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Nicht selbstverständlich: FMA Österreich löscht Warnmeldung außergerichtlich

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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hatte auf eine eine “Investorenwarnung” zu Lasten eines Unternehmens veröffentlicht und behauptet, dass dies bestimmte Meldepflichten verletzt habe.

Das betroffene Unternehmen konnte die FMA außergerichtlich dazu bewegen, die Meldung zu löschen.

“Mahnen” und “Warnen” als Geschäftsmodell

Aus unserer anwaltlichen Beratungspraxis wissen wir, dass innovative und neue Geschäftsmodelle häufig zu Unrecht ins Visier von mehr oder weniger seriösen Journalisten oder sonstigen „Mahnern“ mit eigenen, dubiosen Interessen geraten.

Manchmal gelingt es diesen dubiosen Akteuren sogar, die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder – wie hier – die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit unzutreffenden Informationen zu füttern und damit zu ihrerseits rechtswidrigen Maßnahmen oder Meldungen zu bewegen.

Über die erfolgreiche gerichtliche Inanspruchnahme der BaFin wegen der daraufhin veröffentlichten rechtswidrigen Meldung hatten wir hier berichtet:

FMA Österreich veröffentlichte Warnmeldung

Neben der BaFin hatte auch die FMA Österreich in die auf ihrer Internetseite daraufhin öffentlich behauptet, dass das besagte Unternehmen der Meldepflicht zum Emissionskalender gemäß § 24 KMG 2019 iZm den in Österreich angebotenen „Coin Bonds“ nicht nachgekommen sei. Die FMA hatte dafür jedoch keine Rechtsgrundlage. Sie hatte das Unternehmen auch nicht, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, vorher angehört.

Die auf den ersten Blick unscheinbare Meldung war Wasser auf die Mühlen der oben erwähnten “Kritiker”, deren perfider Plan damit aufging. Die Meldung konnten sie nämlich als Aufhänger für weitere klickträchtige “Berichterstattung” nutzen: Man hatte ja immer schon davor gewarnt. Jetzt also auch die FMA!

FMA löscht Meldung auf Intervention von LHR

Das betroffene Unternehmen hat die FMA jedoch ohne die Einschaltung (österreichischer) Gerichte davon überzeugen können, dass die Eingaben haltlos waren. Die Behörde löschte die Meldung daraufhin.

Neben den Unterlassungsansprüchen bestehen Schadensersatzansprüche, deren Höhe das Unternehmen naturgemäß noch nicht genau bestimmen kann, die aufgrund der Schwere der Vorwürfe jedoch erheblich sein werden. Der für die Falschmeldung verantwortliche “Fachjournalist” wird mit Konsequenzen rechnen müssen.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

Auch die FMA Österreich ist als Behörde an Recht und Gesetz gebunden. Sie darf nur das tun, was ihr vom Gesetz explizit erlaubt wird. Es ist erfreulich, dass die FMA in Österreich die Meldung umgehend entfernt hat und es nicht auf einen Rechtsstreit hat ankommen lassen, nachdem dargelegt werden konnte, dass die Eingaben haltlos gewesen waren. Das sollte in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein. Es ist aber eine Erwähnung wert, da zB die BaFin regelmäßig gerichtlich zu einer Löschung gezwungen werden muss.

(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten)

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