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Focus Markenrecht
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BGH untersagt Werbung für Telemedizin

Werbung Telemedizin
KatyFlaty – stock.adobe.com

Wer krank ist, geht zum Arzt. Oder ruft einen Arzt zu sich, wenn eingeschränkte Mobilität keinen Arztbesuch zulässt. Der kommt dann ins Haus.

Gehen, besuchen, kommen unsere Sprache verrät es: Für wirksame medizinische Hilfe ist es unabdingbar, dass Arzt und Patient wirklich zueinanderfinden und sich leibhaftig treffen, ganz real. Dabei bleibt es auch in Pandemie-Zeiten, in denen die Online-Sprechstunde in Gestalt einer Video-Schaltung als Alternative dient.

Behandlung: Arzt trifft Patient

In diesem einfachen Sachverhalt liegt bereits der Kern des rechtlichen Problems, wenn aus der Not eine Tugend gemacht werden soll bzw. aus der Ausnahme eine Regel, wenn also Ärzte mit digitalen Sprechstunden um Patienten werben – und das grenzübergreifend. Denn die Telemedizin macht es möglich, dass Ärzte über große Distanzen hinweg „behandeln“ – Fahrtwege entfallen schließlich.

Doch eigentlich ist das ja keine „richtige“ Behandlung. So sieht es auch der BGH, der im Fall einer privaten Krankenversicherung, die Fernbehandlungen bei Ärzten in der Schweiz beworben hat, feststellte: Eine Behandlung erfordert die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und ist insoweit im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich. Daher, so entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter, sei die Werbung für eine derartige ärztliche Fernbehandlungen per App durch Mediziner im Ausland unzulässig (BGH, Urteil v. 9.12.2021, Az.: I ZR 146/20).

Es fehlt (noch) an fachlichen Standards

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die in der Werbung einen Verstoß gegen § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sah. Danach muss gewährleistet sein, dass die Erstellung einer Diagnose und eines Therapievorschlag ohne die Möglichkeit einer physischen Untersuchung (Abtasten, Abhören, Vitalfunktionen messen) nicht beworben werden darf. Dem schlossen sich die Richterinnen und Richter aller Vorinstanzen und nun auch der BGH mit seinem Urteil an.

Und das, obwohl „Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen“ mittlerweile auch unter § 9 HWG fallen. Allerdings, so der BGH, gelte das nur dann, wenn „nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“. Und genau an diesen Standards für eben diese Ausnahmen mangelt es derzeit noch. Solche Regeln kann der Gesetzgeber nicht einfach aufstellen, sondern deren Definition ist ein Auftrag, der sich an die Ärztinnen und Ärzte selbst richtet.

Damit steht jedoch zugleich fest, dass eine allgemeine, bedingungslose Fernbehandlung (die Krankenversicherung warb mit einer „umfassenden ärztlichen Primärversorgung“ einschließlich Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung, also: das ganze Programm) gerade nicht den „allgemeinen medizinischen Standards“ entspricht, wenn sich in Sachen Telemedizin noch gar kein fachlicher Habitus herausbilden konnte.

Digitalisierung braucht Regeln

Also: Ein Rückschlag für die vielbeschworene Digitalisierung im Gesundheitswesen ist das Urteil nur dann, wenn es nicht gelingt, sinnvolle Standards für Fernbehandlungen zu schaffen, etwa auf Basis der Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften. Dass an solchen Regeln zügig gearbeitet wird, ist im Interesse aller.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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