LHR-Praxisfall: LG Bochum untersagt schon das bloße Wort „nachhaltig“

Untersagt wurde der Antragsgegnerin, im Bereich des Handels mit im 3D-Druckverfahren herstellbaren Verbrauchsgütern Waren mit einem nicht näher erläuterten Hinweis auf umweltbezogene Eigenschaften zu bewerben. Konkret ging es um ein eBay-Angebot für eine Ryobi-Akkuhalterung, in dessen drittem Produktbild schlicht das Wort „NACHHALTIG“ verwendet wurde.
Gerade das macht die Entscheidung so bemerkenswert: Es ging nicht um eine umfangreiche Nachhaltigkeitskampagne, nicht um ein Labelsystem und auch nicht um konkrete CO₂- oder Recyclingangaben. Angegriffen und verboten wurde allein die isolierte Verwendung eines einzigen positiv besetzten Begriffs.
Overview
- Der Sachverhalt
- Die Argumentation der Antragstellerin: Greenwashing durch bloße Pauschalbehauptung
- Die Gegenseite: Einwände gegen das Greenwashing-Narrativ
- Gerade deshalb ist der Beschluss so streng
- Schade für die Rechtsfortbildung: Das OLG Hamm werden wir dazu nicht hören
- Ein kleiner tatsächlicher Makel des Falls
- Was der Fall für die Praxis bedeutet
- Wie wäre der Fall nach der neuen Rechtslage ab dem 27.09.2026 zu beurteilen?
- Fazit
Der Sachverhalt
Die Antragstellerin behauptete, mit der Antragsgegnerin im Wettbewerb beim Vertrieb von im 3D-Druckverfahren hergestellten Verbrauchsgütern zu stehen. Im angegriffenen Angebot erschien in einem Produktbild neben Aussagen wie „STABIL“, „PRÄZISE“ und „EINFACHE MONTAGE“ auch der Hinweis „NACHHALTIG“.
Die Argumentation der Antragstellerin: Greenwashing durch bloße Pauschalbehauptung
Die Antragstellerin stützte ihren Verfügungsantrag im Kern darauf, dass die schlichte Angabe „nachhaltig“ ohne jede Erläuterung ein Fall unlauteren Greenwashings sei. Nach ihrer Darstellung enthalte das Angebot keinerlei weitergehende Informationen dazu, unter welchen Aspekten das Produkt nachhaltig sein solle. Das begründe eine Irreführung beziehungsweise jedenfalls ein Vorenthalten wesentlicher Informationen nach §§ 5, 5a Abs. 1 UWG.
Der Durchschnittsverbraucher verstehe „nachhaltig“ regelmäßig als umfassende Gesamtbewertung mit ökologischer, häufig auch sozialer und ökonomischer Dimension über den Lebenszyklus des Produkts. Wer einen solchen Begriff verwende, müsse deshalb regelmäßig offenlegen, worauf sich die Aussage beziehe, also etwa auf das Produkt selbst, einzelne Komponenten, die Verpackung, die Herstellung, die Nutzung oder die Entsorgung. Ebenso seien Kriterien, Bewertungsmethodik, etwaige Kompensationsmaßnahmen und ein überprüfbarer Nachweis- oder Zugangsweg anzugeben.
Hinzu kam eine zweite Angriffslinie: Das beworbene Produkt bestand nach der Antragsschrift aus PLA. Die Antragstellerin trug dazu vor, PLA sei keineswegs automatisch oder uneingeschränkt „nachhaltig“. Zwar werde PLA aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen, doch seien Anbau, Ressourcenverbrauch, Energieeinsatz, Entsorgung und Recycling komplex und keineswegs durchweg positiv zu bewerten. Deshalb sei die Aussage auch inhaltlich irreführend.
Die Gegenseite: Einwände gegen das Greenwashing-Narrativ
Gerade deshalb ist die Entscheidung des Landgerichts Bochum so interessant, weil der Verfügungsantrag keineswegs auf eine schwache oder substanzlose Erwiderung traf. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin ließ geltend machen, der Vorwurf des Greenwashings greife schon im Ausgangspunkt zu kurz.
Der zentrale Gedanke war, dass der Durchschnittsverbraucher das isoliert verwendete Wort „nachhaltig“ in einem solchen Produktkontext gerade nicht notwendig als umfassende ökologische Lebenszyklusbehauptung verstehe. Vielmehr könne der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch – wenn er ohne jeden weiteren Umweltkontext verwendet werde – auch schlicht „langlebig“, „dauerhaft“ oder „beständig“ bedeuten. Nachhaltig könne sich, so die Erwiderung, sprachlich eher auf Handeln, Herstellungsweise oder Nutzung beziehen; werde aber ein solcher Bezug gerade nicht hergestellt, liege es aus Sicht der Gegenseite näher, die Aussage im Sinne einer Dauerhaftigkeits- oder Langlebigkeitsbehauptung zu verstehen.
