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Namensrechtsverletzungen im Internet

Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz

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Der gute Ruf ist von höchstem Wert. Er wird für Personen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, Art. 1 I GG) geschützt. Unternehmen können sich auf ihr sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen (Art. 2 I, 19 III GG).

Teil der Persönlichkeit ist der eigene Name. Im Internet kommt es immer wieder vor, dass durch eine Domain Namensrechte von Personen bzw. Unternehmen verletzt werden. Dies geschieht in der Praxis vor allem auf WordPress. Die Webseiten lauten beispielsweise: https://namedesunternehmens.wordpress.com.

Auf der folgenden Themenseite erfahren Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema „Namensrechtsverletzung im Internet“. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Frage, wie Sie sich als Betroffener in einer derartigen Situation wehren können.

Wen schützt das Namensrecht?

Das Namensrecht wird in Deutschland in § 12 BGB geregelt. Die N0orm soll nach ihrem Sinn und Zweck vor dem unbefugten Gebrauch des Namens durch einen Nichtberechtigten schützen. Geschützt wird der bürgerliche Name, also der Vor- und Nachname, aber auch der Nachname selbst. Gleiches gilt für Firmen- und Vereinsnamen. Unter gewissen Umständen wird auch der Vor-, Berufs-, Künstler- oder Spitzname vom Schutzbereich erfasst. Nicht schutzfähig sind Umgangsbegriffe, Gattungsbezeichnungen oder Berufsbezeichnungen. Diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungsfähigkeit.

Bei Gleichnamigen gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Danach darf derjenige die Domain für sich nutzen, der sie zuerst registriert hat („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“). Eine Ausnahme gilt, wenn es sich bei der anderen Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Dann kann der Registrierende verpflichtet sein einen Zusatz anzubringen. Eine Verwechslungsgefahr wird so ausgeschlossen. Der ursprünglich intendierte Name bleibt für die bekannte Person als Domain frei. Dieselben Grundsätze gelten für gleichnamige Unternehmen entsprechend.

Wie ist das Verhältnis zwischen Namensrecht und Markenrecht?

Wird ein Name zugleich als Marke geschützt (Beispiel: Siemens), stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Namensrecht und Markenrecht. Im geschäftlichen Verkehr genießt das Markenrecht Vorrang. Handelt eine Privatperson für private Zwecke, gilt das Namensrecht. Die bloße Registrierung einer Domain genügt nicht, um ein geschäftliches Handeln zu begründen. Im Zweifel ist von einem privaten Tätigwerden auszugehen.

Wie kann das Namensrecht verletzt werden?

Bereits die Registrierung einer Domain und ihre anschließende Aufrechterhaltung können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu einer Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) führen. Voraussetzung ist eine sog. Namensanmaßung. Eine solche wird angenommen, wenn ein Dritter den Namen unbefugt verwendet. Dies ist der Fall, wenn ihm keine eigenen Rechte am Namen zustehen. Infolgedessen muss es zu einer Zuordnungsverwirrung kommen. Darüber hinaus müssen schutzwürdige Interessen des Namensträgeres verletzt werden. Wenn ein fremder Name in einer Internetdomain genutzt wird, liegen die drei Voraussetzungen nach Ansicht der Rechtsprechung in der Regel vor.

Warum sollte gegen eine Namensrechtsverletzung vorgegangen werden?

Durch die fremde Nutzung des eigenen Namens kann der Eindruck entstehen, dass es sich bei der Internetseite und den eigenen Internetauftritt handelt. Solche Verwechslungen können unangenehme Folgen haben. Im schlimmsten Fall wird das eigene Unternehmen oder die eigene Person auf der Website diffamiert. Dies kann zu einer irreparablen Rufschädigung führen.

Welche Rechte löst die Namensrechtsverletzung aus?

Eine Namensrechtsverletzung kann durch den Namensinhaber abgemahnt werden. Durch die Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen. Gibt er eine – von uns vorformulierte – Unterlassungserklärung ab, muss er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe zahlen. Eine Abmahnung sollte nur ausgesprochen werden, wenn der Adressat keine eigenen Rechte am Namen hält. Um dies sicherzustellen, sollte vorher der Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt werden. Die Kosten der Abmahnung müssen dem Abmahnenden nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB verschuldensunabhängig ersetzt werden.

Problematisch ist, dass der Namensinhaber den Betreiber der Interseite häufig nicht ausfindig machen kann. Anderes gilt gegebenenfalls für den Host-Provider. Dieser kann sogar für die Registrierung der Domain verantwortlich sein. Der Betroffene kann vom Host-Provider Auskunft verlangen, wer der Betreiber der WordPress-Seite ist. Diese wird in der Praxis aber nicht selten verweigert.

Umso wichtiger ist, dass dem Geschädigten sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den Host-Provider ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch zusteht. Dies ergibt sich aus § 12 S.1, S.2 BGB. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung durch die bereits begangene Rechtsverletzung indiziert.

Unter Umständen kommt auch ein Schadensersatz in Betracht.

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