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OLG Düsseldorf: Kosten für zweiten Testkauf bei Schutzrechtsverletzung nicht erstattungsfähig

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Kosten zweiter Testkauf
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Wer im Falle einer Schutzrechtsverletzung einen Testkauf tätigt, hat regelmäßig einen Anspruch auf Ersatz von Testkaufkosten.

Allerdings nur ein Mal, entschied das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.4.2021, Az. 2 U 46/20). Ein zweiter Testkauf sei zur Feststellung einer Schutzrechtsverletzung nicht erforderlich.

Ein solcher Schadenersatzanspruch ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Gebrauchsmustergesetz. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ein fremdes Gebrauchsmuster benutzt, „dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

Abgemahnte Gebrauchsmusterverletzung

Im zu entscheidenden Fall ging es um das Geschmacksmusterrecht an einem Roller. Der Kläger, Inhaber eines deutschen Gebrauchsmusters mit dem Titel „Roller“, nahm die Beklagte wegen einer unmittelbaren wortsinngemäßen Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Zahlung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Schadenersatz in Anspruch. Er verlangte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine bestimmte Art von Roller in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen sowie Auskunft über entsprechende geschäftliche Handlungen, Lieferanten und die Menge der ausgelieferten Roller zu geben. Die Beklagte ist eine deutsche Vertriebs- und Logistikgesellschaft einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die Roller und Dreiräder für Kinder herstellt.

Zwei Testkäufe getätigt

Der Streit drehte sich konkret um Arretierstifte, die in Ausnehmungen des Rollers versenkt werden können. In ausgefahrener Stellung greifen die Arretierstifte in kreisrunde Ausnehmungen der Vorderradachse des Rollers und verhindern so ein Verschwenken der Vorderradachse, welche im eingefahrenen Zustand der Stifte möglich ist.

Der Kläger führte bei zwei Unternehmen Testkäufe durch und legte dem Gericht die Rechnungen vor. Diese Kosten für die Testkäufe wollte der Kläger von der Beklagten ersetzt wissen.

Das erstinstanzliche Landgericht entschied, dass der Kläger nicht nur einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat, sondern auch einen Anspruch auf Zahlung der Testlaufkosten. Die Durchführung von zwei Testkäufen sei zweckmäßig gewesen. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie ihr Anliegen, eine Abweisung der Klage zu erreichen, weiterverfolgte.

Testkauf nur für bloße Feststellung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied abweichend vom Landgericht, dass „nur ein Testkauf geboten“ gewesen sei. Deshalb seien nur die Kosten des ersten, günstigeren Testkaufs in Höhe von 63,68 zuzüglich Umsatzsteuer von der Beklagten zu ersetzen und die Klage im Übrigen abzuweisen. Grundsätzlich, so das Gericht, sei nur ein Testlauf als zweckmäßig anzusehen.

Vor dem Landgericht hatte der Kläger vorgetragen, es seien zwei Testkäufe erforderlich gewesen, um das Ausmaß der Verletzungshandlungen abzuschätzen. Dieses Argument verfange nicht, so die OLG-Richter. Sinn eines Testkaufs sei nämlich „die Feststellung der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform, nicht die Abschätzung des Ausmaßes der Verletzungshandlungen“. Um das Ausmaß der Verletzungshandlungen festzustellen stünden dem Schutzrechtsinhaber nämlich bereits im Falle einer Verletzungshandlung Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über alle Verletzungshandlungen des Verletzers zu. Deshalb gebe es keinen Grund, darüber hinaus einen zweiten Testkauf zu tätigen.

Zweiter Testkauf ohne Mehrwert

Ohnehin sei ein zweiter Testkauf in der Regel nicht geeignet, das Ausmaß einer Verletzungshandlung abzuschätzen, da ein solcher allenfalls Erkenntnisse über eine weitere Verkaufsstelle zulasse – mehr nicht. Im konkreten Fall habe der Kläger außerdem bereits aus dem Angebot desjenigen Unternehmens, in dem der zweite Testkauf getätigt wurde, ersichtlich gewesen, dass die angegriffene Ausführungsform an dem Roller auch dort online vertrieben wird. Ein tatsächlicher Kauf sei für diese Erkenntnis nicht notwendig gewesen.

Das Urteil gibt denjenigen, die – sei es vorsätzlich oder fahrlässig – Gebrauchsmuster verletzen Rechtssicherheit, was Kostenerstattungspflichten angeht. Es verhindert, dass Inhaber von Gebrauchsmustern im Falle von Verletzungshandlungen übermäßige Aufwendungen tätigen, die ihrerseits im Widerspruch auch zum Grundsatz von Treu und Glauben stehen und erschwert Abmahnungen, die solche Posten geltend machen. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch endgültig.

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