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LG Frankfurt: Die Verbreitung einer BaFin-Meldung einer “Anlegerschutzkanzlei” in erfundener Warnliste ist rechtswidrig

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Photo by Marvin Esteve on Unsplash

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte eine Meldung über ein Krypto-Unternehmen unter der Rubrik “Unerlaubte Geschäfte” veröffentlicht.

Selbst nachdem die Meldung auf Betreiben von LHR gelöscht worden war, wollte eine “Anlegerschutzkanzlei” nicht darauf verzichten und verwendete die rechtswidrige Meldung weiterhin in einer erfundenen Warnliste.

Das Landgericht Frankfurt hat diese Art von Rechtsanwaltswerbung per einstweiliger Verfügung nun verboten (LG Frankfurt, Beschluss v. 21.4.2020, Az. 2-03 O 164/20, nicht rechtskräftig). Schadensersatzansprüche werden zurzeit geprüft.

Gleich hinter Bitcoin fängt der Wilde Westen an

Aus unserer anwaltlichen Beratungspraxis wissen wir, dass Beteiligte an Kryptogeschäftsmodellen häufig zu Unrecht ins Visier von mehr oder weniger seriösen Journalisten oder sonstigen „Mahnern“ mit eigenen, dubiosen Interessen geraten. Manchmal gelingt es diesen dubiosen Akteuren sogar, die zuständigen Aufsichtsbehörden, wie zum Beispiel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit unzutreffenden Informationen zu füttern und damit zu ihrerseits rechtswidrigen Maßnahmen oder Meldungen zu bewegen.

Genau so erging es einem Unternehmen, das zu dem Zweck gegründet worden war, den Betrieb bzw. das Angebot bestimmter Krypto-Dienstleistungen und -produkte ins Leben zu rufen und unter ihrem Dach international zu organisieren. Kurze Zeit, nachdem das Unternehmen seinen Markteintrtitt angekündigt hatte, begannen ein Konkurrent, einige kryptoaffine Newsportale und ein selbst ernannter “Fachjournalist” damit, das Vorhaben öffentlich zu diskreditieren. Zusätzlich wurde es bei den entsprechenden Aufsichtsbehörden, insbesondere bei der BaFin mit – wie sich später herausstellte – Falschbehauptungen angeschwärzt.

Wir berichteten:

Eine BaFin-Meldung kommt selten allein

Eine BaFin-Meldung ist für das betroffene Unternehmen nicht nur als solche unangenehm. Denn, obwohl diese sich meist in einer bloßen Tatsachenmitteilung erschöpft und keine konkreten Vorwürfe beinhaltet, verursacht sie natürlich trotzdem Erklärungsbedarf gegenüber potentiellen Kunden und Geschäftspartnern. Aber nicht nur das. Sie ist natürlich auch gefundenes Fressen für Konkurrenten, dubiose Interessenvertreter, aber auch für Anwaltskanzleien, die damit in zweifelhafter Weise auf Mandantenfang gehen.

Mit Kapitalanlagerecht kann man schnell viel Geld verdienen

Kapitalanlagerecht ist eines der anwaltlichen Themengebiete, in denen Anwälte mit Geschäftsinn und wenig Skrupel schnell viel Geld verdienen können.

Aufgrund der oft hohen Investitionssummen existieren zahlreiche potentielle Mandanten, deren “Betreuung” aufgrund der Vergleichbarkeit der Fälle keine individuell abgestimmte anwaltliche Arbeit im Einzelfall erfordert, sondern oft mithilfe von vorgefertigten Schreiben und Klageschriften massenhaft “geleistet” werden kann. Hinzukommt, dass viele Anleger eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten der anwaltlichen Beratung – unabhängig von deren Erfolg – übernehmen.

Grundvoraussetzung für den Geldsegen ist aber natürlich ein  – möglichst skandalträchtiger – Fall, in dem – möglichst viele – Anleger außergerichtlich beraten oder bestenfalls in einem Gerichtsverfahren vertreten werden können. Existiert ein solcher Fall nicht, setzt der findige “Anlegerschutzanwalt” alles daran, einen solchen zu schaffen.

Eine solche “Anlegerschutzkanzlei” hatte versucht, mit der BaFin-Meldung im Rahmen einer selbst erstellten “BaFin-Warnliste” Verunsicherung zu stiften um so lukrativen Beratungsbedarf zu schaffen. Das Problem: Die BaFin hatte nie “gewarnt”, zudem war die Meldung bereits gelöscht. Nachdem sich die Kanzlei nach mehreren Aufforderungen geweigert hatte, den Eintrag aus der “Warnliste” zu entfernen, wurden gerichtliche Schritte notwendig.

Kryptoanbieter wehrt sich mit LHR

Das Landgericht Frankfurt hat der Kanzlei die Erwähnung des Unternehmens in der erfundenen “Warnliste” nun per einstweiliger Verfügung verboten. Der Streitwert ist vom Gericht mit 20.000 € festgesetzt worden. Im Falle der Zuwiderhandlung droht den Tätern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und erging ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsgegnerin steht nun der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung oder die Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren offen.

LHR hat Banken, Emissionshäuser und Produktentwickler des Kapitalmarkts bereits in über 300 Fällen erfolgreich vertreten

Anwalt ReputationsmanagementWir haben in den letzten Jahren für unsere Mandanten weit über 300 Verfahren gegen Initiatoren rechtswidriger Berichterstattung, unter denen sich nicht nur unseriöse Medien, sondern unter anderem auch die Stiftung Warentest, die Suchmaschine Google sowie auch zahlreiche Kollegen befanden, geführt.

Details dazu hier

Neben den Unterlassungsansprüchen bestehen umfangreiche Schadensersatzansprüche, deren Höhe das Unternehmen naturgemäß noch nicht genau bestimmen kann, die aufgrund der Schwere der Vorwürfe jedoch erheblich sein werden.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

Unternehmen können sich nicht nur gegen rechtswidrige BaFin Meldungen wehren. Es ist Rechtsanwälten natürlich auch verboten, damit in einer selbsterfundenen “Warnliste” um Mandate zu werben. Unwahre und herabsetzende Berichterstattung verursacht häufig Schäden in Millionenhöhe, die nicht nur die Unternehmen treffen. Auch die Kunden von zu Unrecht in die Krise gedrängten Geschäftsmodellen verlieren investiertes Geld. Erfreulicherweise kann in solchen Fällen eine hohe Erfolgsquote verzeichnet werden, da Gerichte mittlerweile erkannt haben, welcher Schaden nicht zuletzt für die Kunden durch rechtswidrige Äußerungen in der Öffentlichkeit entstehen kann und diese daher umgehend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen.

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