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Werturteile und Tatsachenbehauptungen

Soll eine Äußerung unterbunden werden, muss unterschieden werden.

Das Internet bietet für jeden einzelnen vielfältige Möglichkeiten sich zu diesem und jenem zu äußern. Manche Äußerungen sind sinnvoll, manche weniger sinnvoll und manche völlig unsinnig.

Darüber hinaus kann eine Äußerung verletzend sein. Dem Verletzten stellt sich sodann die Frage, ob er sich gegen diese Äußerung zur Wehr setzen kann. Ob dies erfolgsvorsprechend ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung als Werturteil in erster Linie dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt oder ob es sich um eine reine Tatsachenbehauptung handelt, die grundsätzlich, sofern sie wahrheitswidrig ist, schnell unterbunden werden kann.

Während vor dem Internetzeitalter Streitigkeiten um die Frage, ob etwas als subjektive Meinung oder als objektive Behauptung einzustufen ist, in erster Linie Printmedien und damit Journalisten und Verlage betroffen waren, kann heute jeder Täter oder Opfer sein.

Die „Täter" verteidigen sich meist damit, dass ihre Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Es kommt für die Zulässigkeit einer Aussage deswegen entscheidend darauf an, ob es sich um eine bloße Tatsachenbehauptung oder aber um ein Werturteil handelt.

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Grundsätzliches

Ausgangspunkt Meinungsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Die Behauptung einer Tatsache fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht.Zur Unterscheidung der Art der Aussage wird darauf abgestellt, ob die Äußerung dem Beweis zugänglich ist (dann Tatsachenbehauptung) oder aber ob es sich um ein bloßes Meinen und Dafürhalten handelt (dann Werturteil).

Vor der Prüfung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt, ist zunächst festzustellen, was der Aussagegehalt der Äußerung ist. Bei der Ermittlung des Aussagegehalt ist darauf abzustellen, wie die Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsempfänger verstanden wird. Die subjektive Absicht des sich Äußernden und das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen sind nicht zu berücksichtigen. Eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils ist regelmäßig nicht zulässig. Vielmehr sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen. Dass dies nicht immer ganz einfach ist, zeigen die bisherigen Entscheidungen im Fall des „Schmähgedichts“ von Jan Böhmermann.

Werturteil

Werturteile (auch Meinungsäußerungen) sind durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. Ein Werturteil ist einer objektiven Klärung mittels Beweisen nicht zugänglich und lässt sich deshalb nicht als wahr oder unwahr einstufen. Es kann allenfalls als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden.

Abwertende Kritik darf – solange sie sachbezogen ist – scharf und schonungslos geäußert werden. Auch eine überspitzte, ironische oder polemische Äußerung der subjektiven Meinung ist zulässig. Unerheblich ist auch die Qualität der Äußerung. Bei den allseits bekannten und überwiegend unbeliebten Bewertungsportalen sind (negative) Bewertungen stets unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Im besten Fall sollten die Bewertungen die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens des Bewerteten zum Ausdruck bringen und damit eine subjektive Wertung enthalten, die damit zulässig sind. In vielen Fällen fehlt bei negativen Bewertungen jedoch der erforderliche Sachbezug, sodass ein unzulässiges Werturteil vorliegt.

Tatsachenbehauptung

Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn bei der Äußerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmbare Geschehnisse oder Zustände. Sie lassen sich daher mithilfe von Beweisen als objektiv wahre oder unwahre Behauptungen kategorisieren.

Vom Schutz der Meinungsfreiheit werden nur wahre Tatsachen erfasst, die auf eine Meinungsbildung gerichtet sind. Bewusst unwahre Tatsachen oder auch Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung nicht zweifelsfrei feststehen, sind nicht geschützt. 

Da unwahre Tatsachen nicht schutzwürdig sind, kommt es häufig auf die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen unwahren Tatsachenbehauptung und einem zulässigen Werturteil an. Diese Abgrenzung ist oft schwierig, weil Interpretationsspielraum dahingehend bestehen kann, ob eine Äußerung hauptsächlich durch wertende Elemente der Stellungnahme gekennzeichnet ist oder rein objektive Geschehnisse zum Inhalt hat.

Rechtliche Grenzen

Wer sich durch die Äußerung eines anderen beleidigt fühlt, kann neben einer Strafanzeige wegen Beleidigung nach den §§ 185 ff. StGB auch zivilrechtlich Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei derartigen Streitigkeiten findet stets eine Abwägung der Meinungsfreiheit des Äußernden, Art. 5 Abs. 1 GG, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten, Art. 2 Abs. 1 GG statt.

Meinungsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Die Behauptung einer Tatsache fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht.

Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts.

Während unwahre Tatsachenbehauptungen regelmäßig einen Unterlassungsanspruch begründen, genießen Meinungsäußerungen aufgrund von Art. 5 GG einen weitgehenden Schutz, sodass nicht jede für den Betroffenen unangenehme Meinungsäußerung auch zugleich unterbunden werden kann. Daher muss sich ein jeder grundsätzlich auch negative Kritik bis zu einem gewissen Maß gefallen lassen.

Der Schutz der Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Schranken finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG. Danach kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Allgemeine Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sind z.B. die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung bzw. Geldentschädigung nach §§ 823, 1004 BGB oder die strafrechtlichen Äußerungsdelikte in §§ 185 ff. StGB.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die Grenze der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG wird ebenfalls überschritten, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt. Wenn also der Betroffene in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die persönliche Kränkung oder Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, es also nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Betroffenen geht, der jenseits überspitzter und polemischer Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Die Anforderungen hieran sind allerdings hoch.

Als prominentes Beispiel kann hier auf das “Schmähgedicht” von Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan verwiesen werden. Obwohl krass und mit Schimpfworten versehen, war dies eventuell geschmacklos, aber doch rechtlich zulässig. Es wurde zwar vom Landgericht Hamburg (auszugsweise) – vom OLG Hamburg bestätigt – verboten. Dabei handelt es sich jedoch um Fehlentscheidungen, die der Bundesgerichtshof korrigieren wird.

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