Presserechtliches Informationsschreiben zu Frau Christina Block
LHR vertritt Frau Christina Block in vorliegender äußerungs- und presserechtlicher Angelegenheit.
Die Verteidigung von Frau Block erhält zurzeit zahlreiche Presseanfragen. Sie befassen sich mit der Vernehmung eines weiteren Angeklagten, der sich im laufenden Strafverfahren der Staatsanwaltschaft für eine Aussage zur Verfügung gestellt hat.
Die Detailtiefe dieser Anfragen lässt nur den Schluss zu, dass Informationen aus der Ermittlungsakte – unter Bruch gesetzlicher und richterlicher Verschwiegenheitsanordnungen – an Medien weitergegeben wurden. Das ist strafbar. Dasselbe gilt für etwaige Folgeveröffentlichungen.
Besonders schwer wiegt, dass diese Anfragen regelmäßig mit extrem kurzen Fristen versehen werden, die eine sachgerechte und rechtlich belastbare Antwort objektiv unmöglich machen. Gleichzeitig wurde das Strafverfahren aufgrund der Fülle neuer Informationen für einen Zeitraum von drei Wochen ausgesetzt. Wer unter diesen Umständen binnen Stunden eine Stellungnahmeverlangt, ignoriert bewusst die Grenzen rechtsstaatlicher Verfahren und betreibt öffentliche Vorverurteilung.
Die Weitergabe nicht eingeführter Vernehmungsinhalte verstößt nicht nur gegen § 353d StGB, sondern unterläuft die Unschuldsvermutung, verletzt die prozessuale Waffengleichheit und führt das Verfahren ad absurdum: Der Betroffenen wird die Kenntnis zentraler Aktenbestandteile vorenthalten, während dieselben Inhalte höchst selektiv an die Öffentlichkeit durchgestochen werden – und zwar ohne jede Möglichkeit der geordneten Gegenrede.
Ein solches Vorgehen hat mit einem rechtsstaatlichen Prozess nichts mehr zu tun.
Wir werden sämtliche Verstöße gegen straf- und presserechtliche Vorgaben konsequent verfolgen und unverzüglich rechtliche Schritte gegen jede unzulässige Berichterstattung einleiten.
Das Schreiben kann als PDF hier heruntergeladen werden: Presserechtliches Informationsschreiben Christina Block