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LG Frankfurt: Facebook muss inhaltsgleiche Rechtsverletzungen löschen – Fall Renate Künast

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Facebook inhaltsgleiche Rechtsverletzung
Photo by Timothy Hales Bennett on Unsplash

Mit Urteil vom 11.04. 2022 (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 11.04.2022, Az. 2-03 O 188/21)  hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Bundestagsabgeordnete Renate Künast verlangen kann, dass eine bestimmte Wort-Bild-Kombination (sog. „Meme“) mit einem ihr untergeschobenen Falschzitat auf Facebook gesperrt wird. Auch Varianten dieses Memes mit kerngleichem Inhalt muss das soziale Netzwerk ohne erneuten Hinweis auf die jeweilige URL löschen. Zudem steht der Klägerin wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Betreiberin von Facebook zu.

Wir haben bereits mehrfach über den Fall Renate Künast berichtet:

  1. Gerichtsentscheidung: Renate Künast darf auf Facebook als „Sondermüll“, „Schlampe“ und Schlimmeres beschimpft werden
  2. Lex Facebook?

Die Grünenpolitikerin Renate Künast wollte damals über eine gerichtliche Entscheidung des Landgerichts an die Daten von Facebook-Nutzern kommen, die sie auf der Social Media-Plattform in Gestalt von 22 Kommentaren beschimpft hatten, um diese zivilrechtlich in Anspruch nehmen zu können.

Das Landgericht war damals der Meinung, dass die Beschimpfungen zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem „sexistisch“ seien, aber dennoch als zulässige Meinungsäußerungen durchgingen, da sie sich nicht als reine Beleidigungen bzw. Schmähkritik darstellten, sondern sachliche Kritik beinhalteten.

Renate Künast legte daraufhin Beschwerde ein. Das Landgericht Berlin hatte der Beschwerde der Politikerin gegen seinen früheren Beschluss von September 2019 teilweise abgeholfen und die Klägerin konnte gegen Facebook einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten in sechs Fällen geltend machen.

Die restlichen 16 streitgegenständlichen Kommentare hatten nach Auffassung des Gerichts auch nach erneuter richterlicher Würdigung einen Sachbezug und mussten von der der Grünen-Politikerin als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf hingenommen werden.

Falschzitat-Klage stattgegeben 

Dem Urteil vom 11.04.2022 des Landgerichts Frankfurt lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Auf Facebook erschien ein Bild von Renate Künast, dem folgendes Zitat beigefügt war: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ Dieses Zitat ist falsch. Renate Künast hat die Äußerung nicht getätigt. Daraufhin verlangte Sie von Meta als Betreiberin von Facebook die Löschung des Eintrages. 

Der Post wurde außerdem in verschiedenen Varianten veröffentlicht, etwa mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten, durch Tippfehler oder durch Veränderung für das Auge nicht wahrnehmbarer Pixel. Diese Varianten haben eine andere URL als das ursprüngliche, von Renate Künast zunächst beanstandete Meme.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte Renate Künast darauf geklagt, dass Meta es unterlässt, Memes mit kerngleichem Inhalt auf Facebook öffentlich zugänglich machen zu lassen. Mit Urteil vom 11.04.2022 hat eine Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihrer Klage stattgegeben.

Kein erneuter Hinweis notwendig für Löschung 

Das LG entschied : Durch das Falschzitat werde Renate Künast in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Ein Diensteanbieter müsse zwar nicht ohne einen Hinweis alle ins Netz gestellten Beiträge auf eine eventuelle Rechtsverletzung prüfen. Jedoch habe Renate Künast konkret darauf hingewiesen, dass die ihr zugeschriebene Äußerung ein falsches Zitat sei.  Diesen Hinweis müsse sie nicht für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL wiederholen, erklärte die Vorsitzende der Kammer in der Urteilsbegründung. Für die Beklagte sei unschwer erkennbar, dass es sich bei Varianten mit kerngleichem Inhalt um Falschzitate handle. 

Insbesondere mute das deutsche Recht jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme und damit kerngleich sei. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. 

Nach ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass es persönlichkeitsrechtsverletzend ist, einer Person per Zitat eine Äußerung unterzuschieben, die sie gar nicht getätigt hat. Die Zuordnung einer bestimmten Aussage zu einer bestimmten Person in der Form des wörtlichen Zitats enthält die jedenfalls inzidente Behauptung, der Zitierte habe sich so geäußert, wie er zitiert wird. An die Genauigkeit von Zitaten werden hohe Anforderungen gestellt. Dies betrifft auch den Kontext, in den der zitierte Satz oder Satzteil gestellt wird.

Nach Auffassung des LG Frankfurt habe die Beklagte nicht dargetan, dass es ihr technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar sei, ohne konkrete Bezeichnung der URL identische und ähnliche Memes zu erkennen und zwar auch, wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig werde.

Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro für Künast 

In seinem Urteil billigte die Pressekammer Renate Künast außerdem eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu.

Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.

Meta treffe aufgrund der Veröffentlichung der persönlichkeitsrechts-verletzenden Posts eine Mitverantwortung, betonte das LG Frankfurt. Denn Meta sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihre Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien. Die Schwere der Rechtsverletzungen rechtfertige das Schmerzensgeld. Renate Künast sei aufgrund der Falschzitate Anfeindungen ausgesetzt gewesen.

Die Kammer erklärte abschließend: „Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer Politikerin. Diese Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf und sie schaden der Allgemeinheit.“

Das Urteil ist – soweit ersichtlich – nicht rechtskräftig.

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