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Bearbeitetes Foto aufs Cover? Urheber muss zustimmen!

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Cover Urheber
plasteed – stock.adobe.com

Wer ein Foto verwenden will, braucht in der Regel die Zustimmung des Fotografen als Urheber des Bildes. Das gilt auch, wenn das Foto geringfügig bearbeitet wurde, aber dadurch keinen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (KG Berlin, Beschluss v. 25.11.2021, Az.: 24 W 45/21).

Der Fotograf wurde nicht gefragt

In dem Fall ging es darum, dass ein Musiker das Bild eines Fotografen von dessen Internetseite genommen und – leicht verändert – für ein Albumcover verwendet hatte, ohne den Fotografen um Erlaubnis anzufragen. Der Musiker ließ das modifizierte Bild auf mehreren Streaming-Plattformen einstellen. Der Fotograf ging, nachdem er Kenntnis von der Nutzung seines Bildes erlangt hatte. gegen eine der Plattformen gerichtlich vor. Und das KG Berlin gab ihm Recht: Die Musikstreaming-Plattform wurde zur Unterlassung verpflichtet. Zwei Aspekte der Entscheidung sind dabei von den Einzelfall übersteigender Relevanz: die Deutung des Begriffs „Bearbeitung“ und der Streitwert.

Was bedeutet „Bearbeitung“?

Durch die Bearbeitung wird das ursprüngliche Werk verändert. Damit aber von einem neuen Werk die Rede sein kann, muss die Veränderung so gravierend sein, dass ein hinreichender Abstand erkennbar wird. Entscheidend sei dabei, so das KG Berlin, dass die Bearbeitung dazu führt, dass bei Betrachtung des Bildes ein anderer Gesamteindruck entsteht, das Ursprungswerk seinerseits nur noch rudimentär zu erkennen ist. Wenn nach der Bearbeitung ein eigenständiges Werk präsentiert wird, das nur noch am Rande an das ursprüngliche Werk erinnert, dieses mithin allenfalls zur Inspiration diente, so kann dessen Urheber keine Unterlassung verlangen, denn eine solch umfassende, grundlegende Bearbeitung eines Werks ist ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt. Im vorliegenden Fall liege eine derart tiefgreifende Bearbeitung aber nicht vor, der Gesamteindruck des Originalbildes blieb erhalten.

Entscheidung zum Streitwert

Das KG Berlin hat in dem Verfahren zudem eine wegweisende Entscheidung zum Streitwert von Unterlassungsansprüchen professioneller Fotografen getroffen. Auch diese wird den Fotografen gefreut haben, setzen die Berliner Richter den Hauptsachestreitwert mit 12.000 Euro doch doppelt so hoch an wie der BGH in einem ähnlichen Fall, bei dem allerdings ein Amateur-Fotograf die Unterlassung erwirkte. Der Profi – so muss man wohl unterstellen – produziert Bilder mit höherem Wert und kann damit auch erwarten, dass Gerichte die Latte in Sachen Streitwert höher legen.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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