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Einstweilige Verfügungen wegen negativer eBay-Bewertungen haben Hochkonjunktur

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[:de]Wir kommen zurzeit mit der Bearbeitung von Bewertungsfällen fast nicht mehr nach.

Der Januar ist bei vielen eBay-Händlern der Monat, in dem die meisten Bewertungen abgegeben werden. Darunter sind dann auch auffällig viele negative Bewertungen. Der Grund für den Anstieg der Anzahl auch der Bewertungen ist wohl im Weihnachtsgeschäft zu sehen. Die Vorbereitungen für das Fest der Liebe gehen vielen Käufern an die Nieren, so dass das Einkauferlebnis dann nicht immer und oft selbstverschuldet wie gewünscht verläuft.

So zum Beispiel, wenn Käufer die Playstation für den Neffen am 23.12. bestellen und den Käufer 10 Minuten nach Onlineüberweisung per E-Mail anherrschen, er müsse die Ware nun auch versenden, da man sie rechtzeitig zum Fest benötige.  Wenn das dann nicht funktioniert, lässt die negative Bewertung (oft mit unwahrem Inhalt) nicht lange auf sich warten.

Auch gerne genommen wird die Bewertungserpressungsmasche. Dank dem allseits geliebten und genauso gehassten Widerrufsrecht im Fernabsatz kann der Käufer die bestellte Ware im Regelfall bekanntlich testen und nach Nichtgefallen zurücksenden. Der Verkäufer muss in diesem Fall die Hinsendekosten und, wenn der Wert der Ware  40,00 € nicht (Umgekehrt! Vielen Dank an die Leser!) übersteigt, auch die Rücksendekosten tragen. Dazu kommt, dass der Artikel, der zurückkommt, oft nicht mehr als neu verkäuflich ist. Eine erhebliche finanzielle Belastung für den Verkäufer. Manche Käufer machen sich diese Zwangslage zunutze, in dem sie einen Widerruf, der ohne Begründung ausgeübt werden kann, androhen und gleichzeitig aber anbieten, darauf zu verzichten, wenn der Verkäufer ihnen einen Rabatt auf den Kaufpreis gewährt. Nicht selten endet auch diese Art von Auseinandersetzung in einer negativen Bewertung.

Was viele immer noch nicht wissen:

Gegen ungerechtfertigte negative Bewertungen kann man sich per Eilverfahren gerichtlich wehren. Diese werden dann rückstandslos und vor allem auch nebst lästigem Bewertungspunkt, der dem Verkäufer das Profil verhagelt, gelöscht. Die Streitwerte in Gerichtsverfahren liegen in der Regel bei 10.000,00 €, was Kosten von mehreren tausend Euro für den Täter zur Folge haben kann. Man muss nur zügig handeln. Wir berichteten.

Oft spart ein solches Vorgehen dem Betroffenen Geld, Zeit und Nerven. Einerseits werden sowohl eBay als auch der Käufers angesichts eines Gerichtsbeschlusses, in dem bei Nichtbefolgung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 € angedroht wird, alles in ihrer Macht stehende tun, um die Bewertung zu beseitigen, so dass sowohl das Profil wieder aufgewertet wird und geschäftsschädigende Äußerungen verschwinden. Die Kosten des Vorgehens trägt der Täter. Andererseits beendet eine einstweilige Verfügung auch langwierige Diskussionen mit dem Käufer. Sogar der neunmalklügste Verbraucherschützer, der den seiner Meinung nach skandalösen Vorgang bereits allen Verlagen und Fernsehsendern, sowie sämtlichen Mitgliedern des Bundestags mitgeteilt hatte, backt dann schnell etwas kleinere Brötchen.

Das oft angeführte Argument, dass ein solches Vorgehen zwar rechtlich zulässig jedoch faktisch ungeschickt sei, da es eine negative Werbewirkung (Stichwort „Streisandeffekt“) habe, greift unseres Erachtens nicht. Denn Kunden, die dem Laden insbesondere durch Plagiatsvorwürfe schaden, braucht niemand. Dass der Händler sich gegen solche Leute zu wehren weiß, darf wiederum jeder wissen, zeugt dies doch lediglich davon, dass er um seinen guten Ruf bemüht ist und sich nicht alles gefallen lässt. (la)

[:en]Bis hierhin und nicht weiterWir kommen zurzeit mit der Bearbeitung von Bewertungsfällen fast nicht mehr nach.

