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Ist eine “Zufriedenheitsgarantie” eine Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB und welche Anforderungen hat sie?

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Zufriedenheitsgarantie
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Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hat der BGH dem EUGH die Frage vorgelegt, ob eine “Zufriedenheitsgarantie” eine Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB ist und welche Anforderungen an Zufriedenheitsgarantien zu stellen sind. Eine Online-Händlerin hatte T-Shirts erworben an denen Anhänger mit der Zusage einer “Lifetime Warranty” hingen.

Warenettiketten mit Zusage-Garantie i.S.d § 443 BGB? 

Die Klägerin, eine Online Händlerin verlangte von einem Unternehmen für Sport- und Fitnessprodukte, es zu unterlassen, T-Shirts mit Garantieerklärungen zu vermarkten. 

Auf den Warenettiketen war der folgende Text aufgedruckt: “L. Warranty – Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to L. directly but remember to tell us where and when you bought it.”

Zunächst scheiterte die Klage beim LG München. Beim OLG München war sie vorerst erfolgreich. Die Richter betonten, es fehle an einem Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und ihre fehlende Einschränkung durch die Garantie sowie an Angaben zu dem Inhalt der Garantie, dem räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, der Firma und der Anschrift der Beklagten. Auf die Revision der Beklagten hat der I. Zivilsenat des BGH das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Ob die Beklagte die Vorgaben des § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB beachten muss, hängt dem BGH zufolge von der anhand von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 zu klärenden Frage ab, ob die Zusage der Beklagten auf den Hang-Tags ihrer T-Shirts eine Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB darstellt.

Zufriedenheit des Verbrauchers keine der Garantie zugängliche Beschaffenheit 

Gegenüber den Verbrauchern sei das Unternehmen die Verpflichtung eingegangen, das von ihr hergestellte T-Shirt im Fall der Unzufriedenheit des Kunden zurückzunehmen. Die Karlsruher Richter haben keine Zweifel, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 443 Abs. 1 BGB die Zufriedenheit des Verbrauchers mit dem erworbenen Produkt keine einer Garantie zugängliche Beschaffenheit der Kaufsache darstellt. Die Erklärung des Garantiegebers müsse vielmehr die Angabe enthalten, dass das Verbrauchsgut bestimmten Eigenschaften entspricht beziehungsweise bestimmte Eigenschaften aufweist. 

Daraus folge, dass die Angaben Merkmale oder Verhältnisse der Sache selbst betreffen müssen. Die Zufriedenheit könne zwar an den Zustand oder die Merkmale der Kaufsache anknüpfen. Der Käufer könne das Produkt nach der “L. Warranty” aber auch zurückgeben, wenn er die Kaufsache aus in seiner Person liegenden subjektiven Gründen missbillige.

Zufriedenheit des Verbrauchers eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung?

Laut BGH ist aber fraglich, ob die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache nicht eine Anforderung laut Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 (“andere[n] als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen”) ist und damit eine Garantie im Sinne von § 443 BGB darstellt, die die Informationspflichten des § 479 Abs.1 S. 2 auslöst. Der nationale Gesetzgeber hat das Merkmal “andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen” in die seit dem 13. Juni 2014 geltende Fassung des § 443 Abs. 1 BGB aufgenommen, um den Begriff der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU umzusetzen.

Sofern diese Frage bejaht werde, sei zu klären, ob das Fehlen dieser subjektiven Anforderung anhand objektiver Umstände feststellbar sein müsse. Der BGH neigt dazu, diese Frage zu verneinen.

Zur Begründung führt der BGH an, dass ein Garantiefall auch dann vorliege, wenn der Verkäufer oder Hersteller nicht anhand objektiver Umstände nachprüfen kann, ob die Ware hinter den subjektiven Anforderungen des Käufers zurückbleibt. Dem Verbraucher wird es dadurch allerdings erleichtert, unter dem Vorwand eines Garantiefalls die Rechte aus der Garantie durchzusetzen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass er von den Rechten aus der Garantie nach freiem Belieben Gebrauch machen kann, selbst wenn die Voraussetzungen für einen Garantiefall – hier seine persönliche Unzufriedenheit mit der Kaufsache – tatsächlich nicht vorliegen. Der Garantiegeber erscheint insoweit  nach Ansicht der Richter jedoch nicht schutzwürdig. Ihm bleibe es schließlich unbenommen, seine Verpflichtung an den Garantiefall objektivierbare Voraussetzungen – etwa an eine nachvollziehbare Begründung, warum der Verbraucher mit der Kaufsache unzufrieden ist – zu knüpfen. 

Vorlagefragen sind entscheidungserheblich

Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Sollte das Versprechen der Beklagten auf den an ihren T-Shirts angebrachten Hang-Tags keine Garantieerklärung im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB darstellen, hätte die Beklagte nicht gegen § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und daher keiner Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG zuwidergehandelt. In diesem Fall wäre die Sache zur Endentscheidung reif und der Senat hätte das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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