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BGH zum Schwarzhandel mit Bundesligakarten

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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, siehe Pressemitteilung) hatte gestern darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler Eintrittskarten für Heimspiele des HSV anbieten.

Der HSV vertreibt die Eintrittskarten in autorisierten Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Kartenverkauf sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Die Beklagten bieten gewerblich im Internet Karten für Fußballspiele – auch für Heimspiele des HSV – an, wobei die Preise regelmäßig erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis liegen. Sie erwerben die Karten entweder direkt vom HSV, ohne sich als kommerzielle Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Der HSV hat den Kartenhandel der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des HSV stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dieses Urteil bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den Eintrittskarten nur teilweise untersagen lassen kann. Er muss es nicht hinnehmen, dass die Beklagten von seiner Vertriebsorganisation Karten zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehen. Er kann den Beklagten aber nicht den Handel mit Eintrittskarten verbieten, die sie von Privatpersonen erworben haben.

Das OLG Hamburg (Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil v. 05.04.2006, Az. 5 U 89/05) hatte dies noch mit der Begründung anders gesehen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der (fehlenden) Schutzwürdigkeit selektiver Vertriebssysteme nicht auf solche Fälle übertragbar seien, in denen Produkte, die bereits an den Endvererbraucher als letztes Glied der Vertriebskette abgegeben worden sind, auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe rückübertragen werden, um sie erneut in den Handel zu bringen und an andere Endabnehmer zu verkaufen.

Der BGH ist dieser fragwürdigen Auffassung nun mit erfrischender Klarheit entgegengetreten.

Nur wenn die Beklagte die Eintrittskarten direkt beim HSV notwendigerweise unter Vortäuschung der Vertragstreue erwerbe, dürften diese entgegen der AGB nicht gewerblich weiterverkauft werden. Werden Karten allerdings bei Privatpersonen gekauft, wo die AGB des HSV naturgemäß keine Wirkung entfalten, kann der Weiterverkauf nicht untersagt werden, selbst wenn die Abgabe der Karten durch die Privatperson an die Beklagte einen Vertragsbruch (Verstoss gegen die AGB) darstellen würde, da das blosse Ausnutzen eines rechtswidrigen Verhaltens Dritter nicht wettbewerbswidrig sei.

Auch der obligatorische Verweis darauf, dass bei dem erstrebten Verbot natürlich nicht ums Geld, sondern darum gehe, die Sozialverträglichkeit des Preisgefüges und die Stadionsicherheit zu gewährleisten, half dem HSV vor dem BGH nicht… (la) Zur Pressemitteilung

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