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„Bester Mobilfunk“: OLG Düsseldorf erlaubt vergleichende Werbung mit subjektiven Verbrauchereinschätzungen

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vergleichende Werbung Verbrauchereinschätzungen
Photo by Luis Villasmil on Unsplash

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich mit einer vergleichenden Mobilfunkwerbung befasst und entschieden: Vergleichende Werbung mit dem Ergebnis einer unabhängigen Kundenbefragung ist nicht allein deswegen unlauter, weil die Antworten der befragten Kunden subjektive Einschätzungen enthalten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2022, Az. 15 U 16/21).

In dem Fall ging es um eine zweiseitige Anzeige in einer Zeitschrift. Deren Blickfang war linksseitig das von der Zeitschrift „D.“ verliehene Sieger-Siegel „Kundenzufriedenheit Mobilfunk-Netzbetreiber“. Dieser zeichnete den Sieger bei der Kundenzufriedenheit in einer Veröffentlichung der Zeitschrift aus. Mit der Anzeige wies die Verfügungsbeklagte in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf auf ihr gutes Abschneiden bei einem Test ihres Mobilfunknetzes hin.

„Bester Mobilfunk“: Vergleichende Mobilfunkwerbung mit Siegel

Eine vergleichende Werbung mit dem Ergebnis einer von einem unabhängigen Dritten durchgeführten Kundenbefragung sei nicht allein deswegen unlauter im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, weil die Antworten der befragten Kunden subjektive Einschätzungen enthalten, urteilte das OLG Düsseldorf.

Potentielle Kunden eines Telekommunikationsunternehmens, die Mobilfunkdienstleistungen nutzen, verstünden die Zeitungsanzeige dahingehend, dass der durch das Siegel ausgewiesene Sieg in der Befragung zumindest auch auf der Bewertung der Qualität des Mobilfunknetzes der Beklagten beruhe und diese deshalb den „Besten Mobilfunk“ biete.

OLG: Verbraucher verwendet „Mobilfunk“ und „Mobilfunknetz“ synonym

Das Landgericht Düsseldorf sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Überschrift „Bester Mobilfunk“ auf der linken Seite der zweiseitigen Anzeige prominent aufgemacht sei und bei einem situationsadäquat aufmerksamen, verständigen Verbraucher die Erwartung hervorrufe, dass die Verfügungsbeklagte mit dieser Anzeige auf ihr gutes Abschneiden bei einem Test ihres Mobilfunknetzes hinweise. Dass in der Überschrift „Mobilfunk“ und nicht „Mobilfunknetz“ stehe, führe zu keiner anderen Bewertung. Der angesprochene Verkehrskreis differenziere nicht streng zwischen „Mobilfunknetz“ und „Mobilfunk“, er verwende die Begriffe „vielmehr weitestgehend synonym“:

Verbrauchereinschätzungen zu einer Dienstleistung anhand objektiver Kriterien

Bei der vergleichenden Werbung mit einer von einem Dritten durchgeführten Kunden- bzw. Verbraucherbefragung bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in ihr letztlich nur die subjektive Einschätzung der Zeitschrift oder des mit ihr werbenden Mobilfunkanbieters eingeflossen seien. Sie verzerre weder den Wettbewerb noch schädige sie Mitbewerber. Mit ihr werde vielmehr lediglich die Einschätzung von Verbrauchern präsentiert. Diese seien von Dritter Seite befragt worden zu einer mittels objektiver Kriterien abgefragten Eigenschaft der angebotenen Dienstleistung. Potentielle Kunden würden über einen aus Sicht der Befragten bestehenden Vorteil unterrichtet. Die Zufriedenheit der Kunden mit ihrem jeweiligen Anbieter könne für potentielle Neukunden eine entscheidende Rolle spielen, so das OLG Düsseldorf.

Einstweilige Verfügung gegen vergleichende Werbung zurückgewiesen

Das OLG Düsseldorf änderte auf die Berufung der Verfügungsbeklagten das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2020, Az. 38 O 122/20) ab. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen, eine Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Vergleichende Werbung, in Deutschland erst seit 14. Juli 2000 erlaubt, sorgt immer wieder für Streitigkeiten vor Gerichten – wie etwa zuletzt bei vergleichender Werbung mit einer Stiftung-Warentest-Bewertung für eine Matratze.

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