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BGH: Wonach richtet sich Beschwerdewert eines Anspruchs auf Unterlassung einer Äußerung?

Beschwerdewert Unterlassungsanspruch Äußerung
N. Theiss – stock.adobe.com

Ehrverletzende Äußerungen in Sozialen Netzwerken und auch im täglichen Leben sind keine Seltenheit mehr. Doch was passiert, wenn die Person dann einen Anspruch auf Unterlassung geltend macht und wonach richtet sich letztlich die Bemessung des Beschwerdewertes?

Der Bundesgerichtshof steht Rede und Antwort: Macht eine Person dann im Rahmen eines Berufungsantrags einen Anspruch auf Unterlassung einer konkreten Äußerung geltend, bemisst sich der Beschwerdewert nicht nur nach der Breitenwirkung der Äußerung. Vielmehr kommt es auch auf die Wirkung der Äußerungen auf den Kläger selbst an.

Verhaltene Äußerung in anwaltlichem Schriftsatz

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einer anderen Sache und auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch. Das zuständige Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten, an den Kläger rund 150,00 € zu zahlen. Den Streitwert setzte das Amtsgericht auf ca. 1.400 € fest. Das auch, weil der Streitwert des Unterlassungsantrags nicht höher zu bewerten sei, als 1.000 €. Der Richter war der Auffassung, es gehe um eine eher verhaltene Äußerung in einem anwaltlich direkt an den Kläger gerichteten Schriftsatz zur Rechtfertigung des eigenen Verhaltens des Beklagten, wobei kaum Weiterungen zu befürchten gewesen seien. Zumal der Beklagte die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Schreiben abgegeben habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge auf weitergehende Zahlung und Unterlassung.

Das Landgericht setzte den Streitwert dann vorläufig auf bis 600 € fest. Später beschloss das Landgericht, die Berufung nicht zuzulassen. Auch die Richter des LG waren der Auffassung, es handle sich um eine Äußerung in einem direkt an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben. Im Übrigen schloss sich die Kammer den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts an. Außerdem habe die Rechtssache weder grundsätzlich Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Verletzung eines Verfahrensgrundrechts

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 16.11.2021, Az. VI ZB 58/20) dann jedoch den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht.

Die Richter sind der Ansicht, die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts verletze den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), da das Gericht bei der Bemessung der Beschwer sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Dadurch habe es den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert.

Fest stehe: Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Für die Bemessung der Beschwer nach freiem Ermessen seien alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Allerdings könne die Bewertung des Rechtsmittelinteresses vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung die Grenzen des Ermessens überschritten oder fehlerhaft – also in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise – Gebrauch gemacht habe. Das sei insbesondere anzunehmen, wenn das Berufungsgericht die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtige.

Und genau das ist hier der Fall. Zwar habe das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend auf die nach verständiger Sichtweise zu besorgende Beeinträchtigung abgestellt, die von der beanstandeten Äußerung ausgehen und sich auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers auswirken könne. Insoweit sei die Erwägung, es handle sich um eine Äußerung in einem direkt an den Kläger gerichteten Anwaltsschreiben, nicht zu beanstanden. Allerdings richte sich die Bedeutung der Sache für den Kläger eben nicht allein nach der Breitenwirkung der beanstandeten Äußerung, sondern auch nach deren Wirkung auf den Kläger nach verständiger Sichtweise, stellt der BGH klar. Sollte also das Landgericht mit dem Hinweis, dass es sich um eine Äußerung in einem Rechtsanwaltsschreiben handelt, zum Ausdruck bringen wollen, dass dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung relevant sein kann, wäre dies zwar im Grundsatz zutreffend. Jedoch sind die Erfolgsaussichten einer Klage und eines Rechtsmittels keine Umstände, die bei der Bewertung der Beschwer berücksichtigt werden dürfen. Denn diese Beurteilung habe allein im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu erfolgen.

Wirkung der Äußerung auf den Kläger entscheidend

Die Frage nach der Ermittlung des Beschwerdewertes wurde in der Berufungsinstanz schon mehrfach diskutiert. Nun fordert der Bundesgerichtshof, dass die Gerichte auch ausreichend berücksichtigen, welche Wirkung die Äußerung auf den Kläger selbst haben. So sei ein geringer Wert der Beschwer nur dann gerechtfertigt, wenn festgestellt werden könnte, dass die Äußerung für den Kläger auch nur eine äußerst geringe Bedeutung hat. Wenn dazu jedoch keine Feststellungen getroffen werden, muss die Sache erneut verhandelt werden – so auch hier.

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