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OLG Schleswig: Betriebsschließungsversicherung haftet nicht für Corona-Ausfälle

Corona Betriebsschließungsversicherung Entschädigung
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Die Corona-Pandemie betrifft jeden.

Die Gastronomiebetreibe jedoch besonders.

Muss ein Gaststättenbetreiber seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen, so steht ihm nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung zu.

Gastwirt macht Pandemie-Ausfallentschädigung geltend

Der Kläger betreibt eine Gaststätte und unterhält bei der beklagten Versicherung eine Betriebsschließungsversicherung, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tage ersetzen soll.

Aufgrund einer im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen, zum 18.03.3020 wirksamen Landesverordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung musste der Kläger seiner Gaststätte schließen. Die beklagte Versicherung wies die von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüche zurück.

Mit der Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass die Versicherung ihm zur Zahlung einer Entschädigung aus der Versicherung verpflichtet ist. Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Diese hatte keinen Erfolg.

Corona-Pandemie war in diesem Fall kein Versicherungsfall

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig, Urteil v. 10.05.2021, Az. 16 U 25/21) ist der Auffassung, dass die Auswirkungen Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen jedenfalls im konkreten Fall keinen Versicherungsfall darstellten, was sich aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe.

Es seien nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren. Versicherungsschutz bestehe außerdem dann, wenn die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlasse, die aus dem jeweiligen Betrieb stamme. Allerdings seien Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation demgegenüber gerade nicht versichert.

Das Gericht stellt zudem klar, dass unabhängig davon, dass die Gefahr nicht aus dem konkreten Betrieb stamme, komme eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt sei. Die Aufzählung sei abschließend und das Corona-Virus deshalb eben nicht in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen.

Auf die konkreten Versicherungsbedingungen kommt es an

Das OLG Schleswig hat die Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gaststättenbetreiber wenigstens einen geringen Teil der Tage, die die Gastronomie geschlossen haben musste, als Versicherungsfall geltend machen kann.

Abgesehen davon gilt: Kein Fall ist gleich. Ob und in welchem Fall Versicherungsschutz besteht, hängt von den Umständen und insbesondere vom Inhalt des Versicherungsvertrags ab.

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