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Das Wichtigste über Vertragsauflösung, Sonderkündigungsrecht und Ausstiegsklauseln im Sport

Sonderkündigungsrecht Ausstiegsklauseln
Foto von Tim L. Productions auf Unsplash

Fußball, Basketball, Volleyball, Eishockey – bei Ausstiegsklauseln und Ablösesummen geht es um Millionen. Welche Arten von Ausstiegsklauseln es bei Sportverträgen gibt und welche Folgen ein Sonderkündigungsrecht hat, stellen wir Ihnen in dem folgenden Beitrag für Sie dar.

Eine Ausstiegsklausel stellt eine vertragliche Abrede zwischen dem Verein und dem Sportler dar. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sie dem Sportler, den Verein frühzeitig, vor dem eigentlich vereinbarten Vertragsende, zu verlassen. Eine Ausstiegsklausel regelt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt der Wechsel zu einem anderen Verein erfolgen darf. Im Profi-Fußballsport wird eine Ausstiegsklausel häufig mit einer Ablösesumme kombiniert. Bekannt wurde die Ablösesumme über 222 Millionen Euro, die Paris Saint-Germain dem FC Barcelona für den Superstar Neymar zahlte.

Sportlerverträge sind häufig befristet. Dennoch gilt für sie das Kündigungsschutzgesetz. Ein Sportlervertrag kann jedoch ein Sonderkündigungsrecht vorsehen bei einem Abstieg in eine niedrigere Liga, auch Abstiegsklausel genannt. In einem solchen Fall stellt der Abstieg eine auflösende Bedingung dar. Tritt die Bedingung, der Abstieg, ein, löst der Vertrag sich auf. Genauso kann aber auch eine Verlängerungsklausel vereinbart werden, die zu einer Vertragsverlängerung für den Fall führt, dass ein Aufstieg gelingt.

Führt eine Abstiegsklausel zu einer Umgehung der Kündigungsvorschriften, die Arbeitnehmer schützen sollen, bedarf es eines sachlichen Grundes, der die Anwendung einer solchen Klausel rechtfertigt. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 4.12.2002, Az. 7 AZR 492/01) ist eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich zulässig, wenn es einen rechtfertigenden Sachgrund für die Bedingung gibt. Ein solcher Grund kann etwa darin liegen, dass die Vereinbarung dem Interesse des Arbeitnehmers entspricht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Spieler den ausdrücklichen Wunsch äußert, dass der Vertrag im Falle eines Abstiegs endet. Laut BAG kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer den Vertrag auch ohne die auflösende Bedingung geschlossen hätte.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) hat eine „Ausstiegsklausel“ als unwirksam gemäß § 16 Satz 1 1. Halbsatz Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) in Verbindung mit § 21 TzBfG für unwirksam betrachtet, weil in dem Fall die auflösende Bedingung ohne sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit § 21 TzBfG erfolgte. In dem Streitfall begründete der Verein die Ausstiegsklausel damit, dass die Höhe der Spielklasse entscheidend sei für seine wirtschaftlichen Vermarktungsmöglichkeiten. Das LAG Düsseldorf war der Ansicht, dass der Verein damit nicht mehr beschrieben habe, als dass sich sein unternehmerisches Risiko primär im Erhalt einer bestimmten Spielklasse niederschlage. Der Verein hatte darüber hinaus mit der Gefährdung des Spiel- und Geschäftsbetriebs argumentiert. Laut LAG Düsseldorf habe der Verein damit lediglich dargelegt, dass es sein Interesse sei, das unternehmerische Risiko als Verein auf die Spieler abzuwälzen.

Zu unterscheiden ist zwischen einer Ausstiegsklausel und einem Sonderkündigungsrecht. Im Fall eines Sonderkündigungsrechts endet der Spielervertrag regulär. Das heißt, es finden keine Sondervorschriften Anwendung wie etwa, dass der übernehmende Verein einen Geldbetrag an den alten Verein zahlen muss, oder der Spieler bestimmte Ansprüche, etwa auf Prämien, verliert. So vereinbarte beispielsweise der Fußballstar Lionel Messi ein Sonderkündigungsrecht in seinem Arbeitsvertrag mit dem FC Barcelona, welches ihm erlaubte, nach Ablauf jeder Saison seinen Verein ablösefrei zu verlassen. Die Begriffe Ausstiegsklausel und Sonderkündigungsrecht werden zum Teil aber auch synonym verwendet.

Fußball

Das Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (regelt in dem Abschnitt „Wahrung der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und Vereinen“ in den Artikeln 14 die Vertragsauflösung aus triftigen Gründen, in Artikel 14bis die Vertragsauflösung aus triftigen Gründen für ausstehende Gehaltszahlungen und in Artikel 15 die Vertragsauflösung aus sportlich triftigen Gründen.

Artikel 18 Nr. 2 Satz 2 des Reglements sieht vor, dass die maximale Laufzeit eines Vertrages zwischen Berufsspielern und Vereinen fünf Jahre betragen darf.

