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Focus Markenrecht
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Im Internet gilt: Schwer erreichbar ist praktisch gar nicht da

Foto öffentlich zugänglich URL
Szasz-Fabian Jozsef – stock.adobe.com

Wann ist etwas wirklich aus dem Netz verschwunden? Eigentlich nie, richtig. Irgendetwas bleibt in den Weiten des www immer hängen und irgendeine Spur führt weiter dorthin.

Genauso richtig ist es jedoch, ab einem bestimmten Rechercheaufwand und einer hohen Anforderung an den Nutzer, was Zeit und Kenntnis angeht, nicht mehr von „öffentlich zugänglich“ zu sprechen. Dazu reicht es bereits, wenn eine hinreichend lange URL eingegeben werden muss, um zu einem Inhalt zu gelangen, wenn dieser also nicht (mehr) per Link oder über zwei, drei Mausklicks zu erreichen ist, sondern nur über die genaue Adresse, die man im Detail kennen muss.

Nur „recht viele Personen“ bilden eine „Öffentlichkeit“

Wenn dem so ist, dann könne man davon ausgehen, dass die Allermeisten gar nicht in der Lage sind, den betreffenden Inhalt aufzurufen – eben nur diejenigen, die die genaue Adresse kennen. Damit könne auch nicht mehr davon gesprochen werden, der Inhalt sei „öffentlich zugänglich“, weil dies das Erreichen eines hinreichend großen Personenkreises voraussetzt. Im Urheberrecht hat die Rede von Öffentlichkeit nur Sinn, wenn eine Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG mit „recht viele Personen“ definiert ist. Wie viele „recht viele“ auch immer sein mögen – die wenigen Personen, die Kenntnis von der URL haben, lassen sich darunter nicht subsumieren. Somit muss scheitern, wer Ansprüche aus genau diesem Umstand erhebt, ein Inhalt sei „öffentlich zugänglich“ gemacht worden. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (BGH, Urteil v. 27.5.2021, Az.: I ZR 119/20).

Fotograf erhebt Schadensersatzforderung

Der Fall, der letztlich beim BGH landete, lag wie folgt: Ein Berufsfotograf hatte seine Bilder in einer Ebay-Kleinanzeige entdeckt und den Verkäufer verpflichtet, diese nicht mehr im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Täte er es doch, müsse er eine Vertragsstrafe von 1000 Euro zahlen. Ein Jahr nach dieser Vereinbarung hat der Fotograf geprüft, ob sich der Verkäufer denn auch daran hält. Er gab den damaligen Link in die Adresszeile des Browsers ein. Es handelte sich um eine URL mit etwa 70 Zeichen. Unter dieser URL trauchten die Bilder wieder auf – Anlass für den Urheber, den Verkäufer als widerrechtlichen Nutzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

In allen Instanzen gescheitert

Das LG Frankfurt am Main wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die Fotos nur durch Eingabe der Zeichenfolge hätten gefunden werden können. Die Berufung des Fotografen hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Auch die Revision beim BGH erbrachte nun kein anderes Ergebnis. Denn auch die Karlsruher Richter befanden, dass die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nicht erreicht ist. Denn nur diejenigen, die vor Entfernung des Links die Adresse gespeichert hatten, können die Bilder nach wie vor aufrufen. Insgesamt also ein eher überschaubarer Kreis. Und der ist eben viel zu klein für „recht viele Personen“.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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