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Focus Markenrecht
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Verjährung

Was ist die Verjährung?

Was ist die Verjährung?

Gegen verjährte Ansprüche steht dem Schuldner die anspruchshemmende Einrede der Verjährung zu. Ist der Anspruchs des Gläubigers verjährt und beruft sich der Schuldner darauf („bei Einreden muss man reden“), ist der geltend gemachte Anspruch nicht durchsetzbar. Der Schuldner kann die Leistung verweigern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründen Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat.

In Einzelfällen kann eine kürzere oder (deutlich) längere Verjährungsfrist existieren. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren bereits in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache.

Die Verjährung kann durch die Erhebung der Klage (und weitere Konstellationen) gehemmt werden. Leistet der Schuldner nach Verjährung, kann er seine Leistung nicht zurückverlangen. Dies gilt auch dann, wenn er von der Verjährung keine Kenntnis hatte.

Unsere Leistungen zum Thema Verjährung

  • Verhandlungsstrategie und Prozesstaktik 
  • Definition der Mandantenziele (Handlung, Unterlassung, Beseitigung, Berichtigung, Zahlung)
  • Prüfung der rechtlichen Ansprüche und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten
  • Entwicklung einer Taktik zur außergerichtlichen Geltendmachung
  • Abwägung der Chancen und Risiken (sowohl in Bezug auf Kosten als auch auf Reputationsrisiken)
  • Prüfung der eigenen Rechtskonformität (zB. im Onlineshop oder in der Werbung)
  • Prüfung der Bonität des Gegners
  • Risikominimierung gerichtlicher Schritte: So wie viel nötig, so wenig wie möglich
  • Prüfung der Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für internationale Sachverhalte
  • Litigation-PR (öffentliche Begleitung der Prozesse)
  • Besondere Expertise bzgl. prozessualer Besonderheiten in speziellen Verfahren (Eilverfahren, Feststellungsklagen, etc.)
  • Nachhaltige Durchsetzung erstrittener Titel in Bezug auf Handlungen, Unterlassungen, Schadensersatz und Kosten
  • evtl. Veröffentlichung für den Mandanten erfolgreicher Entscheidungen

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