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LG Kaiserslautern verbietet Verleumdung in vorgetäuschter Presseanfrage

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Sowohl die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch die Österreichische FMA hatten auf der Grundlage falscher Eingaben eines angeblichen “Investigativ-Journalisten” Meldungen zu einem Unternehmen gemacht; dabei handelte es sich um rechtswidrige Veröffentlichungen, die später gelöscht wurden.

Dem selbst ernannten “Fachjournalisten” reichte das jedoch nicht. Bevor die Meldungen entfernt werden konnten, kontaktierte er (vermeintliche) Geschäftspartner des betroffenen Unternehmens und schwärzte dies dort unter Verweis auf die – was erst später belegt werden konnte – rechtswidrigen Meldungen an und erreichte sogar, dass einige der kontaktieren Personen die Geschäftsbeziehungen abbrachen.

Das Landgericht Kaiserslautern hat diese Art von Geschätsschädigung unter dem Deckmantel des Journalismus per einstweiliger Verfügung nun per Urteil verboten (LG Kaiserslautern, Urteil v. 13.11.2020, Az. 3 O 77/20, nicht rechtskräftig). 

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Aus unserer anwaltlichen Beratungspraxis wissen wir, dass Unternehmer häufig zu Unrecht ins Visier von mehr oder weniger seriösen “Journalisten” oder sonstigen „Mahnern“ mit eigenen, dubiosen Interessen geraten. Manchmal gelingt es diesen Akteuren sogar, die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit unzutreffenden Informationen zu füttern und damit zu ihrerseits rechtswidrigen Maßnahmen oder Meldungen zu bewegen.

Genau so erging es einem Unternehmen, das zu dem Zweck gegründet worden war, den Betrieb bzw. das Angebot bestimmter Krypto-Dienstleistungen und -produkte ins Leben zu rufen und unter ihrem Dach international zu organisieren. Kurze Zeit, nachdem das Unternehmen seinen Markteintrtitt angekündigt hatte, begannen ein Konkurrent, einige kryptoaffine Newsportale und ein selbst ernannter “Fachjournalist” damit, das Vorhaben öffentlich zu diskreditieren. Zusätzlich wurde es bei den entsprechenden Aufsichtsbehörden, insbesondere bei der BaFin mit – wie sich später herausstellte – Falschbehauptungen angeschwärzt.

Wir berichteten:

Eine BaFin-Meldung kommt selten allein

Eine BaFin-Meldung ist für das betroffene Unternehmen nicht nur als solche unangenehm. Denn, obwohl diese sich meist in einer bloßen Tatsachenmitteilung erschöpft und keine konkreten Vorwürfe beinhaltet, verursacht sie natürlich trotzdem Erklärungsbedarf gegenüber Geschäftspartnern und potentiellen Kunden.

Aber nicht nur das. Sie ist natürlich auch gefundenes Fressen für Konkurrenten und dubiose Interessenvertreter, die heutzutage nicht selten als selbsterklärte “Fachjournalisten” daherkommen, bei denen jedoch weniger die Expertise und die journalistische Tätigkeit, als vielmehr eigene finanzielle Interessen Motivation sind.

Was als gewöhnliche Presseanfrage daherkam, war in Wirklichkeit eine Verleumdung

Ein “Journalist” dieser Art hatte nicht nur mit entsprechenden – unzutreffenden – Eingaben bei den Behörden versucht, größtmöglichen Schaden anzurichten, sondern zusätzlich, mit einer – von ihm selbst verursachten – BaFin-Meldung das betroffene Unternehmen auch unmittelbar gegenüber (vermeintlichen) Geschäftspartnern per E-Mail zu diskreditieren.

Verkleidet war die Kontaktaufnahme unschuldig als “Presseanfrage”. Tatsächlich enthielt die E-Mail aber kein journalistisches Auskunftsverlangen zur Vorbereitung einer entsprechenden Berichterstattung, sondern lediglich rhetorische Fragen, mit denen die (vermutete) Geschäftsbeziehung des betroffenen Unternehmens auf Basis der angeblichen BaFin-Warnung zerstört werden sollte: Wolle man wirklich die illegalen Aktivitäten, vor denen die BaFin sogar schon warne, unterstützen? Nicht, dass es später heiße, man habe von nichts gewusst!

Das Problem: Die BaFin hatte nie “gewarnt”, die angeblichen illegalen Aktivitäten existierten nicht.

LG Kaiserslautern erlässt einstweilige Verfügung

Das Landgericht Kaiserslautern hat dem “Journalisten” diese Diffamierungen nun per einstweiliger Verfügung verboten.

Der Streitwert ist vom Gericht mit 10.000 € festgesetzt worden. Im Falle der Zuwiderhandlung droht dem Täter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht nun das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren offen.

Neben den Unterlassungsansprüchen bestehen Schadensersatzansprüche, deren Höhe das Unternehmen naturgemäß noch nicht genau bestimmen kann, die aufgrund der Schwere der Vorwürfe jedoch erheblich sein werden.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

Unternehmen können sich nicht nur gegen rechtswidrige Meldungen wehren. Es ist natürlich auch verboten, Dritte damit zu konfrontieren und zu versuchen, mit darauf gestürzten Vorwürfen Geschäftsbeziehungen zu sabotieren. Erst recht, wenn diese bewusst zu Unrecht lanciert wurden.

(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin vertreten.)

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