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Focus Markenrecht
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LG München urteilt zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke im Fall BMW

Rechtserhaltende Benutzung BMW M
OceanProd – stock.adobe.com

Wer eine Marke einträgt muss diese auch nutzen – und zwar für die Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist. Das hat jetzt das Landgericht München entschieden (LG München, Urteil v. 16.03.2021, Az. 33 O 887/20).

Im konkreten Fall ging es um eine vom Autohersteller BMW eingetragene Marke „M“ in der Form „M-Buchstabe“ und „M-Logo“. Die Muttergesellschaft der BMW-Gruppe wurde von der Volvo Car Group verklagt. Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Unionsbildmarkeneintragung.

Schikanöse „Retourkutsche“?

Die Klägerin machte gem. § 25 Abs. 2 MarkenG die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung gegen die in Rede stehenden Marken geltend und strengte Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gegen verschiedene M-Zeichen der Beklagten an. Sie behauptete, die Beklagte benutze die angegriffenen Marken nicht markenmäßig und somit nicht rechtserhaltend. Darüber hinaus zeigten die bekannten Benutzungsunterlagen auch keine Benutzung der „M-Zeichen“ in Alleinstellung, sie bezögen sich zudem auf einen stark begrenzten Warenbereich. Deshalb seien die streitgegenständlichen Marken gem. § 49 Abs. 1 MarkenG verfallen.

Die Beklagte widersprach den Löschungsanträgen und trug vor, bei der Klage handle es sich um eine schikanöse „Retourkutsche“ für ein von der Beklagten in Hamburg betriebene Verletzungsverfahren.

Markennutzung: Weiter Begriff

Nach § 26 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke grundsätzlich für die Waren und Dienstleistungen benutzt werden, für die sie eingetragen ist. Maßstab hierfür ist laut LG München „das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, wobei die Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen ist“. Grundsätzlich sei der Begriff der markenmäßigen Benutzung weit zu fassen. Es genüge eine „objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt“.

Das LG München entschied, dass der Beklagten in Bezug auf „Motoren, soweit in Klasse 7 enthalten“ und Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und 45 (Ausrichtung, Organisation, Durchführung von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, Fahrunterricht, Sportunterricht“) sowie den Waren „aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Juwelierwaren, Schmuckwaren“ mit Ausnahme von „Schlüsselanhänger, Pins (Anstecker), Armbänder“ der Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung nicht gelungen sei.

Unzureichende Verwendung

Zwar habe die Beklagte nach Überzeugung der Kammer den Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung des Zeichens „M-Logo“ für Waren der Klasse 12 („Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande; Fahrzeugteile“), der Klasse 28 („Bekleidungsstücke“) und Dienstleistungen der Klasse 37 („Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, Motoren und von Teilen dieser Gegenstände; Tuning von Motoren und Kraftfahrzeugen“.) erbracht. Auch verfügten die angegriffenen Zeichen über hohe Kennzeichnungskraft und es gebe keinen Zweifel, dass die Beklagte das angegriffene Zeichen „M-Logo“ ernsthaft benutzt habe. Die vorgetragenen Benutzungen im Zusammenhang mit Sponsoring von Motorsportgroßveranstaltungen jedoch etwa stellten keine eigenständigen Sponsoringdienstleistungen dar und erst recht keine „Ausrichtung, Organisation von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen“.

Gleiches gelte unter anderem auch für die BMW M Drive Tour. Dass diese jeweils unter dem plakativ z.B. auf dem Messestand ‚BMW M Drive Tour‘ angebrachten „M-Logo“ stattfinden solle, genüge zur Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen nicht. Die Kammer konnte auch nicht erkennen, dass die Beklagte das „M-Logo“ zur Kennzeichnung von Fahrunterricht verwenden würde. Die Beklagte erbringe diese Dienstleistungen stattdessen unter ihren Hauptmarken „BMW“ und „MINI“ und benenne ein von ihr veranstaltetes Fahrertraining als „BMW & MINI“ Driving Experience.

Zeitpunkt unerheblich

Die Frage, ob für den Zeitpunkt des Verfalls auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen sei oder auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage, könne dahinstehen, so das LG München, weil den im Rahmen des Prozesses vorgelegten Unterlagen keine zum Rechtserhalt geeignete relevante Benutzung für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen entnommen werden konnte.

Das Urteil hat das LG München vereinfacht die Feststellung, wann eine rechtserhaltende Nutzung einer Marke vorliegt, insbesondere da das Gericht die Prüfung an zahlreichen Beispielen detailliert durchexerziert. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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