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Name verboten: Schwäbischer Whiskey darf nicht „Glen“ heißen

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Glen
Photo by Piotr Miazga on Unsplash

Whiskey ist eine durch Destillation aus vergorener Getreidemaische gewonnene und im Holzfass gereifte Spirituose. Das Wort Whisky leitet sich von schottisch-gälischen „uisge beatha“ ab und bedeutet „Wasser des Lebens“. Viele der Tropfen tragen daher neben der Begrifflichkeit Scotch auch den Namensbestandteil Glen.

Doch dürfen deutsche Hersteller den Zusatz „Glen“ für ihren Whiskey überhaupt verwenden?  

Das Oberlandesgericht Hamburg beantwortet diese Frage mit einem klaren Nein. „Glen“ dürfe nur für Spirituosen aus dem Norden Großbritanniens verwendet werden.

Schottische Eigenheit

Ein Deutscher Whiskey-Brenner vertrieb einen Whiskey mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, der von seiner Brennerei im Schwabenland hergestellt wird. Auf dem Etikett stand: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“.

Die Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, war der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ für den deutschen Whisky die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ verletze. Unabhängig von den übrigen Angaben auf dem Etikett könne der Ausdruck „Glen“ bei den Verbrauchern die unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit der im Markenregister eingetragenen geografischen Angabe hervorrufen. Das würde zu einer Irreführung über die Herkunft des Whiskys führen. Daher erhob der Branchenverband Klage beim Landgericht Hamburg (LG) und forderte den beklagten auf, die Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für diesen Whisky zu unterlassen.

„Glen“ für schottischen Whisky

Nach jahrelanger juristischer Auseinandersetzung ist der Whiskey-Streit zwischen einer schwäbischen Brennerei und dem Verband der schottischen Whiskey-Produzenten nun entschieden. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 20.01.2022, Az. 5 U 43/19) wies die Berufung der Schwaben gegen ein Urteil aus der Vorinstanz zurück und gab der Scotch Whisky Association (SWA) Recht. Durch den zusätzlichen Namensbestandteil „Glen“ werde fälschlicherweise suggeriert, dass das Produkt aus Schottland stamme, so das Gericht. Gerade Geographische Angaben im Lebensmittelbereich seien jedoch besonders geschützt und zwar nicht nur vor einer irreführenden Verwendung, sondern auch vor Anspielungen in den Bezeichnungen anderer Produkte. Für eine solche Anspielung im Sinne der Spirituosenverordnung reiche es aus, wenn man das Produkt aufgrund seiner Bezeichnung unmittelbar mit der geschützten geografischen Angabe in Verbindung bringen könne. Und genau aus diesem Grund dürfe Whisky, der nicht aus Schottland komme, eben auch nicht als Glen bezeichnet werden.

EuGH beschäftigte sich bereits mit diesem Fall

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich kurzzeitig mit dem Fall und stellte fest, dass sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel der Verordnung ergebe, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliege, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet werden würde, die mit dieser Angabe identisch sei. Daher genüge es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

2018 gab der EuGH den Fall jedoch an die deutsche Justiz zurück. Vielleicht sollte das deutsche Unternehmen über einen Titel mit einer geographisch richtigen Angabe? Jedenfalls stellte das Landgericht daraufhin fest, dass der Durchschnittsverbraucher bei dem Begriff „Glen“ an schottischen Whisky denke. An dieser Einordnung ändere sich auch dadurch nichts, dass auf dem Etikett steht, dass es sich um ein deutsches Produkt handele. Würde man aufgrund des Etiketts eine Irreführung ablehnen, würde der Schutz der Verordnung zu leicht auszuhebeln sein, so die Richter.

Und genau dieser Auffassung waren auch die Richter am OLG. Gegen das Urteil des OLG wurde keine Revision zugelassen. Allenfalls kann gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof dann zu entscheiden hätte.

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