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Focus Markenrecht
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Schokoriegel: Richtig vermarktet, falsch verpackt

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Butterfinger Markenanmeldung Verpackung
fotoduets – stock.adobe.com

Eigentlich sollte so ein Schokoriegel die Gemüter erfreuen, im Bereich des Markenrechts erhitzt er sie.

Mal geht es um die Form, mal um die Verpackung.

Dazu und ob die Markenanmeldung eines deutschen Getränkehändler für Schokoriegel namens „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ rechtens war, hat sich das LG München I geäußert (LG München I, Urteil v. 1.6.2021, Az. 33 O 12734/19).

„Butterfinger“ und „Baby Ruth“

Geklagt hatte der Süßwarenhersteller Ferrero, dessen globales Schoko-Imperium seit 2018 auch Teile des US-Süßwarengeschäfts von Nestlé umfasst. Nestlé wiederum hatte die Markenrechte an den streitgegenständlichen Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ in Deutschland, machte jedoch spätestens ab Ende 2010 keinen Gebrauch mehr davon.

Keine Behinderungs-, sondern Benutzungsabsicht

Ganz im Gegensatz zum Getränkehändler aus Brühl bei Köln, der sich die Markenrechte sicherte und Produkte unter dem Namen „Butterfinger“ vermarktete. Das konne das Unternehmen der Kammer gegenüber nachweisen. Damit sah das LG München die rechtserhaltende Benutzung als gegeben an und entschied, dass keine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung vorlag, was der Fall gewesen wäre, hätten die Markenrechte nur – so der Vorwurf Ferreros – möglichst teuer weiterveräußert werden sollen, ohne sie je selbst zu nutzen.

Verwechslungsgefahr durch Verpackung

In einem Punkt gaben die Münchner Richter allerdings Ferrero Recht: Die Verpackung des Brühler Schokoladenriegels „Butterfinger“ ähnelt der des US-amerikanischen „Butterfinger“ so sehr, dass eine Verwechslung leicht möglich ist. Die nahezu identische Aufmachung sei daher eine unlautere Nachahmung des Originals, das in den USA über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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