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Urheberrecht am Düsseldorfer Radschläger: Abstand einhalten!

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Urheberrecht Radschläger
Mapics – stock.adobe.com

In Fragen des Urheberrechts ist entscheidend, wie neuartig ein Werk ist bzw. wie sehr es sich an das urheberrechtlich geschützte Werk anlehnt. Ist es eine bloße Kopie oder zumindest sehr ähnlich – dann ist von einem widerrechtlicher Eingriff in das Urheberrecht auszugehen, wenn die Nutzung des neuen Werks vom Urheber des alten Werks nicht erlaubt wurde. Ist jedoch ein „hinreichender Abstand“ von Alt und Neu erkennbar, dann ist die Nutzung des Ursprungswerks aus urheberrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 

LG und OLG Düsseldorf: Hinreichender Abstand gegeben

Ein „hinreichender Abstand“ liegt vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten charakteristischen Züge des geschützten alten Werks verblassen. Dieser Abstand war in einem Fall gewahrt, den zunächst das Landgericht Düsseldorf entschieden hatte (LG Düsseldorf, Urteil v. 15.7.2020, Az.: 12 O 288/19) und der danach dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Zuge der Berufung vorlag. Das OLG schloss sich dem LG an (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.2.2022, Az.: 20 U 254/20). Es ging dabei um ein künstlerisches Werk, das ein Vorbild in einer Figur aus dem Jahr 1961 hat; geklagt hatte die Erbin des Urhebers. Das Werk behandelt das Thema der Düsseldorfer Radschläger. Das bekannte Motiv versinnbildlicht gleichsam die Geschichte der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt und fand von daher Eingang in das Brauchtum Düsseldorfs.

Entscheidend: Schöpferische Eigenart des neuen Werks

Beide Werke beziehen sich also auf das gleiche Motiv, allerdings sahen die Gerichte die schöpferische Eigenart des neuen Werks durch die eigene Form sowie den hohen Grad der Abstrahierung und den dadurch entstehenden andersartigen Gesamteindruck gewährleistet. Besonders wegen der „weichen Formgebung mit ausschließlich geschwungenen Linien“ erinnere die „Gestaltung der Beklagten nur noch entfernt an die das ältere Werk prägende und in ihrem Gesamteindruck eckig wirkende X-Form“, so die Düsseldorfer Richter. So vermittle „das neue Werk einen eigenen ästhetischen Gesamteindruck, der sich ganz erheblich vom älteren Werk abhebt“. Ergo: Keine Urheberrechtsverletzung.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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