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Lady Gaga und ihr Persönlichkeitsrecht – Verletzung durch "Lady Goo Goo"

Lady Gaga ist ein Weltstar, eine mit Vehemenz in der Öffentlichkeit stehende, schillernde Persönlichkeit.

Diese Berühmtheit wollte sich aktuell offensichtlich die britische Firma “Mind Candy” zu Nutzen machen, indem sie auf der von ihr betriebenen Internetseite www.moshimonsters.com ein virtuelles Kuschelmonster mit dem Namen “Lady Goo Goo” vermarktete.

Ein Video in der Kategorie “The Moshi Dance” zeigte unter anderem besagtes Kuschelmonster “Lady Goo Goo“, das mit seinem Äußeren, der schwarzen Sonnenbrille, dem Mikrofon in der Hand und den blonden Haaren vielleicht ein wenig an Lady Gaga oder zumindest an eine Art Popstar unter den Kuschelmonstern erinnert.

Die Grundidee der Internetseite der englischen Firma geht dahin, dass Kinder online verschiedene Figuren oder auch Kuschelmonster steuern können. Je lieber die Kinder eine solche Figur steuern wollen, desto erfolgreicher läuft das Geschäftsmodell. Nachdem das Video mit der Figur “Lady Goo Goo” bereits bei Youtube ein großer Erfolg war, planten die Engländer mit “Lady Goo Goo” den großen Wurf und wollten unter anderem zeitnah eine Single zu dem Video mit “Lady Goo Goo” veröffentlichen.

Das alles ging der realen Lady Gaga entscheiden zu weit und so erwirkte sie gegen “Mind Candy” einen gerichtlichen Titel, durch den der englischen Firma sämtliche Verwertungen der Kunstfigur “Lady Goo Goo” untersagt wurden.

Auch nach deutschem Recht hätte Lady Gaga erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen eine solche Ausnutzung ihrer bekannten Persönlichkeit erwirken können. Die Vermarktung der englischen Firma stellt nach deutschem Recht eine Verletzung des besonderen Persönlichkeitsrechtes am eigenen Bildnis nach §§ 22, 23 KUG dar.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, § 22 S. 1 KUG. Ein Bildnis ist dabei nach der amtlichen Gesetzesbegründung die “Darstellung einer Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung”. Jetzt könnte man in Bezug auf diesen Wortlaut der amtlichen Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit dem virtuellen Kuschelmonster “Lady Goo Goo” skeptisch werden. Denn soweit geht die verfremdende Selbstinszenierung von Lady Gaga dann auch wieder nicht, dass ein virtuelles Kuschelmonster als “eine Darstellung der Person Lady Gaga in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung” wahrgenommen werden könnte.

Der Begriff “Bildnis” ist aber nach den Vorgaben der Rechtsprechung weit zu fassen und §§ 22f. KUG sind damit über den Wortlaut der Gesetzesbegründung hinaus auszulegen. Sogar  verfremdete Comic-Abbilder wie “Lady Goo Goo” können danach ein Bildnis einer realen Person nach § 22 KUG sein. Die abgebildete Person muss auf dem Bildnis lediglich erkennbar sein. Dabei können auch begleitende Umstände entscheidend sein, so kann beispielsweise gerade aus dem Untertext eines Bildnisses die Erkennbarkeit folgen (vgl. BGH, NJW 1965, 2148, 2149). Im vorliegenden Fall ist spätestens durch die Benennung des Kuschelmonsters als “Lady Goo Goo” in Anspielung an Lady Gaga die Erkennbarkeit gegeben.

Der aufmerksame Leser vorheriger Blogbeiträge wird in Bezug auf Lady Gaga nun einwenden können, dass es sich um eine Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung ist eine Person als Person der Zeitgeschichte anzusehen, wenn sie wie beispielsweise wie Willy Brandt (BGH, ZUM 1996, 240) aufgrund ihrer Funktion, wie Boris Becker (OLG Frankfurt am Main, AfP 1988, 62, 63) aufgrund ihrer Leistungen oder wie Prinzessin Caroline von Hannover (BGH, NJW 1996, 1228, 1229) aufgrund ihrer Herkunft deutlich aus der Masse herausragt und dadurch im Blickfeld der Öffentlichkeit steht. Die Bildnisse solcher Persönlichkeiten, zu denen Lady Gaga ohne Zweifel gehört, unterliegen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG grundsätzlich der Abbildungsfreiheit. Solche Personen der Zeitgeschichte dürfen also grundsätzlich ohne Einwilligung abgebildet werden, weil das öffentliche Interesse gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegt.

Damit wäre die Veröffentlichung eines Bildnisses von Lady Gaga in der Form eines Kuschelmonsters mit dem Namen “Lady Goo Goo” nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG grundsätzlich zulässig.

Der kleine aber feine Unterschied ist aber die Veröffentlichung des Bildnisses allein aus kommerziellen Gründen. Eine solche von der englischen Firma “Mind Candy” beabsichtigte, kommerzielle Bildnisverwertung ist stets unzulässig und damit rechtsverletzend, wenn das Personenbildnis unautorisiert allein zu Werbezwecken oder zu sonstigen kommerziellen Zwecken wie das Veröffentlichen einer Single oder die Benutzung des Bildnisses in einem Video oder auf einem CD-Cover verwendet wird (vgl. BGH, NJW 1997, 1152).

In diesen Fällen kommt eine Privilegierung nach § 23 Abs. 1 KUG, wie im Falle der Sixt-Werbung mit Oskar Lafontaine (BGH, NJW 2007 689) oder der WELT Kompakt-Werbung mit einem digital verjüngten Foto von Joschka Fischer (LG Hamburg, ZUM 2007, 155), nicht in Betracht. Ob diesen beiden Herren aufgrund der Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts wegen kommerzieller Bildnisveröffentlichung dann auch ein Geldentschädigungsanspruch zusteht, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Wir können also wie folgt zusammenfassen:

Die Pop-Ikone Lady Gaga wird in ihrem Persönlichkeitsrecht durch das Kuschelmonster “Lady Goo Goo” aufgrund dessen forschem Auftritt auf dem Markt verletzt. Unser Mitleid hält sich dabei in Grenzen. Obwohl – wer durch ein virtuelles Kuschelmonster in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, der hat zumindest ein wenig Mitgefühl verdient. (ha, la)

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