Multiple awards.

Focus Markenrecht
de

Befristung bei Sportler- und Trainerverträgen: Was gilt?

Befristung bei Sportler- und Trainerverträgen
© Flamingo Images – Adobe Stock

Viele Verträge von Sportlern und Trainern sind befristet. Doch auch für Verträge im Bereich Sport gilt das normale Arbeitsrecht. Was Gerichte zur Befristung von Sportverträgen geurteilt haben:

Sportler- und Trainerverträge werden grundsätzlich nicht anders behandelt als normale Arbeitsverträge von Angestellten. Auch für Beschäftigungsverträge im Sportbereich gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen wie zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz oder Vorschriften zur Arbeitszeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es um einen Sportlervertrag geht oder um einen Trainervertrag. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag der Normalfall und ein befristeter Vertrag die Ausnahme, auch wenn befristete Verträge zum Leidwesen manch eines Arbeitnehmers auch im Bereich Sport häufig befristet sind.

Eine Befristung eines Sportler- oder Trainervertrages kann jedoch ausnahmsweise zulässig sein, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Wann dies der Fall ist, regelt § 14 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG listet in Form von Regelbeispielen auf, wann ein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund ist zum Beispiel gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht oder der Arbeitnehmer nur als Vertretung beschäftigt wird. Aber auch, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen.

Befristung in Ausnahmefällen möglich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vor Inkrafttreten des TzBfG entschieden, dass eine Befristung sachlich gerechtfertigt ist, wenn bei Abschluss ersichtlich ist, dass sowohl die Befristung als auch die Zeitdauer des Vertrages entweder im Arbeitsleben üblich ist, sofern dies der Auffassung verständiger und verantwortungsbewusster Vertragspartner entspricht, oder nach den konkreten, sich auf das jeweilige Arbeitsverhältnis auswirkenden Umständen des Einzelfalls sachlich gerechtfertigt ist (BAG, Urteil v. 19.06.1986, Az. 2 AZR 570/85). Die meisten Sporttrainer würden nach Ablauf eines unterschiedlich langen Zeitraums die Fähigkeit verlieren, die von ihnen betreuten Sportler zu besonderen oder gar zu Höchstleistungen zu motivieren, begründete das BAG seine Entscheidung. Selbst wenn der Trainer sich anstrenge und größtes Pflichtbewusstsein an den Tag gelegt werde, könne das von beiden Parteien des Trainervertrags gewollte Ziel verfehlt werden. In dem Rechtsstreit hatte ein Landestrainer im Fechtsport geklagt gegen die Dachorganisation der Einzelsportverbände Berlins.

Notwendige Höchstleistungen können Befristung zulässig machen

Im Fall eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga hat das BAG die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls als sachlich gerechtfertigt angesehen (BAG, Urteil v. 16.01.2018, 7 AZR 312/16). Die Begründung des BAG lautete hier, dass von dem Lizenzspieler sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet würden, die dieser nicht dauerhaft erbringen könne. Nach Ansicht des BAG gehört es zum Wesen des Profifußballs, dass im Interesse des wirtschaftlichen Erfolgs Mannschaften neu zusammengestellt, Spieltaktiken geändert und Spieler zu einem anderen Verein transferiert werden. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige eine Befristung des Arbeitsvertrages, so das BAG.

Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz) stritt ein Profifußballer mit seinem Verein darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat oder infolge der Wahrnehmung einer Verlängerungsoption fortbestanden hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.02.2016 – Sa 202/15). Das LAG Rheinland-Pfalz sah eine zwischen den Parteien getroffene Befristungsabrede aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz Nr. 4 TzBfG) als gerechtfertigt an. Branchenspezifische Gesichtspunkte seien zu berücksichtigen, so das LAG Rheinland-Pfalz. Eine Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler ergebe, „dass dieses von Besonderheiten gekennzeichnet ist, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vereins ergibt, mit dem Spieler statt eines unbefristeten lediglich einen – wie im Bereich des Profifußballs ausnahmslos gehandhabt – befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen“.