Hinzu kam der Einwand, dass frühere Entscheidungen zur Irreführung durch „Nachhaltig“-Aussagen regelmäßig Konstellationen betroffen hätten, in denen die gesamte Werbegestaltung gerade darauf angelegt gewesen sei, einen besonderen ökologischen Mehrwert oder eine besonders umweltfreundliche Herstellung zu suggerieren. Eine solche Gesamtanmutung liege hier ersichtlich nicht vor.
Daneben rügte die Gegenseite die Abmahnung auch als formell unzureichend und machte ausführlich geltend, die Anspruchsverfolgung sei rechtsmissbräuchlich. Dabei verwies sie unter anderem auf die ihrer Ansicht nach geringe wirtschaftliche Größe des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin, auf deren Produkt- und Umsatzstruktur, auf eine Vielzahl dokumentierter Abmahnungen sowie auf das Missverhältnis zwischen eigener Marktpräsenz und Abmahntätigkeit.
Gerade deshalb ist der Beschluss so streng
Trotz dieser durchaus überzeugenden Gegenargumente hat das Landgericht Bochum die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Der Beschluss übernimmt den beantragten Unterlassungstenor im Kern und untersagt der Antragsgegnerin die Werbung mit einem nicht näher erläuterten Hinweis auf umweltbezogene Eigenschaften, konkret bezogen auf die Angabe „NACHHALTIG“.
Das ist deshalb so streng, weil das Gericht damit ersichtlich bereits die schlichte, isolierte Verwendung des Begriffs für ausreichend hielt, um ein wettbewerbsrechtlich relevantes Umweltversprechen anzunehmen. Anders gesagt: Das Landgericht hat nicht verlangt, dass weitere ökologische Kontextualisierungen, zusätzliche Schlagwörter oder detaillierte Nachhaltigkeitsbehauptungen hinzutreten. Schon das bloße Wort genügte.
Für die Praxis ist das ein deutliches Signal. Wer einen Begriff wie „nachhaltig“ produktbezogen verwendet, kann sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass Gerichte ihn als bloße unspezifische Werbefloskel oder als reine Langlebigkeitsanpreisung behandeln.
Schade für die Rechtsfortbildung: Das OLG Hamm werden wir dazu nicht hören
Wie das OLG Hamm diese Frage beurteilt hätte, werden wir leider nicht mehr erfahren. Gerade das ist bedauerlich, weil der Fall in rechtlicher Hinsicht durchaus reizvoll war. Die Gegenseite hatte eben nicht nur formal verteidigt, sondern einen ernsthaften, sprachlich wie lauterkeitsrechtlich beachtlichen Gegenentwurf zum Verkehrsverständnis des Begriffs „nachhaltig“ vorgelegt.
Ob ein Obergericht das ebenso streng wie das Landgericht Bochum gesehen hätte, bleibt offen. Nach dem weiteren Verlauf wurde die einstweilige Verfügung allerdings aus Kostengründen als endgültige Regelung akzeptiert. Damit blieb es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
Ein kleiner tatsächlicher Makel des Falls
Der Fall hatte freilich auch noch eine tatsächliche Begleiterscheinung, die den Blick auf die Auseinandersetzung nicht gerade uninteressanter macht. Das Gespann aus Antragstellerin und anwaltlicher Vertretung ist im Markt seit Jahren eher durch überschaubare Umsätze einerseits und eine auffällig rege Abmahntätigkeit andererseits bekannt. Genau daran setzte auch die Erwiderung der Antragsgegnerin an.
Leider ohne Erfolg. Was bemerkenswert ist, denn die Antragsgegnerin stellte ihren Geschäftsbetrieb kurze Zeit später ein – und zwar ausgerechnet, nachdem Wettbewerbsverstöße der Gegenseite zuvor noch mit besonderer Dringlichkeit kostenpflichtig verfolgt werden mussten. Sie trug vor, dass sie das Einzelunternehmen auf ihren Mann übertragen habe. Mehr muss man dazu eigentlich nicht sagen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Was der Fall für die Praxis bedeutet
Die praktische Botschaft des Beschlusses ist klar: Umweltbezogene Positivbegriffe werden von Gerichten zunehmend streng gelesen. Wer mit „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder ähnlichen Begriffen wirbt, muss damit rechnen, dass diese Aussagen nicht als bloße imagebildende Floskeln, sondern als rechtfertigungsbedürftige Sachbehauptungen verstanden werden.
