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LG Leipzig: Anwaltlicher Prozessvortrag ist keine geschäftliche Handlung

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Vertragsstrafe Dating
Photo by René Ranisch on Unsplash

Was ein Rechtsanwalt schreiben darf, um seinen Mandaten bei der Durchsetzung von Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung zu helfen, unterscheidet sich grundsätzlich von dem, was ein Leistungsanbieter im Geschäftsverkehr zu den Bedingungen von Vertragsabschlüssen schreiben darf. Das hat das LG Leipzig in einem einem Klageverfahren auf Zahlung einer Vertragsstrafe festgestellt (LG Leipzig, Urteil v. 6.4.2022, Az. 05 O 2635/21).

Unterlassungserklärung nach Kritik an Formulierung

Der Hintergrund: Der Betreiber einer Dating-Plattform hatte eine wettbewerbsrechtlich problematische Formulierung in seinen Verträgen. Dort war von einem Wegfall des Widerrufsrechts bei Gewährung des Zugangs zum Mitgliederbereich die Rede, weil der Anbieter damit seine Leistung vollständig erbracht habe. Das gehe so nicht, meinte darauf der VerbraucherServive Bayern – und der Betreiber der Dating-Plattform gab auch eine entsprechende mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung ab.

Neuer Rechtsstreit nach Forderung gegen Kunden

Der Konflikt flammte jedoch erneut auf, als es seitens des Portalbetreibers zu Forderungen gegenüber einem Kunden kam, die gerichtlich geltend gemacht wurden. Der VerbraucherServive Bayern sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und wollte gerne eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.000 € dafür haben und klagte vor dem Landgericht Leipzig. Begründung: In der Klage erwähnte der Rechtsvertreter der Dating-Plattform auch das Widerrufsrecht und nahm insoweit auf den Vertragspassus Bezug.

Kontext der Bezugnahme entscheidend

Das Landgericht sah darin allerdings keinen Verstoß  gegen die Unterlassungsverpflichtung: Die Klage stütze sich nicht auf die betreffende Klausel; somit lag kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Denn es spiele der Kontext der Bezugnahme eine entscheidende Rolle. Hier gehe es nicht, so das LG Leipzig in der Urteilsbegründung, um einen Vertragsabschluss mit einem insoweit zu schützenden Verbraucher als Adressaten, sondern um eine Äußerung gegenüber einem Gericht im Rahmen eines Verfahrens. Das führe dazu, dass keine Bezugnahme auf die fragwürdige Vertragsklausel in dem Sinne stattfand, der qua Unterlassungserklärung ausgeschlossen wurde.

Andere Grenzen der Argumentation

Dabei sei es unerheblich, ob der Rechtsanwalt des Portalbetreibers lediglich von der Hauptleistung gesprochen hatte, nicht von der vollständigen Leistung, wie es in der kritisierten Vertragsklausel hieß. Entscheidend sei vielmehr, dass man einem Rechtsvertreter in seiner Argumentation nicht die gleichen Grenzen setzen kann wie einem Anbieter geschäftlicher Leistung in dessen Vertragsgestaltungspraxis.

(Offenlegung: LHR hat die beklagte Rating-Plattform vertreten.)

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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