Der Januar ist bei vielen eBay-Händlern der Monat, in dem die meisten Bewertungen abgegeben werden. Darunter sind dann auch auffällig viele negative Bewertungen. Der Grund für den Anstieg der Anzahl auch der Bewertungen ist wohl im Weihnachtsgeschäft zu sehen. Die Vorbereitungen für das Fest der Liebe gehen vielen Käufern an die Nieren, so dass das Einkauferlebnis dann nicht immer und oft selbstverschuldet wie gewünscht verläuft.

So zum Beispiel, wenn Käufer die Playstation für den Neffen am 23.12. bestellen und den Käufer 10 Minuten nach Onlineüberweisung per E-Mail anherrschen, er müsse die Ware nun auch versenden, da man sie rechtzeitig zum Fest benötige.  Wenn das dann nicht funktioniert, lässt die negative Bewertung (oft mit unwahrem Inhalt) nicht lange auf sich warten.

Auch gerne genommen wird die Bewertungserpressungsmasche. Dank dem allseits geliebten und genauso gehassten Widerrufsrecht im Fernabsatz kann der Käufer die bestellte Ware im Regelfall bekanntlich testen und nach Nichtgefallen zurücksenden. Der Verkäufer muss in diesem Fall die Hinsendekosten und, wenn der Wert der Ware  40,00 € nicht (Umgekehrt! Vielen Dank an die Leser!) übersteigt, auch die Rücksendekosten tragen. Dazu kommt, dass der Artikel, der zurückkommt, oft nicht mehr als neu verkäuflich ist. Eine erhebliche finanzielle Belastung für den Verkäufer. Manche Käufer machen sich diese Zwangslage zunutze, in dem sie einen Widerruf, der ohne Begründung ausgeübt werden kann, androhen und gleichzeitig aber anbieten, darauf zu verzichten, wenn der Verkäufer ihnen einen Rabatt auf den Kaufpreis gewährt. Nicht selten endet auch diese Art von Auseinandersetzung in einer negativen Bewertung.

Was viele immer noch nicht wissen:

Gegen ungerechtfertigte negative Bewertungen kann man sich per Eilverfahren gerichtlich wehren. Diese werden dann rückstandslos und vor allem auch nebst lästigem Bewertungspunkt, der dem Verkäufer das Profil verhagelt, gelöscht. Die Streitwerte in Gerichtsverfahren liegen in der Regel bei 10.000,00 €, was Kosten von mehreren tausend Euro für den Täter zur Folge haben kann. Man muss nur zügig handeln. Wir berichteten.

Oft spart ein solches Vorgehen dem Betroffenen Geld, Zeit und Nerven. Einerseits werden sowohl eBay als auch der Käufers angesichts eines Gerichtsbeschlusses, in dem bei Nichtbefolgung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 € angedroht wird, alles in ihrer Macht stehende tun, um die Bewertung zu beseitigen, so dass sowohl das Profil wieder aufgewertet wird und geschäftsschädigende Äußerungen verschwinden. Die Kosten des Vorgehens trägt der Täter. Andererseits beendet eine einstweilige Verfügung auch langwierige Diskussionen mit dem Käufer. Sogar der neunmalklügste Verbraucherschützer, der den seiner Meinung nach skandalösen Vorgang bereits allen Verlagen und Fernsehsendern, sowie sämtlichen Mitgliedern des Bundestags mitgeteilt hatte, backt dann schnell etwas kleinere Brötchen.

Das oft angeführte Argument, dass ein solches Vorgehen zwar rechtlich zulässig jedoch faktisch ungeschickt sei, da es eine negative Werbewirkung (Stichwort „Streisandeffekt“) habe, greift unseres Erachtens nicht. Denn Kunden, die dem Laden insbesondere durch Plagiatsvorwürfe schaden, braucht niemand. Dass der Händler sich gegen solche Leute zu wehren weiß, darf wiederum jeder wissen, zeugt dies doch lediglich davon, dass er um seinen guten Ruf bemüht ist und sich nicht alles gefallen lässt. (la)

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