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Focus Markenrecht
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Unwesentlich: Wesentlich weniger als nebensächlich

Unwesentlichkeit Urhebergesetz
Photo by Khara Woods on Unsplash

Was ist wesentlich an einem Werk – und was nicht?

Bedeutung wird zum einen zugeschrieben, zum anderen ergibst sie sich aus objektivierbaren Fakten.

So geben die Dauer der Exposition eines Kunstobjekts und dessen Positionierung im Bild bei einem Video Hinweise darauf, ob das gezeigte Artefakt wesentlich zum Gesamtwerk „Video“ gehört und als solches auch urheberrechtlich bewertet werden muss.

Kunst im Bild: Zu lange, zu deutlich

In dem Fall eines Instagram-Videos sei ein Kunstobjekt, das länger als die Hälfte der Dauer des Videos zu sehen ist, kein unwesentliches Beiwerk, entschied das LG Flensburg (LG Flensburg, Urteil v. 7.5.2021, Az.: 8 O 37/21). Die Urheberin des Objekts entdeckte es in einem Instagram-Video, in dem ein Kosmetik- und Nagelstudio vorgestellt wurde. Dort wiederum hängt das Kunstwerk deutlich sichtbar an der Wand und war mehr als 50 Prozent der Gesamtlaufzeit des Videos im Bild. Damit falle die Darbietung des Objekts in dem Video nicht unter die Unwesentlichkeitsausnahme des § 57 UrhG, in dem die erlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung geregelt ist.

Was bedeutet „unwesentlich“ im Urheberrecht?

Was jedoch macht Wesentlichkeit aus bzw. wie definiert das Gericht die Unwesentlichkeit? Unwesentlich sei ein Werk dann, wenn es „weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird“, also etwas, das selbst „geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht“. Das war nach Auffassung der Flensburger Richter bei dem Kunstobjekt im verfahrensgegenständlichen Video gerade nicht der Fall. Dafür sei das urheberrechtlich geschützte Kunstobjekt zu lange und auch zu prominent im Bild zu sehen gewesen.

Nebensächliches ist nicht automatisch unwesentlich

Die Lehre aus der Angelegenheit: Auch, wenn man es gar nicht will, kann man mit einem Video, das in den Sozialen Medien veröffentlicht wird, gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn man dabei Nebensächliches so sehr in den Fokus rückt, dass es einem Durchschnittsbetrachter auffällt. Darauf ist zu achten, bevor man ein Video online stellt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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