Der Fall aus Bochum zeigt das in einer besonders zugespitzten Form. Denn hier reichte nicht ein umfassendes Nachhaltigkeitsnarrativ, sondern schon ein einziges Wort.
Wie wäre der Fall nach der neuen Rechtslage ab dem 27.09.2026 zu beurteilen?
Die neue europäische Rechtslage zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel verschärft den Umgang mit pauschalen Umweltangaben nochmals deutlich. Der Bochumer Beschluss wirkt deshalb rückblickend fast wie ein Vorgriff auf das, was ab dem 27.09.2026 ohnehin deutlich klarer gesetzlich angelegt sein wird.
Nach bisheriger Rechtslage musste der Fall noch über die allgemeinen Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG gelöst werden. Im Mittelpunkt stand also die Frage, wie der Verkehr das Wort „nachhaltig“ versteht, ob darin überhaupt eine umweltbezogene Aussage liegt und ob wegen fehlender Erläuterung wesentliche Informationen vorenthalten werden. Genau darüber wurde hier intensiv gestritten.
Ab dem 27.09.2026 wird die Prüfung deutlich stringenter. Die neue Rechtslage arbeitet ausdrücklich mit dem Konzept der allgemeinen Umweltaussage. Gemeint sind pauschale Umweltclaims, die nicht ausreichend spezifiziert werden. Maßgeblich ist dann noch stärker, ob die umweltbezogene Aussage klar erläutert und auf demselben Medium hinreichend konkretisiert wird.
Für den vorliegenden Fall hätte das erhebliche Folgen gehabt. Das schlichte Wort „NACHHALTIG“ in einem Produktbild, ohne jede Einordnung, ohne nähere Beschreibung des Bezugs, ohne Benennung der Kriterien und ohne zugängliche Erläuterung, wäre unter der neuen Rechtslage noch angreifbarer gewesen als nach bisherigem Recht. Denn dann hätte nicht mehr nur darüber gestritten werden müssen, ob der Verbraucher im konkreten Einzelfall eher an Langlebigkeit oder eher an ökologische Vorteilhaftigkeit denkt. Bereits die fehlende Spezifizierung des Umweltclaims selbst hätte wesentlich stärker im Vordergrund gestanden.
Hinzu kommt: Die neue Rechtslage zielt gerade darauf ab, pauschale Umweltversprechen zu unterbinden, wenn sie nicht hinreichend belegt und eingeordnet sind. Aussagen, die wie eine positive Gesamtbewertung des Produkts erscheinen, obwohl tatsächlich allenfalls einzelne Teilaspekte gemeint sein könnten, geraten damit noch schneller in den Bereich unzulässiger Werbung.
Genau das wäre hier relevant gewesen. Das bloße Wort „nachhaltig“ wirkt aus Verbrauchersicht gerade nicht auf einen eng begrenzten Teilaspekt beschränkt, etwa auf die Verpackung, die Haltbarkeit oder die Materialherkunft. Es erscheint vielmehr als positive Aussage über das Produkt insgesamt. Damit wäre der Fall nach der neuen Rechtslage voraussichtlich nicht milder, sondern eher noch klarer zulasten der Werbenden zu entscheiden gewesen.
Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage läge also darin: Während das Landgericht Bochum den Fall noch über das Verkehrsverständnis und die allgemeinen Irreführungsverbote herleiten musste, würde die neue Rechtslage pauschale Umweltclaims strukturell unmittelbarer erfassen. Der Bochumer Beschluss erscheint damit nicht als Ausreißer, sondern eher als Vorläufer einer strengeren Entwicklung, die unionsrechtlich vorgezeichnet ist.
Fazit
Der Beschluss des LG Bochum ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen zeigt er, wie streng Gerichte bereits heute auf pauschale Umweltangaben reagieren. Zum anderen ist er gerade deshalb interessant, weil die Gegenseite durchaus überzeugende Argumente gegen ein ökologisches Verständnis des Begriffs „nachhaltig“ vorgetragen hatte.
Dass die Verfügung trotzdem erlassen wurde, unterstreicht die erhebliche Abmahn- und Prozessgefahr bei unspezifischen Umweltclaims.
Dass eine obergerichtliche Klärung aus Kostengründen ausblieb, ist aus Sicht der Rechtsfortbildung schade. Für die Praxis bleibt dennoch eine klare Lehre: Wer mit Umweltbegriffen wirbt, sollte nicht auf die Deutungsfreundlichkeit der Gerichte vertrauen. Schon ein einziges Wort kann genügen.