Mediale Bekanntheit erlangt hat Artikel 17: „Folgen einer Vertragsauflösung ohne triftigen Grund“. Die FIFA hat den Artikel im Jahr 2001 auf Druck der EU-Kommission eingeführt. Artikel 17 sieht für den Fall, dass eine Partei einen Vertrag ohne triftigen Grund auflöst, vor, dass die vertragsbrüchige Partei eine Entschädigung zahlen muss. Bei der Festlegung der Entschädigung wird nationales Recht ebenso wie „die Besonderheit des Sports sowie alle anderen objektiven Kriterien berücksichtigt“, so der Wortlaut des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Zu den objektiven Kriterien gehört nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 3 auch „die Frage, ob sich der Vertragsbruch während der Schutzzeit ereignete“. Der Begriff „Schutzzeit“ wird in den Definitionen am Anfang des Reglements bestimmt. Danach beträgt die Schutzzeit, nach der ein Verein ohne Sanktion verlassen werden kann, drei Jahre, wenn der Vertrag vor dem 28. Geburtstag des Spielers geschlossen wurde, und zwei Jahre, wenn der Vertrag nach dem 28. Geburtstag des Spielers geschlossen wurde. Dass ein Wechsel nach Ende dieses Zeitraums ohne Ablösesumme möglich ist, ist eine Folge des berühmten Bosman-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 15.12.1995, Az. C-415/93).

Die Regelung, dass die vertragsbrüchige Partei zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, gilt aber nur, wenn die Bestimmungen in Artikel 20 (‚Ausbildungsentschädigung‘) und Anhang 4 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern („Ausbildungsentschädigung“) nichts anderes regeln und sofern zwischen Spieler und Verein vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Die Regeln anderer Sportarten treffen keine derart detaillierten Regelungen zu Ausstiegsklauseln oder einem Sonderkündigungsrecht wie im Fußball.

Basketball

In der Spielordnung des Deutschen Basketball Bundes e.V. (DBB) wird zwar geregelt, wann ein Spieler für einen bestimmten Verein am Spielbetrieb teilnehmen darf. Details zur vertraglichen Ausgestaltung von Spielerverträgen sind dort jedoch nicht geregelt. Nach § 23 der Spielordnung des DBB wird bei einem Vereinswechsel einem Spieler, dessen Teilnahmeberechtigung erloschen ist, eine Teilnahmeberechtigung für einen anderen Verein erteilt. Sofern der Spieler noch keine Teilnahmeberechtigung besitzt, ist eine Freigabe des bisherigen Vereins erforderlich. Erfolgt innerhalb von drei Wochen keine Freigabe, so gilt diese als erteilt. Vereinswechsel und auch der Wechsel aus einem anderen Basketball-Spielbetrieb zu einem Verein innerhalb des DBB sind nur vom 1. August bis zum 31. Januar eines Jahres zulässig.

In Artikel 41 des Ersten Buchs (‚General Provisions‘) der Internal Regulations der International Basketball Federation (FIBA) ist geregelt, dass Ligen die Regeln des jeweiligen nationalen Mitgliedsverbands zum Transfer von Spielern sowie die FIBA-internen Regelungen zum internationalen Spielertransfer respektieren müssen. Das Dritte Buch (‚Players and officials‘) der Internal Regulations der FIBA regelt in Kapitel 2 den internationalen Transfer von Spielern.

Volleyball

Beim Deutschen Volley-Ballverband trifft Ziffer 8 der Bundesspielordnung Regelungen zu einem Vereinswechsel. Nach Ziffer 8.2 der Bundesspielordnung kann ein Verein bei einem Vereinswechsel die Freigabe verweigern, wenn der Spieler mit Beitragszahlungen oder mit der Rückgabe von Vereinseigentum nicht lediglich geringen Wertes in Verzug ist. Ziffer 8.3 sieht bei einem Vereinswechsel bei der Spielberechtigung für einen neuen Verein eine Wartezeit von drei Monaten vor, die spätestens mit dem laufenden Spieljahr endet.

Die Sport Regulations der Fédération Internationale de Volleyball beinhalten in Artikel 6 Bestimmungen zum Transfer von Spielern. Nach Artikel 6.2.3 hat der empfangende Club alle Vertragsangelegenheiten zu regeln. Artikel 6.3 befasst sich mit anfallenden Gebühren wie einer Transfergebühr (Artikel 6.3.4) und mit der frühzeitigen Kündigung des Spielervertrages (Artikel 6.5.6.1).

Eishockey

Im Eishockey trifft das internationale Transferreglement Regelungen zu Transfers. Das Regelwerk differenziert in Artikel 4 zwischen limitierten und nicht limitierten Transfers. In Artikel 4.7 werden die Transferfristen geregelt. Nach Artikel 55 Nr. 5 der Spielordnung des Deutschen Eishockey-Bunds ist in jeder Wechselzeit nur ein Wechsel eines Clubs möglich.

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