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LG Osnabrück gibt Klage des Deutsche Umwelthilfe e.V. wegen unlauterer Auto-Werbung statt

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VRD – stock.adobe.com

Auch Autohändler werben auf Sozialen Netzwerken und so unteranderem auf Facebook. Teilt dieser dann auf seiner Facebookseite einen Post eines Autoherstellers, der ein konkretes Auto bewirbt, muss der Beitrag Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie zu den CO2-Emissionen enthalten. Das Landgericht Osnabrück gab einer entsprechenden Klage der Deutschen Umwelthilfe statt.

Werbung auf Facebookseite

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner Facebookseite geteilten Post des Automobilhersteller:

„Automobilherstellers X, Glänzende Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für     Kleinwagen ein … Mehr ansehen“.

Erst durch einen gesondert zu tätigenden Klick in einem weiteren Textfeld erschienen die Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emission. Außerdem erschien beim erstmaligen Aufrufen der Internetseite ein 25 Sekunden langes Video, bei dem nach 17 Sekunden ebenfalls die Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen angezeigt wurden. Dieser Beitrag wurde von 26 über das Gebiet der Bundesrepublik verteilte Autohäusern, die die Fahrzeuge des betroffenen Automobilherstellers veräußerten, auf deren Internetseite geteilt. Der klägerische Verein forderte die einzelnen Autohäuser wegen Verstoßes gegen die Regelungen der PKW-EnVKV zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (PKW-EnVKV) sagt:

„Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der Anlage 4 gemacht werden.“

Der Aufforderung der Klägerseite kamen die Autohäuser jedoch nicht nach. So auch die Beklagte. Aus diesem Grund erhob der Verein Klage gegen die jeweiligen Autohäuser an den für deren Sitz zuständigen Gerichten. Allerdings war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass die Beklagte sowie die anderen Autohäuser durch den gleichen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren vertreten werden sollten. Aber auch die Beklagte oder die anderen Autohäuser hatten vorprozessual nicht geäußert oder signalisiert, dass der Kläger die Klagen bei einem Gericht zentriert erheben möge. Gegen das Begehren des Klägers wendete die Beklagte unteranderem ein, dass weder eine Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell noch eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen vorliege. Zudem sei ihr Agieren rechtsmissbräuchlich. Denn der klägerische Verein sei gehalten gewesen, die betroffenen Autohäuser vor einem Gericht in Anspruch zu nehmen.

Verbraucher-Benachteiligung durch Vorenthalten von Pflichtangaben

Das Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück, Urteil v. 17.12.2021, Az. 13 O 230/21) ist der Auffassung, dass der durch die Beklagte geteilte Beitrag Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie den CO“-Emissionen enthalten müsse. In der Zusammenschau des Posts werde ein konkretes Fahrzeug-Modell eines ebenfalls benannten Herstellers beworben. Mit dem Vorenthalten von Pflichtangaben würden Verbraucher in ihrem gesetzlich geschützten Informationsinteresse nicht nur unerheblich benachteiligt.

Klage am zuständigen Gericht

Weiter sind die Richter der Ansicht, dass es nicht rechtsmissbräuchlich sei, die einzelnen Autohäuser am Sitz des für sie zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen. Die effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen setzt eine damit korrespondierende Anzahl von Abmahnungen und damit einhergehend von gerichtlichen Verfahren voraus. Dass der Beklagten und den weiteren Autohäusern vorgeworfene Fehlverhalten beruht auf einer individuellen Entscheidung des jeweiligen Händlers, für die die übrigen Händler nicht einzustehen hätten.

Auch liege eine Gemeinschaftswerbung nicht vor, so das Gericht. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme nicht gegeben. Zudem sei die einzelne Inanspruchnahme der Händler auch nicht wegen einer missbräuchlichen Generierung von Gebühren unzulässig. Um die dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- und Informationspflicht effektiv durchsetzen zu können sei es erforderlich, sämtliche Verstöße in einzelnen Klageverfahren klären zu lassen. Andernfalls sei der Kläger gezwungen seine Verpflichtung zur Marktüberwachung auf einzelne Verstöße zu konzentrieren und zu beschränken. Ein Rechtsmissbrauche folge auch insbesondere nicht aus Gründen der Prozessökonomie, denn die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser haben dem Kläger gerade nicht vorprozessual angezeigt, dass bereits ihr Verhalten mit dem Hersteller abgestimmt sei und sie durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. Aus diesem Grund führe die Bündelung sämtlicher Ansprüche in einem Prozess zu Synergieeffekten. Auch bestand für den klägerischen Verein kein Anhaltspunkt, dass die Beteiligten sich durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen würden.

Hinzu komme, dass die Beteiligten dem Kläger gerade nicht signalisiert haben, dass eine „Musterentscheidung“ für alle Händler verbindlich sein sollte.

Landgericht sieht keinen Rechtsmissbrauch

Der Deutsche Umwelthilfe e.V. hat demzufolge das Autohaus auf Unterlassung unlauterer Werbung erfolgreich in Anspruch genommen. Somit ist die erste Kammer für Handelssachen dem Antrag des Klägers gefolgt.

Noch ist die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat daher die Möglichkeit, die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung durch das Oberlandesgericht Oldenburg überprüfen zu lassen.

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