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Focus Markenrecht
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AG München: Werbung, die trotz Widerspruch versendet wird, verletzt Persönlichkeitsrecht

unerwünschte Werbemails Persönlichkeitsrecht
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Werbung per E-Mail – wer kennt es nicht, wen nervt sie nicht? Doch über diese Empfindungsqualität hinaus, haben unerwünschte Werbemails auch einen handfesten Rechtscharakter: Sie stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das hat das AG München entschieden (AG München, Urteil v. 5.8.2022, Az.: 142 C 1633/22). 

Die Werbemail eines Pay-TV Anbieters als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Gegen unerwünschte Werbemails bestehe, so das Gericht, ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieses schütze nämlich „den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden“. In dem vorliegenden Fall hatte sich der Inhaber des E-Mail-Accounts gerichtlich gegen die Werbemail eines Pay-TV Anbieter gewehrt, nachdem die außergerichtliche Unterlassungsaufforderung unberücksichtigt geblieben war.

Widerspruch gegen elektronische Werbung auch formlos möglich

Der Pay-TV Anbieter begründete dies mit formalen Aspekten: Der Kunde hätte seinen Unwillen, Werbemails zu empfangen, durch entsprechende Einstellungen im Kundenverwaltungssystem kundtun müssen. Da er das nicht tat, sei man – trotz seiner gegenteiligen, formlosen Erklärung – davon ausgegangen, dass er Werbung erhalten will. Das AG München stellte klar, dass es allein auf die Erkennbarkeit des Willens ankomme – und die ist auch gegeben, wenn der Widerspruch formlos erfolgt. Die Verwaltung der Kundendaten sei Sache des Pay-TV Anbieters und könne „nicht auf den Kunden abgewälzt werden“, betonten die Richter.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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