger ist es, nicht nur auf Sperren zu reagieren, sondern die Berechtigung der gegnerischen Rechtsposition selbst anzugreifen. Dass in der begleitenden Mandatskorrespondenz bereits auch eine Markenüberwachung als sinnvoller nächster Schritt thematisiert wurde, passt deshalb ins Bild.

Fazit

Unsere beiden bisherigen Beiträge zu den Amazon-Sperren und zum Verfahren vor dem LG Stuttgart haben die ersten beiden Etappen dieses Falls abgebildet. Der jetzt vorliegende DPMA-Beschluss ist die folgerichtige Fortsetzung dieser Linie.

Nach der Abwehr der missbräuchlichen Plattformsperren war nun auch der weitere konsequente Schritt erfolgreich: die vollständige Löschung der angegriffenen Marke.

Genau darin liegt die eigentliche praktische Bedeutung des Falls. Wer Schutzrechte strategisch als Druckmittel einsetzt, muss damit rechnen, dass dieses Vorgehen nicht nur wettbewerbsrechtlich gestoppt, sondern auch markenrechtlich im Register beseitigt wird.

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