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AGB und Wettbewerbsrecht – saubere Entscheidung des OLG Hamburg

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In der Blüte des Abmahnwahns beschert uns das Hanseatische Oberlandesgericht einen zuürckweisenden Beschluss, der sich deutlich zu der Beurteilung von Verstößen gegen die §§ 307 ff. BGB unter wettbewerbsrechtlichem Blickwinkel äußert. Siehe auch unseren Blog vom 15.12.2006.

Nun liegen die Gründe des Beschlusses vor. Gegenstand der Entscheidung waren mehrere Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pferdesporthändlers, die ein Wettbewerber für rechtswidrig hielt. Interessanterweise bejaht das OLG Hamburg bei dem überwiegenden Teil auch deren Rechtswidrigkeit bzw. dessen Unwirksamkeit gem. § 307 ff. BGB.

Eine Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich deshalb aber noch lange nicht, so dass auch eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung unberechtigt wäre:

Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei sonstigen allgemeinen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können – z.B. §§ 134, 138, 242 BGB – um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche eines Wettbewerbsteilnehmers entsprechen nicht dem Zweck eines verletzten Gesetzes, wenn dieses nur den Schutz von Individualinteressen eines anderen Wettbewerbsteilnehmers bezweckt (Sack WRP 2004, 1307, 1313). Dagegen, dass allein schon mit der Verwendung einer gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßenden AGB-Klausel der Anwendungsbereich des § 4 Nr.11 UWG eröffnet ist, spricht auch der Umstand, dass den nach § 8 Abs.3 Nr.3 UWG klageberechtigten qualifizierten Einrichtungen hierfür ein gesondertes Klagerecht nach § 1 UKlaG eingeräumt worden ist. Dessen bedürfte es nicht, wenn sie gegen die Verwendung unzulässiger AGBs bereits nach § 4 Nr.11 UWG vorgehen könnten.

Nach Auffassung des Senats könnte daher allenfalls die Verwendung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen Gegenstand eines Verbots nach § 4 Nr.11 UWG sein, deren Verwendung sich im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirkt.

Nach längerer Zeit wieder einmal ein konstruktiver Beitrag der Rechtssprechung zur Rechtssicherheit im durch Richterrecht geprägten Wettbewerbsrecht. (la) Zum Beschluss

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