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Frist oder keine Frist? – OLG Köln kassiert irreführende Online-Rabattaktion

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irreführende Rabattaktion
Photo by Christina Branco on Unsplash

Wir gewöhnen uns zunehmend daran, von Maschinen gesteuert zu werden. Zwar sind wir Menschen es, die nach wie vor Flugzeuge fliegen, Autos fahren und Modellboote über den Teich im Park lenken, doch die Maschinen, die uns durchs Leben führen, existieren neuerdings neben den „klassischen“ Artefakten des technologischen Fortschritts. Sie sind bloß etwas kleiner und nicht so eindeutig materialisiert, besitzen aber die Eigenschaften einer Maschine: Sie tun nichts, was der Mensch ihnen nicht zu tun aufträgt. Eigentlich.

Algorithmen, Bots, Cookies

Denn mit der künstlichen Intelligenz verschwimmt diese klare Grenze zwischen Aktion und Reaktion, zwischen kreativem Geist und mechanischem Räderwerk immer mehr. Algorithmen, Bots, Cookies – programmierte Entitäten, die uns das Leben einfacher machen sollen, verkomplizieren es manchmal beträchtlich. Und das zumeist, ohne dass wir es merkten. Dafür merken sich die kleinen Helferlein so einiges über uns und unserer Verhalten – und werden so bisweilen zu virtuellen Quälgeistern.

Kundschaft über Cookies kategorisiert

So kann etwa über Cookies festgestellt werden, ob von einer bestimmten IP-Adresse schon einmal ein Zugriff auf eine Seite erfolgte. Damit lassen sich auf diesem technischen Weg Fallunterscheidungen initiieren zwischen „neu“ und „nicht neu“. Das machte sich ein Online-Händler zunutze, um so die elektronisch eintreffende Kundschaft zu kategorisieren und dabei den „Neuen“ eine Rabattaktion anzubieten, die bei den „Nicht-Neuen“ wegfiel. Das sei irreführend, so das OLG Köln (OLG Köln, Urteil v. 3.12.2021, Az.: 6 U 62/21).

Individuelle Frist…

Entscheidend für die Irreführung der Verbraucher war die nach außen hin intransparente Kombination von individualisiertem Angebot ohne Frist und dem Anschein, als handle es sich um eine allgemeine, zeitlich jedoch befristete Aktion. Bei solchen Aktionen fühlt sich die Kundschaft immer etwas unter Druck gesetzt, schnell zu einer Entscheidung zu finden, um das demnächst ablaufende Angebot gerade noch rechtzeitig mitzunehmen. In diesem Fall ohne jeden Grund, denn die Frist galt ausschließlich für die jeweilige Userin bzw. den jeweiligen User, ganz persönlich. 

…nicht als solche erkennbar

Das jedoch, rügte das OLG Köln, sei an der Formulierung und Gestaltung des Rabattbanners nicht zu erkennen gewesen. Der Verbraucher musste annehmen – und sollte es wohl auch –, dass ihm die Zeit wegläuft. Er hatte jedenfalls „keine Veranlassung, die in seiner Rabattaktion genannte Frist nur als individuell auf ihn bezogene und nicht als für alle geltende aufzufassen“. Damit konnte er den „Charakter der Aktion“ als individualisiertes Angebot nicht erkennen – und das sei eben irreführend.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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