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OLG Köln: Ein Antrag auf „vollständige Datenauskunft“ ist hinreichend bestimmt

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vollständige DatenauskunftDas Oberlandesgericht Köln musste mit den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags im Kontext von Art. 15 DSGVO, dem Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten, befassen. Es entschied, dass ein Antrag auf „vollständige Datenauskunft“ hinreichend bestimmt sei. Nachdem das LG Bonn dies zunächst ablehnte (OLG Köln, Urteil vom 10.08.2023, Az. 15 U 184 22).

Die Klägerin hatte beim Landgericht Bonn Klage eingereicht, mit dem Ziel sowohl datenschutzrechtliche Auskunfts– und Ersatzansprüche als auch arzthaftungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten durchzusetzen. Die Klage wies das LG Bonn jedoch ab, da es den datenschutzrechtlichen Auskunftsantrag als von Anfang an für zu unbestimmt hielt, u.a. weil nicht auf einen der nach der Aufbewahrungsverordnung der früheren Löschung unterliegenden Aktenbestandteil verwiesen werden dürfe.

Daraufhin legte die Klägerin Berufung beim OLG Köln ein und das mit Erfolg. Das OLG gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagten dazu, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen. – Insbesondere zu den an die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu übermittelten personenbezogenen Daten der Klägerin.

Wortlaut des Art. 15 DSVGO reicht als Antrag aus

Das OLG führt zur Begründung an, dass ein Klageantrag hinreichend bestimmt sei, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichne, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs.1 ZPO) abstecke und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lasse.

Gemessen an diesen Grundsätzen genüge es in den Fällen der Geltendmachung eines Ankunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs.1 Halbsatz 2 DSVGO grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogen Daten des Klägers gerichtet sei. Eine Spezifizierung dieser Daten sei grundsätzlich nicht erforderlich. Somit sei der Auskunftsantrag der Klägerin hinreichend bestimmt.

Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes müsse es einen Weg geben, den aus Art. 15 Abs.1 Halbsatz 2 DSGVO folgenden Anspruch prozessual durchzusetzen. Dabei sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Information erlangen wolle, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen würden. Deshalb könnten die Angabe solcher Informationen nicht Voraussetzung für die prozessuale Durchsetzung des Anspruches sein.

Art. 15 Abs. 1 DSGVO lautet: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: (…)“

Die Verfolgung datenschutzfremder Zwecke ist unschädlich

Zudem stellte das OLG fest, dass das Auskunftsbegehren nicht unzulässig oder rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 12 Abs.5 Satz. 2 lit. b) DSVGO sei, selbst wenn es Zwecken verfolge, die nicht unmittelbar dem Datenschutz dienten. Das sei auch bei der Verfolgung arzthaftungsrechtlicher (und damit datenschutzfremder) Ziele der Fall.

Die Auskunft könne nämlich jedenfalls dazu verwendet werden, die Rechte aus Art. 16 ff. DSVGO geltend zu machen oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen anzuregen, sofern dies nach deren Erteilung angebracht sei.

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