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Gericht unterbindet Weiterverkauf von Oktoberfesttischen

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Weiterverkauf Oktoberfesttische
karepa – stock.adobe.com

Rund um die Welt ist das Oktoberfest – die Wiesn – im Süden Deutschlands bekannt und zieht jedes Jahr (sofern Corona uns keinen Strich durch die Planung macht) unzählige Personen nach München.

Doch der Platz ist begrenzt und das vor allem in den Festzelten, wenn es um die Reservierung von Tischen geht. Aus diesem Grund findet man auch immer wieder in der Zeit rund um das Oktoberfest, horrende Angebote im Internet, wo Privatpersonen ihre Reservierungen für Oktoberfesttische weiterverkaufen.

Diese Praxis ist nicht nur den Wirten ein Dorn im Auge, sondern auch den Richtern in München.

Tausende Euro für einen Platz im Festzelt

Die Klägerin ist ein Münchener Gastronomiebetrieb und betreibt neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest das Festzelt „Ochsenbraterei“. Die Beklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in München und Chemnitz und betriebt die Internetseite „tischreservierungen-Oktoberfest.de“. Darüber werden Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, unter anderem auch in dem oben benannten Festzelt, vertrieben, welche die Beklagte zuvor von den Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft. Während sich bei der Klägerin die Tischreservierungen – wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs – auf maximal 400 Euro für einen Tisch mit 10 Personen belaufen, betrugen die Preise bei der Beklagten im Frühjahr des Jahres 2020 zwischen 1990 Euro und 3299 Euro. Das Angebot wurde jedoch nach der Absage des Oktoberfests aufgrund von Corona entfernt.

Bundesligakarten = Wiesntisch-Karten?

Das Landgericht München (LG München, Urteil v. 08.10.2021, Az. 3 HK  5593/20) gab den Wiesnwirten Recht und verurteilte die Eventagentur, den Verkauf der Reservierungen künftig zu unterlassen. Außerdem muss sie über ihre Quelle und den Umfang der Verkäufe Auskunft geben und ist grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatz zu zahlen.

Das Gericht stellt klar, hier handele es sich um ein „irreführendes“ Angebot der Agentur und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn der Anbieter könne seinen Kunden tatsächlich gar keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen. Das aus dem Grund, weil die Ochsenbrauerei gerade den Weiterverkauf von Tischreservierungen an kommerzielle Wiederverkäufer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verbiete. In diesen stellen sie auch klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen. Das vereinbarten Veräußerungsverbot sei ferner wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen.

Außerdem verwiesen die Richter auf ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des vom 02.08.2017 und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 07.10.2020, in denen es festgestellt habe, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden könne.

Reservierungen sind personalisiert und nicht übertragbar

Die Beklagte hatte dagegen insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 11.09.2008 – bundesligakarten.de (BGH, Urteil v. 11.09.2008, Az. I ZR 74/06) argumentiert, dass es sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele und damit das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne. Der BGH hatte entschieden, dass der Handel mit Bundesligakarten durch einen kommerziellen Weiterverkäufer, welche dieser zuvor von Privatpersonen erworben hatte, nicht verboten sei.

Doch diese Argumentation überzeugte die Richter nicht. Die vorliegende Fallgestaltung sei nicht mit der des Bundesgerichtshofs (BGH) vergleichbar. Die Klägerin stelle – im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt – personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Demnach könne alleine die Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen, so die Richter.

Sieg für die „Wiesnwirte“ – Absicherung von rechtlicher Seite

Die Wirte des jährlichen Oktoberfests in München haben im Kampf gegen den Weiterverkauf von Oktoberfesttischen zu horrenden Preisen einen wichtigen Sieg errungen! Das Urteil scheint ein Signal dahingehend, dass diese Machenschaften in Zukunft weitestgehend unterbunden werden könnten. Standard bei solchen Tickets sollte also die hinreichende Personalisierung der Reservierungen sein. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.

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