Eine weitere Entscheidung betrifft einen DFB-Schiedsrichter, der auf Weiterbeschäftigung klagte. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Hessisches LAG) lehnte seine Befristungskontrollklage ab, da in der DFB-Schiedsrichtervereinbarung eine Befristung enthalten war, die das Gericht als nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. Halbsatz 1 Kündigungsschutzgesetz als wirksam ansah und der Kläger diese nicht nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen angriff (Hessisches LAG, Urteil v. 15.03.2018, Az. 9 Sa 1399/16).

Bei einem Profifußballer der Regionalliga Südwest verneinte das Hessische LAG einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung einer Befristung. Der Spieler hatte sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB berufen, die das Hessische LAG als nicht kausal ansah.

Befristung muss Trainerverschleiß verhindern können

Es gibt allerdings eine Einschränkung bei den Befristungsmöglichkeiten im Profileistungssport: Das BAG urteilte im Fall eines Tennistrainers eines Landesleistungszentrums, dass eine Befristung „überhaupt geeignet“ sein muss, „der Gefahr eines Verschleißes in der Beziehung zwischen dem Trainer und den zu betreuenden Sportlern wirksam vorzubeugen“ (BAG, Urteil v. 29.10.1998, Az. 436/97). Das BAG verneinte die Zulässigkeit einer Befristung, wenn die Verweildauer der betreuten Sportler kürzer ist als die Vertragslaufzeit des Trainers. Im konkreten Verfahren betrug die Verweildauer der zu Spitzensportlern heranzubildenden Hoffnungsträger in dem Leistungszentrum im Schnitt zwei bis drei Jahre; der Vertrag des Trainers war auf drei Jahre befristet.

Unzulässige Befristung bei Kanu-Bundestrainer

In die gleiche Richtung geht ein weiteres BAG-Urteil. In dem Verfahren klagte ein Bundestrainer mit einem befristeten Vertrag gegen den Deutschen Kanu-Verband. Das BAG entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sporttrainers nicht darauf gestützt werden könne, dass „die Fähigkeit zur Motivation der anvertrauten Sportler“ regelmäßig nachlasse, „wenn die zu betreuenden Sportler ohnehin während der vorgesehenen Befristungsdauer wechseln“ (BAG, Urteil v. 15.04.1999, Az. 7 AZR 437/97, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.06.1997, Az. 5 Sa 429/97). Eine für den Trainerberuf spezifische Verschleißgefahr bestehe „nicht, wenn die Sportler ohnehin in verhältnismäßig kurzen Abständen wechseln“, urteilte das BAG. Dieses war der Auffassung, dass – im Gegensatz zu anderen Berufen – auch bei Sporttrainern der allgemeine Verschleiß durch längere Ausübung desselben Berufs eine Befristung nicht rechtfertigen könne. Es gebe zahlreiche andere Berufe, insbesondere solche, die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten, die einem zur bloßen Routine führenden Abnutzungsprozess unterlägen. Eine mögliche Abnutzung rechtfertige noch keine objektive Umgehung von Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, lautet das BAG-Urteil.

Auch im Fall eines Cheftrainers einer A-Fußballmannschaft gelangte das Arbeitsgericht Gelsenkirchen zu dem Urteil, dass ein Vertrag aufgrund der Vorbeschäftigung des Trainers wegen § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht sachgrundlos befristet werden durfte (ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2022, Az. 2 Ca 563/22).

Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG Mainz) urteilte auf eine Klage eines Bundesligaspielers hin, dass eine hohe Vergütung keine Verschiebung des Maßstabs für die Befristungskontrolle bedeute. Es sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fußballprofis nach § 14 TzBfG als unzulässig an mit der Folge aus § 16 TzBfG, dass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (ArbG Mainz, Urteil v. 19.03.2015, Az. 3 Ca 1197/14).

Eine Befristung ist also nicht der Normallfall, aber sie kann erlaubt sein. Wer einen befristeten Sportler- oder Trainervertrag geschlossen oder angeboten bekommen hat, sollte daher genau prüfen, ob nicht eine ungerechtfertigte Befristung vorliegt. Es besteht nämlich die Möglichkeit, einen befristeten Vertrag in einen vorteilhafteren, entfristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln.

Practical handbook for enforcing claims in competition law

2nd, completely revised and updated edition

Arranged chronologically, differentiated structure, numerous cross-references and, brand new: Extensive practical information on every process situation.

Learn more

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht