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BGH: Jameda muss Ärzte nicht in jedem Fall auslisten

BGH Jameda
Iryna – stock.adobe.com

Zwei Mediziner wollen nicht mehr auf dem Bewertungsportal Jameda auftauchen und klagten gegen die Plattform – doch ihre Ansprüche  wurden vom Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Gerichte mit dem Onlineportal Jameda beschäftigen. Diesmal war das oberste Gericht in Deutschland an der Reihe und sollte für Klarheit sorgen.

Löschung der Daten der klagenden Ärzte

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil v. 14.11.2019, Az. 15 U 89/19 und 15 U 126/19) hatte bereits im November 2019 entschieden, dass zahlreiche Ausgestaltungen der Ärzte-Bewertungsplattform Jameda unzulässig seien. Dort hieß es, die Plattform gewähre zahlenden Ärzten „verdeckte Vorteile“ und verlasse die Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und nach der Rechtsprechung des BGHs sei genau diese Frage entscheidend. Hintergrund war die Klage eines Zahnarztes und einer Zahnärztin, die aus Deutschlands größtem Arzt-Patienten-Portal gelöscht werden wollten. Die zwei Ärzte begründeten die Klage mit dem Angebot von jameda gegenüber zahlenden Ärzten, sich ihren Patienten ausführlicher zu präsentieren. Einen Einfluss auf die Bewertung oder das Ranking der Ärzte hat dieses Angebot nicht. Auch dem Landgericht Bonn hatte der Fall bereits vorgelegen.

Ärzte scheitern ganz oben mit Klagen

Jameda war im Jahr 2019 bereits vom Landgericht Bonn zur Löschung der Daten des klagenden Arztes von ihrem Bewertungsportal verurteilt worden. Wir berichteten bereits am 25.11.2019. Einige Zeit später entschied dann das OLG Köln erneut über die Sache. Die Richter waren der Auffassung, dass mehrere frühere und aktuelle Ausgestaltungen der Ärzte-Bewertungsplattform unzulässig seien, jedoch nicht alle. Vor Gericht kam es darauf an, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ dadurch verlassen hat, dass sie den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lässt, wie die Richter meinten. Davon sei auszugehen, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als “Werbeplattform” für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch besondere Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer aber nicht erkennbar sei. Nach Ansicht des Senats diene das Portal dann nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden. Deswegen unterzogen die Richter die verschiedenen Funktionen der Plattform einer Einzelfallbetrachtung. In diesem Rahmen beanstandeten sie dann einige und andere nicht.

Während das Oberlandesgericht unter anderem die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen als verdeckten Vorteil ansah, hat es die Funktion des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, nicht beanstandet. Insoweit hat das OLG auf die erfolgreiche Berufung Jamedas die Klagen der beiden Kläger abgewiesen. Die Revision wurde jedoch für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlasse, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 13.10.2021, Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) die Revision der Zahnärzte zurückgewiesen. Das klagende Ehepaar muss es demnach dulden, auch in Zukunft bei Jameda gelistet zu sein, so das Gericht aus Karlsruhe. Mit dieser Entscheidung stärkte das Gericht das Geschäftsmodell des Unternehmens. Jameda dürfte seine Premiumkunden zwar nicht unzulässig bevorzugen, hier komme es aber immer auf den Einzelfall an, betonten die Richter und Richterinnen in der Verhandlung. Einen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch für zahlende und nicht zahlende Ärzte gebe es aber nicht. Allerdings habe man eine unzulässige Benachteiligung von Basiskunden im vorliegenden Fall nicht feststellen können.

Allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch besteht nicht

Das Argument, Basiskunden würden weiterhin benachteiligt, etwa weil zahlende Kunden zu ihrem Profil ein Foto hochladen können, bleib auch in Karlsruhe ohne Erfolg. Zur Plattform an sich: Das Unternehmen jameda listet nach eigenen Angaben praktisch alle Ärzte bundesweit. Die Daten dafür bezieht das Portal aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Telefonbucheinträgen oder Praxiseröffnungen. Rund 70.000 der gelisteten Mediziner haben – nach Angaben des Portals – Premiumpakete gebucht und bezahlten für spezielle Funktionen und Serviceleistungen. Fest steht: Eine Bewertung im Ärzteportal kann maßgeblich für den Ruf von Medizinern sein. Der BGH hat das Ranking von jameda nun abermals für rechtmäßig erklärt.

Und das Verfahren vor dem obersten deutschen Gericht wird nicht das letzte zu jameda gewesen sein. Denn es sind bundesweit noch mindestens zehn weitere Verfahren anhängig, in denen es um verschiedene Fallkonstellationen geht.

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