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Focus Markenrecht
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„Impressumspflicht“ für Verkaufsprospekte

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Wird in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität oder die Geschäftsanschrift eines Unternehmens nicht angegeben, liegt unlauteres Handeln und eine Irreführung vor.

Unlauter und irreführend wirbt zudem derjenige, der die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens nicht angibt, wenn über dieses Kreditunternehmen eine Finanzierung erfolgen kann. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.10.2011, Az.: I-4 W 84/11 entschieden.

Ein Möbelhaus war in seinem Prospekt mit einer Finanzierungsmöglichkeit spezielle Aktionsprodukte und gab dabei weder die eigene Identität vollständig an, noch die Identität des Finanzierungspartners, worauf das Möbelhaus auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Die Richter sahen durch die unvollständige Angabe wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verletzt. Für die Kontaktaufnahme durch den Verbraucher müsse diesem auch die vollständige Firmierung und die Rechtsform des jeweiligen Unternehmens mitgeteilt werden. Fehlen diese Angaben, kann nach Ansicht der Richter der Wettbewerbsverstoß auch nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Angaben im Internet gemacht werden.

Die Informationspflicht für Verkaufsprospekte ist nicht zu verwechseln mit der klassischen Impressumpflicht nach § 5 TMG. Unseres Einschätzung nach (der Beschluss liegt uns leider nicht mit Gründen vor) basiert die Entscheidung auf der Anwendung der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) und der Umsetzung von europäischem Recht in nationales Recht. Denn in § 2 der DL-InfoV wird formuliert, welche Informationen ein Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung halten muss:

1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaftenund juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Mit Spannung darf erwartet werden, ob und in welchen Teilen sich diese Entscheidung durchsetzen wird. Gerade bei Franchiseunternehmen wird sich die Frage stellen, wer im Impressum des Werbeprospekts genannt werden muss.

Gleiches gilt für Organisationsformen, in denen ein „Mutterkonzern“ regional unabhängige Kleinunternehmen in eigenen Organisationsformen einsetzt. (cr)

(Bild: © Roman Sigaev – Fotolia.com)

Wird in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität oder die Geschäftsanschrift eines Unternehmens nicht angegeben, liegt unlauteres Handeln und eine Irreführung vor.

Unlauter und irreführend wirbt zudem derjenige, der die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens nicht angibt, wenn über dieses Kreditunternehmen eine Finanzierung erfolgen kann. Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.10.2011, Az.: I-4 W 84/11 entschieden.

Ein Möbelhaus war in seinem Prospekt mit einer Finanzierungsmöglichkeit spezielle Aktionsprodukte und gab dabei weder die eigene Identität vollständig an, noch die Identität des Finanzierungspartners, worauf das Möbelhaus auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.

Die Richter sahen durch die unvollständige Angabe wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verletzt. Für die Kontaktaufnahme durch den Verbraucher müsse diesem auch die vollständige Firmierung und die Rechtsform des jeweiligen Unternehmens mitgeteilt werden. Fehlen diese Angaben, kann nach Ansicht der Richter der Wettbewerbsverstoß auch nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Angaben im Internet gemacht werden.

Die Informationspflicht für Verkaufsprospekte ist nicht zu verwechseln mit der klassischen Impressumpflicht nach § 5 TMG. Unseres Einschätzung nach (der Beschluss liegt uns leider nicht mit Gründen vor) basiert die Entscheidung auf der Anwendung der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) und der Umsetzung von europäischem Recht in nationales Recht. Denn in § 2 der DL-InfoV wird formuliert, welche Informationen ein Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung halten muss:

1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaftenund juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Mit Spannung darf erwartet werden, ob und in welchen Teilen sich diese Entscheidung durchsetzen wird. Gerade bei Franchiseunternehmen wird sich die Frage stellen, wer im Impressum des Werbeprospekts genannt werden muss.

Gleiches gilt für Organisationsformen, in denen ein „Mutterkonzern“ regional unabhängige Kleinunternehmen in eigenen Organisationsformen einsetzt. (cr)

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Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht