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Focus Markenrecht
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„Biomarkt“ ist keine Marke

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Biomarkt Marke
Photo by Dan Cristian Pădureț on Unsplash

Biomärkte erfreuen sich wachsender Beliebtheit. In Zeiten, in denen Gesundheits- und Umweltbewusstsein bei immer mehr Menschen zusammenkommen, blühen Angebote, die beides versprechen: einen Beitrag zur Verbesserung der persönlichen Fitness und einen Beitrag zur allgemeinen ökologischen Wohlfahrt zu leisten.

Biomärkte boomen

Der Begriff „Biomarkt“ ist infolgedessen nichts mehr, was man erklären müsste. Das mag vor 20 oder 30 Jahren noch anders gewesen sein, doch heute, wo es Biomärkte an jeder Ecke gibt, hat sich diese Form des ökologischen Einzelhandels längst etabliert. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der EuG die Zeichenfolge „Biomarkt“ nicht als Unionsmarke zulässt (EuG, Urteil vom 13.7.2022, Az.: T‑641/21). Es fehle dem Begriff an jener Unterscheidungskraft, die einer Markenbezeichnung im Gegensatz zu beschreibenden Begriffen der Alltagssprache innewohnt.

Nur Beschreibung, keine Markenbezeichnung

Die wesentliche Funktion einer Marke bestünde darin, so das Luxemburger Gericht, dem Verbraucher zu ermöglichen, „die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren“. Dazu muss die Bezeichnung irgendwie etwas Besonderes oder Neuartiges haben. „Biomarkt“ fehle ebendiese Besonderheit bzw. Neuerung, weil weder die Wortbestandteile „Bio“ und „Markt“ noch deren Kombination ungewöhnlich genug seien, damit sich „Biomarkt“ vom allgemein vorherrschenden Verständnis dessen abhebt, was ein Biomarkt ist. „Biomarkt“ ist insoweit nur eine Beschreibung, keine Markenbezeichnung.

Alles bio, oder was? Von „Biosupermarkt“ und „Biomarkt“

Auch die Tatsache, dass es in der Alltagssprache oft „Biosupermarkt“ heißt, wenn ein Biomarkt gemeint ist, macht den Begriff „Biomarkt“ nicht zur Marke. Der EuG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass „Biomarkt“ selbst dann von der Eintragung als Marke auszuschließen sei, „wenn es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen sie besteht, um dieselben Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen“ – „Biosupermarkt“ zum Beispiel. Offen bleibt, ob „Biosupermarkt“ wirklich gebräuchlicher ist als „Biomarkt“, wenn man sagen will, man gehe einkaufen und sei dabei gut zu sich, zur Umwelt und zum Klima.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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