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LG Frankfurt gewährt Schiedsrichter Gräfe 48.500 € wegen Altersdiskriminierung durch DFB

Schiedsrichter Altersdiskriminierung
Foto von Austrian National Library auf Unsplash

Der Schiedsrichter Manuel Gräfe klagte gegen den Deutschen Fußball-Bund (DFB) wegen Altersdiskriminierung. Jetzt bekam der ehemalige Unparteiische vom Landgericht Frankfurt am Main eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro zugesprochen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2023, Az.: 2-16 O 22/21).

Der DFB setzt in der Ersten und Zweiten Bundesliga keine Schiedsrichter ein, die älter als 46 Jahre alt sind. Die Altersgrenze von 47 Jahren ist nicht offiziell im Regelwerk normiert, ist aber seit fast vier Jahrzehnten gängige Praxis. Es gebe „genug Indizien“, dass die Altersgrenze praktiziert werde, so das Urteil des LG Frankfurt am Main. Außerdem habe der DFB die Bedeutung der Altersgrenze von 47 Jahren öffentlich bekundet.

Rekord-Schiedsrichter nicht mehr eingesetzt

Gräfe wurde ab dem Jahr 2004 insgesamt 289 Mal als Schiedsrichter in der Bundeliga eingesetzt. Damit ist er einer der am meisten eingesetzten Schiedsrichter der Bundesliga überhaupt. Nachdem er 47 Jahre alt wurde, nahm ihn der DFB nicht mehr in seine Schiedsrichterliste für die Saison 2021/2022 auf.

48.500 Euro Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung

Gräfe verklagte den DFB auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung und auf potentiellen Verdienstausfall für die Saison 2021/2022. Zudem klagte er auf Feststellung, dass der DFB auch künftige Schäden wie zum Beispiel Verdienstausfall zu ersetzen habe.

Das LG Frankfurt am Main sprach Gräfe wegen Diskriminierung aufgrund seines Alters eine Entschädigung zu. Der DFB wurde jetzt verurteilt, 48.500 Euro an Gräfe zu zahlen. Nach Ansicht des Gerichts war Gräfes Alter mitursächlich dafür, dass er als Schiedsrichter nicht mehr eingesetzt wurde.

Willkürliche Altersgrenze von 47 Jahren

Es sei willkürlich und daher nach den Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht gerechtfertigt, auf eine feste Altersgrenze von 47 Jahren abzustellen.

Leistungstests mit Bewerbungsverfahren

Zwar habe das Alter eine statistische Relevanz für die Eignung als Schiedsrichter, weil mit zunehmendem Alter die Leistungsfähigkeit nachlasse und das Verletzungsrisiko steige. Es sei jedoch nicht dargelegt worden, warum ausgerechnet das Alter von 47 Jahren „für die Leistungsfähigkeit eines Elite-Schiedsrichters ausschlaggebend sein soll“. Die individuelle Tauglichkeit der relativ geringen Zahl von Bundesliga-Schiedsrichtern könne in einem an klaren Leistungskriterien orientierten transparenten Bewerbungsverfahren festgestellt werden. Wiederholte Leistungstests und -nachweise seien einer starren Altersgrenze vorzuziehen.

Bewusste Benachteiligung durch Monopolisten

Die Benachteiligung wiege „grundsätzlich schwer, weil sie von dem wirtschaftsstarken und eine Monopolstellung innehabenden Beklagten bewusst, (…) und ohne Rechtfertigungsansatz erfolgt“ sei, heißt es weiter im Urteil.

Anspruch auf Verdienstausfall mangels Nachweis abgelehnt

Nach der Entscheidung des LG Frankfurt am Main hat Gräfe jedoch keinen Anspruch, wieder in die Liste derjenigen Schiedsrichter, die in Spielen der DFB-Ligen Einsatz kommen, aufgenommen zu werden. Das Gericht hält Gräfes Forderung auf Ersatz von materiellen Schäden, insbesondere auf Verdienstausfall, für unbegründet. Der Ex-Schiedsrichter habe nicht „dargetan, dass er ohne die Altersgrenze tatsächlich bei der Listenaufstellung berücksichtigt worden wäre“, urteilten die Richter und die Richterin. Dafür hätte Gräfe nachweisen müssen, „dass er nicht nur für die Stelle geeignet, sondern vielmehr der ,bestgeeignetste‘ Bewerber war“.

Gleichbehandlungsgesetz: Schadenersatzpflicht für Arbeitgeber

Nach § 1 AGG ist das Ziel des Gesetzes, „Benachteiligungen aus Gründen…des Alters…zu verhindern oder zu beseitigen“. Nach § 15 Abs. 1 AGG müssen Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Der Volltext der Entscheidung des LG Frankfurt am Main liegt noch nicht vor. Der DFB kann noch in Berufung gehen. Doch schon jetzt ist die Rede von einem Fallen der Altersgrenze. Dies würde dem DFB auch potentielle weitere Schadenersatzforderungen ersparen.

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