Multiple awards.

Focus Markenrecht
de

Wer hat welche Rechte am Vereinslogo?

Your contact person
Rechte am Vereinslogo
Foto von Nubelson Fernandes auf Unsplash

Wer als Vereinsmitglied ein Logo entwirft, genießt Schutz als Urheber. Ein eingeräumtes Nutzungsrecht an einem solchen Vereinslogo ist jedoch nicht an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Kommt es zum Ausschluss des Mitglieds, kann dieses nicht ohne weiteres ein einmal eingeräumtes Nutzungsrecht zurückrufen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.06.2023, Az. 11 U 61/22).

Die Dienste eines guten Logodesigners kosten und deshalb entwerfen in Vereinen nicht selten die Mitglieder selbst das Logo. So auch bei einem Verein, in dem sich Fans der Filmreihe „Star Wars“ zusammenschlossen. Ein Mitglied des Vereins entwarf für diesen ein Vereinslogo und räumte der Organisation als Urheber ein Nutzungsrecht an dem Logo ein. Konkret ging es um Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an dem Vereinslogo. Es kam dann allerdings zu einem Zerwürfnis und zum Ausschluss des Mitglieds. Der Verein nutzte das Vereinslogo indes weiter. Das ehemalige Vereinsmitglied war hingegen der Auffassung, dass mit der Mitgliedschaft auch die Möglichkeit des Vereins, das Vereinslogo zu nutzen, enden müsse. Es kam zum Rechtsstreit.

Rückruf ohne weiteres nicht möglich

Das Vereinsmitglied verfolgte mit seiner Klage unter anderem das Ziel, dem Verein die Nutzung des Logos zu untersagen. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, das ehemalige Vereinsmitglied ging in Berufung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) urteilte, dass bei der Einräumung eines Nutzungsrechts durch ein Vereinsmitglied das Fortbestehen des Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft in dem Verein gebunden ist.

Gewandelte Überzeugung des Urhebers rechtfertigt keinen Rückruf

Ein Ausschluss des Mitglieds beziehungsweise Urhebers aus dem Verein selbst rechtfertige noch nicht einen Rückruf des Nutzungsrechts wegen einer gewandelten Überzeugung des Urhebers im Sinne von § 42 Urhebergesetz (UrhG).

Zweck der Rechteeinräumung durch das Mitglied war es nach Auffassung des OLG Frankfurt, dem Verein überhaupt ein Logo zu verschaffen, auch für die Außendarstellung des Vereins. Zweck der Rechteeinräumung sei hingegen nicht gewesen, die Identifikation des Mitglieds mit dem Verein auszudrücken, befanden die Richter des OLG Frankfurt.

Unzumutbarkeit der Verwertung des Werkes: Rückerklärung notwendig

Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht nach § 42 UrhG zurückrufen. Nach § 42 UrhG kann der Urheber „ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann“. Es könne dahinstehen, ob das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspreche, da sich lediglich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber, nicht aber das Verhältnis des Urhebers zum Werk geändert habe.

Etwas anderes hätte gelten können, wenn der Urheber eine Veränderung, welche die weitere Verwertung des Werkes unzumutbar machen würde, hinreichend vorgetragen hätte. Ein von dem ehemaligen Mitglied an den Verein gerichtetes Schreiben enthalte jedoch keine näheren Ausführungen dazu, dass das Werk nicht mehr dessen Überzeugung entspreche, deshalb mangele es an einer hinreichenden Rückerklärung. Die pauschale Angabe des Urhebers und Klägers, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ beziehungsweise auf verletzende Weise der Gruppe verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit anzunehmen. Dafür fehle es an einem konkreteren Tatsachenvortrag.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar. Der Verein kann das Logo also weiterhin nutzen und der „Star Wars“-Fan muss dies dulden.

Practical handbook for enforcing claims in competition law

2nd, completely revised and updated edition

Arranged chronologically, differentiated structure, numerous cross-references and, brand new: Extensive practical information on every process situation.

Learn more

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht