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Focus Markenrecht
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LG Bonn: E-Mail-Werbung mit Koppelungsangeboten durch Links nicht wettbewerbswidrig

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Nein, es geht nicht um unerwünschte, sondern um die erlaubte Werbung per E-Mail. Die kann natürlich auch irreführend sein: Vier Klicks aus der E-Mail bis zum “Telekom-Vorteil” gingen einem Wettbewerber gegen den Strich. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wollte der Konkurrent der Telekom die E-Mail-Werbung für die “Vorteilswochen” verbieten lassen – und scheiterte vor dem Landgericht Bonn (Urt. v. 10.04.2007, Az 11 O 165/06, Rechtskraft nicht bekannt). Der Wettbewerber war der Meinung, dass dem Kunden, der über die in der Mail enthaltenen Links die Angebote kombiniere, sofort eine Bargeldersparnis von 100 Euro vorgetäuscht würde, die tatsächlich erst nach mehreren Monaten eintrete.

Das Landgericht sieht dagegen in der Verlinkung bis zum eigentlichen Ziel, dem “Telekom-Vorteil”, keine irreführende Werbung:

“Das beschriebene […] Tun, mit einer Geldersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Voraussetzung der Abschluss eines oder mehrerer Telekommunikations-Verträge ist, ist wettbewerbsrechtlich als verkaufsförderndes Koppelungsangebot zulässig […] Den Adressaten wird angeboten, durch Kombination von Tarifen aus den Sparten Festnetz, Internet und Mobilfunk einen finanziellen Vorteil erzielen zu können.”

 

Dem E-Mail-Empfänger werde nichts vorenthalten, sondern er werde durch die Links vielmehr “auf den rechten Weg” gebracht:

“Es handelt sich dabei um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird. Aus der Anlage 2 ergibt sich für jeden durchschnittlichen E-Mail – Empfänger unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. […]Der Antrag der Antragstellerin liefe […] im Ergebnis darauf hinaus, dass Verlinkungen als Mittel der Angebotskonkretisierung nicht nutzbar wären. Eine dahingehende Folgerung würde den Wettbewerb in nicht angängiger und technikfeindlicher Weise einschränken.”

 

Da sich der Endpreis erst nach dem Durchklicken ergeben könne, liege auch kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor:

“Für den Bereich des Internethandels hat [das Oberlandesgericht Köln es] für ausreichend erachtet, wenn die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird.”

Eine sehr differenzierte Entscheidung, die sich auch mit den Unzulänglichkeiten der Antragsformulierung auseinandersetzt. (zie)

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