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Harley-Davidson-Markenabmahnung erhalten – was tun?

Harley Davidson Markenabmahnung
Foto von Lisanto 李奕良 auf Unsplash

Die Kanzlei Grünecker Rechtsanwälte spricht im Namen der Harley-Davidson Motor Company Inc. Abmahnungen an Gewerbetreibende aus. In den Abmahnschreiben wird die Verletzung von Markenrechten geltend gemacht. Die Abgemahnten werden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, sowie zu Auskunft und Schadenersatz.

Worum geht es?

In den Abmahnschreiben wird die Verletzung von Markenrechten der Harley-Davidson Motor Company Inc. im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a, b und c der Unionsmarkenverordnung (UMV) geltend gemacht.

Welche Unternehmen und Produkte sind betroffen?

Die Abmahnungen betrafen bereits Audiosysteme für Motorräder und Metallschilder. Betroffen sein können Online-Händler, vor allem auf Ebay, die Waren vertreiben, die mit Marken von Harley-Davidson gekennzeichnet sind. Dazu gehören Kleidung, Zubehör für Motorräder, Accessoires, Aufnäher, Merchandisingartikel und Ersatzteile, aber auch Werbung im Ladenlokal mit Marken von Harley Davidson. Im Fall von angebotenem Schmuck und Aufklebern wurde behauptet, die Ware sei keine Originalware und werde ohne Lizenz von Harley-Davidson verkauft.

In den Abmahnschreiben wird geltend gemacht, dass es durch die Verwendung von Harley-Marken für identische oder hochgradig ähnliche Waren zu einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV kommt.

Wann darf man Harley-Marken nutzen?

Nur wenn es sich um Originalware oder lizensierte Ware handelt und nicht um Fälschungen oder Grauimporte, darf mit solchen Waren Handel getrieben werden.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt im Fall Harley-Davidson dürfen spezialisierte Händler die Unionsmarke „Harley-Davidson“ nutzen, wenn die Benutzung das einzige Mittel darstellt, um darauf hinzuweisen, dass der Werbende auf den Handel mit Waren dieser Marke spezialisiert ist.

Welche Marken besitzt Harley Davidson?

Harley Davidson hat eine Vielzahl von Marken mit den Wortbestandteilen „Harley“ und „Harley Davidson“ registriert. Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts finden sich 74 Treffer zu Marken mit dem Begriff „Harley-Davidson“ – darunter 25 zu nationalen Marken, zwei zu internationalen Marken und 47 zu Unionsmarken.

Eine zentrale Bedeutung haben dabei folgende Unionsmarken:

  • Unionsmarke Nr. 83931: Die Inhaberin der Wortmarke, die Harley-Davidson Motor Company, hat diese 1996 angemeldet und schützen lassen für die Nizza-Klassen 9 (u. a. ‚Sonnenbrillen‘, ‚Stereoausrüstung‘, ‚Lautsprecher‘), 12 (u. a. ‚Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande…sowie deren Teile‘, ‚Gürtel‘, ‚T-Shirts‘, ‚Schuhwaren‘) und 26 (‚Schmuck für Haar und Bekleidung, nicht aus Edelmetall‘).
  • Unionsmarke Nr. 2134500: Diese Wort/-Bildmarke schützt das bekannte Harley-Davidson-Logo mit dem Wortlaut der Marke „MOTOR HARLEY-DAVIDSON CYCLES“. Die Eintragung erfolgte für die Nizza-Klassen 3, 7, 9, 12, 14 (u. a. ‚Schmuckwaren‘), 16 (u. a. ‚Schreibwaren‘, ‚Bücher‘, „entfernbare Tattoos und Abziehbilder‘), 18 (u. a. ‚Motorradsatteltaschen‘, „Geldbörsen‘), 25 (u. a. ‚Oberbekleidungsstücke‘), 26, 28, 35, 36, 39 und 41.
  • Unionsmarke Nr. 2134500: Diese Wortmarke schützt den Wortlaut „Harley-Davidson“. Sie ist für folgende Nizza-Klassen eingetragen: 3, 9, 16, 18, 26, 28 (u. a. ‚Spielzeug‘).

Was sollte man im Fall einer Abmahnung tun?

Die Kanzlei macht einen Gegenstandswert von 500.000 Euro geltend. Das heißt: Landet der Fall vor Gericht, betragen allein die Gerichtskosten für die erste Instanz 11.703,00 Euro. Deshalb sollten Sie ein solches Schreiben, wenn es denn echt ist, wovon zunächst auszugehen ist, auf jeden Fall ernst nehmen. Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte mehrere Dinge beachten:

  • Unternehmen sie keine unüberlegten Aktionen und treten Sie nicht direkt mit der Kanzlei in Kontakt, welche die Abmahnschreiben versendet. Geben Sie auf keinen Fall vorschnell und ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab.
  • Sie sollten das Abmahnschreiben von einem Fachanwalt für Markenrecht prüfen lassen. Ein Rechts- bzw. Fachanwalt kann Ihnen sagen, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt und welche Schritte unternommen werden sollten.
  • Lassen Sie keine Fristen verstreichen!

Welche Besonderheiten gelten für Ersatzteilhändler?

Bei einer gegen einen Ersatzteilhändler gerichteten Abmahnung ist zu prüfen, ob die sogenannte Markenschranke nach Art. 15 Abs. 1 Nr. c UMV Anwendung findet. Danach gewährt eine Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Unionsmarke „zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen“ zu benutzen, insbesondere „wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist“. Es handelt sich also um eine Ausnahmevorschrift, die Händler schützt. Der Handel mit Ersatzteilen ist nämlich nur möglich, wenn gegenüber Verbrauchern erwähnt werden darf, für welche Produkte ein bestimmtes Ersatzteil passend ist. Daher kann der Markeninhaber in solchen Fällen der notwendigen Angabe der Marke im Ersatzteilbereich keine Unterlassung oder gar Schadenersatz verlangen.

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