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Focus Markenrecht
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Urteil nicht beachtet – YouTube muss Ordnungsgeld zahlen

gesperrtes Video Ordnungsgeld YouTube
Photo by Szabo Viktor on Unsplash

Soziale Medien sind gehalten, problematische Beiträge zu prüfen und gegebenenfalls für den öffentlichen Zugriff vom Netz zu nehmen, also zu sperren bzw. sogar ganz zu löschen. Dann nämlich, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Zudem haben sie ihre Standards, die oft unterhalb der Justiziabilitätsschwelle liegen.

Insoweit gibt es einen Graubereich, in dem die Netzwerke abwägen müssen, ob Inhalte gesperrt werden oder nicht.

Video nicht wieder freigeschaltet: Ordnungsgeld!

Wenn nun ein Gericht eine Beitragssperrung für unverhältnismäßig hält, muss das Medium den Inhalt wieder für die Allgemeinheit freigeben. Tut es dies nicht, riskiert es empfindliche Ordnungsgelder, die gerichtlich verhängt werden können.

So geschehen im Fall von YouTube. Das Videoportal hatte einen Beitrag zu Covid-19 gesperrt, diese Sperrung war im Wege einer einstweiligen Verfügung für nicht rechtens erklärt worden, doch YouTube hat es versäumt, das Video wieder online zu stellen.

Der Rechtsstaat verlangt, dass man Urteile beachtet

Der Autor des Beitrags wehrte sich dagegen mit einem Ordnungsmittelantrag. Daraufhin verhängte das OLG Dresden ein Ordnungsgeld i.H.v. 100.000 Euro gegen das Portal (OLG Dresden, Beschluss v. 29.06.2021, Az. 4 W 396/21). Die Tatsache, dass YouTube trotz gerichtlicher Entscheidung das gesperrte Video nicht wieder freigeschaltet hat, war nichts anderes als die Nichtbeachtung des Tenors.

Höchstbetrag? 100.000 Euro reichen!

Auch dann nicht, wenn man die Entscheidung für falsch hält, bzw. die präsentierten Positionen im streitgegenständlichen Video als Verstöße gegen die netzwerkeigene „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ wertet. Der Richterspruch wiegt schwerer.

Der offenkundige Vorsatz und die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ von YouTube (der Umsatz des Portals betrug 2020 rund 20 Milliarden US-Dollar) sprachen für, die Tatsache, dass es sich um einen Erstverstoß handelte, sprach gegen die Verhängung des Höchstbetrags; ein Ordnungsgeld i.H.v. 100.000 Euro erschien den Dresdner Richtern „im Ergebnis der Gesamtabwägung“ als „ausreichend“.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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