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Focus Markenrecht
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Online-Shops: Hinweis auf Ausnahmen bei Aktions-Angeboten verpflichtend

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Hinweis Aktions-Angebot
Photo by Tamanna Rumee on Unsplash

In einem hart umkämpften Markt sorgen besondere Aktions-Angebote dafür, dass man sich mit seinem Online-Shop von der Konkurrenz abhebt. Sie sind daher beliebte Marketingmaßnahmen und oft aggressiv beworben. Allerdings sind dabei einige Regeln zu beachten. Eine davon lautet: Gibt es Ausnahmen vom Aktions-Angebot, muss der Shop-Betreiber darauf hinweisen, sonst handelt er irreführend. Das hat das OLG München entschieden (OLG München, Urteil v. 19.5.2022, Az.: 6 U 4971/21).

Lieferung, Aufbau und Anschluss zu Sonderkonditionen? Nicht immer!

In dem Fall ging es um einen Online-Shop mit Elektro- und Unterhaltungsgeräten, der damit geworben hatte, beim Kauf eines Produkts „die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss“ des Geräts „für nur 19 €“ vorzunehmen. Neben dieser Offerte standen Abbildungen ganz unterschiedlicher Geräte (Fernseher, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner), das Angebot bezog sich jedoch nicht auf Elektroeinbaugeräte. Bereits das LG Ingolstadt sah hier eine Irreführung der Verbraucher (LG Ingolstadt, Urteil v. 7.7.2021, Az.: 1 HKO 31/21), das OLG München schloss sich dem nun an.

Aufbau ist nicht Einbau – trotzdem ist Hinweis nötig

In der Werbung sei zwar, so das OLG München, von „Aufbau“ die Rede, nicht von „Einbau“, doch das bedeute nicht, dass der „durchschnittliche Verbraucher“ daraus ableite, „dass Einbaugeräte naturgemäß von dem Angebot ausgenommen sind“. Denn schließlich müssten auch Einbaugeräte geliefert und angeschlossen werden und könnten nach Ansicht der Richter auch „freistehend“ genutzt werden, etwa dann, wenn es „auf die speziellen Eigenschaften des Geräts, nicht aber auf dessen Optik ankommt“, weil es im Keller steht, oder für den Falll, dass „nach dem Einzug in eine neue Wohnung die Küche erst in einigen Wochen geliefert wird und der Verbraucher das Gerät daher vorläufig noch nicht einbauen, dieses aber dennoch sogleich in Betrieb nehmen möchte“. Es gibt also durchaus Anwendungsfälle, bei denen das Aktions-Angebot (Lieferung, Aufbau, Anschluss) auch für Einbaugeräte sinnvoll realisiert werden kann. Dass diese Geräte vom Angebot ausgeschlossen sind, kann der „durchschnittliche Verbraucher“ also nicht wissen. Darauf muss der Online-Shop explizit hinweisen.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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