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VG Köln: Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Teilen europarechtswidrig

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Netzwerkdurchsetzungsgesetz
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Das Verwaltungsgericht Köln hat Gericht über Eilanträge von Google und Meta befunden und beschlossen: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verstößt in Teilen gegen europäisches Recht (VG Köln, Beschlüsse vom 01.03.2022, Az. 6 L 1277/21 – Google Ireland Ltd., 6 L 1354/21 – Meta Platforms Ireland Limited).

Zentrale Vorschriften des novellierten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) seien wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar, so das VG Köln. Das Gericht gab Eilanträgen der Google Ireland Ltd. und der Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise statt.

Das novellierte NetzDG verpflichtet im neu eingefügten § 3a Anbieter sozialer Netzwerke dazu, Inhalte, die ihnen im Rahmen von sogenannten NetzDG-Beschwerde gemeldet worden sind und welche entfernt oder gesperrt wurden, auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, müssen die Inhalte sowie bestimmte Nutzerangaben an das Bundeskriminalamt übermittelt werden.

Neue Pflichten für Anbieter sozialer Netzwerke im NetzDG

§ 3b NetzDG verpflichtet Anbieter sozialer Netzwerke zur Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens bei Entscheidungen über die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt. Zuständige Behörde ist hier nach § 4a NetzDG das Bundesamt für Justiz. Es wurde als Behörde bestimmt, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Vorschriften des NetzDG zu überwachen.

Sowohl Youtube – zu Google gehörend – als auch Facebook und Instagram – beide zu Meta gehörend – beantragten mit ihren Eilanträgen die Feststellung, dass sie nicht den neuen Pflichten im NetzDG unterliegen. Die in Irland niedergelassenen Anbieter begründeten dies mit Verstößen gegen Unionsrecht und nationales Verfassungsrecht.

Gegenvorstellungsverfahren: Kein Rechtsschutzbedürfnis

Das Gericht beschloss, dass beide Eilanträge zum Teil zulässig seien. Das VG Köln entschied, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, soweit die Anträge sich auf die Pflicht bezogen, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalt einzuführen, denen keine NetzDG-Beschwerde zugrunde liege. Hier müssten sich Google und Meta auf den Rechtsschutz gegen etwaige aufsichtsbehördliche Verfügungen verweisen lassen.

Verstoß gegen Herkunftslandprinzip

Laut Ansicht des VG Köln, hat der Gesetzgeber habe bei der Einführung von § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECLR) verstoßen. Nach dem Prinzip richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen Anbieter elektronischer Dienste in einem EU-Mitgliedsstaat nach dem Recht seines Sitzstaates. Die Bundesrepublik Deutschland könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen. Der Gesetzgeber habe nämlich nicht das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt. Auch hätten die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens nicht vorgelegen.

Fehlende Staatsferne beim Bundesamt für Justiz

§ 4a NetzDG, beschloss das VG Köln, verstoße gegen die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste, die auf Videosharingplattform-Dienste Anwendung findet. Die Richtlinie schreibe vor, dass die Medienbehörden, die für die Überwachung der Pflichtenerfüllung der Diensteanbieter zuständig sind, im Grundsatz rechtlich und funktionell unabhängig sind. Das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn, das als Bundesoberbehörde eingerichtet sei, unterstehe jedoch dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Das Bundesamt für Justiz nehme Weisungen vom Justizministerium entgegen. Deshalb könne von der von der Richtlinie geforderten Staatsferne beim Bundesamt für Justiz keine Rede sein. § 4a NetzDG war nur in dem Verfahren von Google Streitgegenstand.

Im Verfahren der Meta Platforms Ireland Limited lehnte das VG Köln den Eilantrag in Bezug auf das mit § 3b Abs. 1 NetzDG eingeführte Gegenvorstellungsverfahren nach Entscheidungen über NetzDG-Beschwerden ab. Die Vorschrift sei von der Befugnis der EU-Mitgliedstaaten in Art. 14 Abs. 3 ECRL gedeckt, „Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr“ festzulegen. Auch ein Verstoß gegen die in der Grundrechtecharta der EU gewährleistete unternehmerische Freiheit oder nationales Verfassungsrecht sei nicht gegeben.

Beschwerde noch möglich

Die Beteiligten können gegen die Beschlüsse jeweils noch Beschwerde einlegen. Darüber müsste dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.

Dass auf Antrag zweier Internetkonzerne ein Verwaltungsgericht einem Bundesamt fehlende Staatsferne attestiert, kommt nicht alle Tage vor. Der Rechtsspruch erinnert in diesem Punkt an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 09.03.2010, Az. C-518/07), wonach die staatliche Aufsicht über deutsche Datenschutzbehörden gegen Europarecht verstieß. Man darf gespannt sein, ob der Rechtsstreit in die zweite Runde geht und vor dem OVG Münster landet. Dass dieses im Rahmen einer Beschwerde anders entscheiden wird, ist eher unwahrscheinlich.

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