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Gewerblicher Rechtsschutz: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig

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Abmahnung umsatzsteuerpflichtig
Photo by The New York Public Library on Unsplash

Der BGH hat entschieden, dass Abmahnungen nicht nur im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, sondern auch im gesamten gewerblichen Rechtsschutz, also zum Beispiel Abmahnungen aus Markenrecht, Designrecht oder Patenterecht, eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Abgemahnten sind.

Denn Gegenleistung für die Abmahnleistung sei der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.  

Bewerben von Leistungen im Internet

Die Klägerin ist auf die Abdichtung von Flachdächern und die Ausführung von Dachbegrünungen spezialisiert. Sie bewirbt ihre Leistungen im Internet. Der Beklagte ist Inhaber einer ähnlichen Domain, die serverseitig auf eine andere URL weitergeleitet wird. Dort bewirbt er die von seinem Unternehmen angebotenen Isolierbaustoffe. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Kennzeichen- und Namensrechte.

Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung und einen Domainverzichtsanspruch geltend gemacht. Außerdem verlangte sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Umsatzsteuer. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten anfallenden Umsatzsteuer stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugesprochen.

Umsatzsteuer im gesamten gewerblichen Rechtsschutz?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 21.01.2021, Az. I ZR 87/20) hält fest: Ja, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle die Abmahnung eine umsatzsteuerbare Leistung dar. Jegliche Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, seien umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung sei auf den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auszudehnen.

Doch zu einem Nachteil für den Abmahnenden kommt es trotzdem nicht. Zwar fällt zu Lasten des Abmahnenden die gesetzliche Umsatzsteuer ein, die kann jedoch als Teil seines Schadens an den Verletzer weiterreichen, das heißt in seine Erstattungsforderung einbeziehen.

Folge der Rechtsprechung

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass künftig zwei Rechnungen geschrieben werden müssen: Die Rechtsanwältin, die den Rechtsverletzer im Auftrag des Rechtsinhabers abgemahnt hat, rechnet in eigenem Namen gegenüber dem Rechtsinhaber ab. Dieser wiederum rechnet dann über seine eigene Leistung gegenüber dem Abgemahnten ab.

Die ausgeschriebene Umsatzsteuer muss der Rechtsinhaber dann an das Finanzamt abführen. Jedoch kann er die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen. Zwar seien dem Geschädigten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in Zusammenhang mit dem Schadensereignis entstanden sind. Denn einerseits dürfe der Geschädigte nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde – Stichwort: Schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot.

Andererseits seien nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, die dem Geschädigten zumutbar seien und den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Der BGH ist daher der Auffassung, der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung könne nicht nur im Schadensersatzrecht Anwendung finden. Vielmehr müsse er auch im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag Berücksichtigung finden – denn auch derjenige, der als Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen kann, soll durch den Aufwendungsersatz keinen Vorteil erlangen.

Das führe dazu, dass hier nicht von einer Vorteilsausgleichung zu sprechen sei. Weder wird die Klägerin bessergestellt, wenn der Beklagte ihr die Umsatzsteuer zu erstatten hat, noch hat der Beklagte dadurch etwaige Vorteile.

Grundsätze gelten für alle Abmahnungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

Das Ende vom Lied: Es sind immer zwei steuerbare Leistungen zu unterscheiden. Einerseits die Leistung „Anwalt – Klägerin/Rechtsinhaberin“ und andererseits die Leistung „Rechtsinhaberin – Abgemahnte“. Abmahnungen sind demnach als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihr abgemahnten Personen zu qualifizieren.

Insoweit schafft der Bundesgerichtshof nunmehr Klarheit, wie mit Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz in Bezug auf die Umsatzsteuer umgegangen werden muss. Zwar bedeutet das einen Mehraufwand hinsichtlich der Buchhaltung, allerdings wird so ein Gerichtsverfahren vermieden.

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