LHR-Praxisfall: Wenn der Creditreform-Bonitätsscore zum Geschäftsrisiko wird

Umso problematischer ist es, wenn diese Bewertungen auf fehlerhaften oder unvollständigen Daten beruhen – und sich für die Betroffenen kaum nachvollziehen lässt, weshalb ein Unternehmen trotz stabiler wirtschaftlicher Lage als „risikobehaftet“ eingestuft wird.
Ein solcher Fall wurde kürzlich an LHR herangetragen.
Ausgangslage: wirtschaftlich stabile Situation – dennoch negative Bewertung
Unsere Mandantschaft ist ein operativ tätiges Unternehmen aus dem Bereich moderner Energie- und Haustechnik. Das Unternehmen erwirtschaftet stabile Umsätze und konnte zuletzt eine positive Ergebnisentwicklung nachweisen. Zahlungsstörungen, offene unbestrittene Forderungen oder laufende Inkassoverfahren bestanden nach unserer Prüfung nicht.
Gleichwohl wies die bei der Creditreform geführte Wirtschaftsauskunft einen Bonitätsscore aus, der deutlich unter dem Durchschnitt lag und eine erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit nahelegte. Diese Einschätzung stand erkennbar in einem Spannungsverhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Situation.
Besonders irritierend: Noch wenige Wochen zuvor waren mehrere objektiv falsche Negativmerkmale auf Betreiben der Mandantschaft gelöscht worden. Gleichwohl verschlechterte sich die Bewertung im Anschluss weiter.
Das Kernproblem: Intransparenz und fehlerhafte Tatsachengrundlage
Aus der Selbstauskunft ergab sich kein tragfähiger Grund für die negative Einstufung. Zwar wurde auf einzelne Risikomerkmale verwiesen, zugleich waren diese nach den vorliegenden Unterlagen bereits bereinigt oder inhaltlich richtigzustellen. Positive betriebswirtschaftliche Kennzahlen wurden – jedenfalls aus Sicht der Mandantschaft – nicht angemessen in die Bewertung einbezogen.
Hinzu kamen pauschale Aussagen zum Zahlungsverhalten, die mit der Realität nicht in Einklang standen. Für die Betroffenen war weder nachvollziehbar, auf welche konkreten Tatsachen sich diese Einschätzungen stützten, noch, weshalb bereits gelöschte oder unzutreffende Informationen faktisch weiterhin Auswirkungen auf den Score zu haben schienen.
In der Praxis führte dies bereits zu erheblichen Nachteilen: Geschäftspartner verlangten Vorkasse, Finanzierungsanfragen wurden kritisch bewertet und langjährig gewachsene Geschäftsbeziehungen gerieten unter Druck.
Rechtliche Einordnung: Grenzen automatisierter Bonitätsbewertungen
Bonitätsbewertungen sind keine „wertneutralen“ Einschätzungen. Sie greifen – gerade wenn sie personenbezogene Bezüge aufweisen oder sich faktisch auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit auswirken – in geschützte Rechtspositionen ein.
Zum einen unterliegen Wirtschaftsauskunfteien den Vorgaben der DSGVO. Dies betrifft nicht nur die Richtigkeit der verarbeiteten Daten, sondern auch Transparenzanforderungen, die Frage der Zulässigkeit automatisierter Entscheidungsfindung und das Recht auf Auskunft über die maßgeblichen Faktoren und die zugrunde liegende Logik der Bewertung.
Zum anderen können fehlerhafte Bonitätsbewertungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigen. Ein Score, der ohne tragfähige Tatsachengrundlage eine schlechte Zahlungsfähigkeit suggeriert, kann den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen und konkrete Vermögensnachteile auslösen.
Vorgehen gegenüber der Creditreform
Im Rahmen der anwaltlichen Intervention haben wir gegenüber der Creditreform die Korrektur einer aus unserer Sicht fehlerhaften und intransparenten Datenbasis verlangt. Im Mittelpunkt stand die Beanstandung, dass bereinigte bzw. unzutreffende Informationen ersichtlich weiterhin zu Lasten der Mandantschaft wirkten und positive wirtschaftliche Entwicklungen nicht in der erforderlichen Weise Berücksichtigung fanden.
Zugleich wurde eine nachvollziehbare Auskunft über die Grundlagen der Scoreberechnung verlangt.
Wirtschaftsauskunfteien können sich nicht pauschal auf interne Modelle oder statistische Verfahren zurückziehen, wenn diese zu Ergebnissen führen, die mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage nicht mehr in Einklang zu bringen sind und für die Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Schäden auslösen.
Ergebnis: deutliche Scoreverbesserung und Information der Auskunftsempfänger
Nach der anwaltlichen Geltendmachung bestätigte die Creditreform die Korrektur der Bewertung. Der Bonitätsscore wurde deutlich verbessert und auf 293 Punkte angehoben. Die aktualisierte Auskunft wurde im System hinterlegt und nach Mitteilung der Creditreform an die relevanten Auskunftsempfänger weitergegeben.
Für die Mandantschaft bedeutete dies nicht nur eine formale Anpassung eines Zahlenwerts, sondern eine spürbare Entlastung im operativen Geschäft: Vertragsverhandlungen konnten wieder auf Augenhöhe geführt werden, und die zuvor eingetretenen Reibungsverluste in Geschäftsbeziehungen ließen sich reduzieren.
Fazit
Der Fall zeigt exemplarisch, dass Bonitätsscores weder unangreifbar noch rechtlich folgenlos sind. Wo wirtschaftliche Realität und Auskunft auseinanderfallen, bestehen effektive Möglichkeiten, Korrekturen durchzusetzen – insbesondere dann, wenn die Bewertung auf fehlerhaften Daten oder intransparenten Annahmen beruht.
Für Unternehmen und Geschäftsführer gilt daher: Ein schlechter Bonitätsscore sollte nicht vorschnell als gegeben hingenommen werden. Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, unnötige Reputations- und Liquiditätsschäden zu vermeiden.