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LG Hamburg: Datenschutz gilt auch für juristische Personen

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Datenschutz juristische Person
Photo by Jason Dent on Unsplash

Datenschutz ist ein wichtiges Thema. Maßgebend ist in unseren Breiten die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO). 

Geltungsbereich der DSGVO

Doch für wen gilt diese eigentlich? Nur für natürliche Personen? Nein, auch juristische Personen haben ein Recht auf die Sicherheit ihrer Daten und fallen somit unter den Schutzbereich der DSGVO. Das stellt das LG Hamburg klar, als es zugunsten eines Nachhilfeinstituts entschied, dass diesem – als juristische Person – grundsätzlich ebenfalls ein Löschungsanspruch aus der DSGVO zustehe (LG Hamburg, Urteil v. 11.12.2020, Az.: 324 O 30/20).

Die natürliche Person hinter der juristischen Person

Das überrascht zunächst, denn die EU-Datenschutznorm beschränkt die Anwendbarkeit ihrer Vorschriften selbst auf natürliche Personen (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Doch in bestimmten Fällen gelte die DSGVO eben auch unmittelbar für juristische Personen, so das LG Hamburg, und zwar dann, wenn „die Informationen der juristischen Person sich (auch) auf die hinter dieser stehenden natürlichen Person beziehen“. Im Fall des Nachhilfeinstituts stimmten wesentliche Daten der Einrichtung (juristische Person) mit denen der Geschäftsführer (natürliche Person) überein. So entsprach der Firmenname und der Geschäftssitz des Instituts dem Familiennamen und der Wohnanschrift der Geschäftsführer. Ergo: Der Löschanspruch – so er denn besteht – der zu schützenden natürlichen Person geht auf die juristische Person über.

Klage des Instituts dennoch abgewiesen

Genützt hat es dem Nachhilfeinstitut nicht, denn in der Sache gab das LG Hamburg dem beklagten Informationsdienst Recht. Dieser durfte die Daten, die er aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen hatte, ins Netz stellen. Das Erstaunliche und über den Fall Hinausweisende des Urteils sollte im Hinterkopf verbleiben: Wenn sich aus den Daten der juristischen Person unmittelbar Rückschlüsse auf Daten einer natürlichen Person ziehen lassen, gilt der Löschungsanspruch, den die DSGVO natürlichen Personen zubilligt, auch für die juristische Person.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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