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KG Berlin: Telefonnummer in der Rückgabebelehrung nicht wettbewerbswidrig

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altestelefonEin beliebter Abmahngrund ist das Bereithalten einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung.

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.6.2004 , Az. 6 U 158/03) meint, dies berge die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Belehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletze deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Das KG Berlin (KG, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07) untersuchte nun den Fall, bei dem die Telefonnummer innerhalb einer Rückgabebelehrung angegeben worden war. Die Rückgabebelehrung unterscheidet sich von der Widerrufsbelehrung hauptsächlich dadurch, dass der Verbraucher die Sache zurücksenden muss, um sein Rückgaberecht auszuüben. Anderes als beim Widerrufsrecht genügt es hier nicht, den Verkäufer lediglich zu kontaktieren. Hier sei die Rechtsverletzung zu verneinen, da anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet sei . Darüber hinaus schließe vorliegend jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus.

“Denn der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung “Die Rücksendung hat zu erfolgen an:” beginnen. Nachfolgend wird die vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folgt die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhalten sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern soll.”

Fazit:

Auch das Mitreiten auf einer Abmahnwelle erfordert eine genaue Prüfung des Sachverhalts. So einfach ist es dann nun doch nicht. (la)

(Bild: © Marius Graf – Fotolia.com)

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Ein beliebter Abmahngrund ist das Bereithalten einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung.

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.6.2004 , Az. 6 U 158/03) meint, dies berge die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Belehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer sei daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletze deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Das KG Berlin (KG, Beschluss vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07) untersuchte nun den Fall, bei dem die Telefonnummer innerhalb einer Rückgabebelehrung angegeben worden war.

Die Rückgabebelehrung unterscheidet sich von der Widerrufsbelehrung hauptsächlich dadurch, dass der Verbraucher die Sache zurücksenden muss, um sein Rückgaberecht auszuüben. Anderes als beim Widerrufsrecht genügt es hier nicht, den Verkäufer lediglich zu kontaktieren.

Hier sei die Rechtsverletzung zu verneinen, da anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet sei . Darüber hinaus schließe vorliegend jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus.

“Denn der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung “Die Rücksendung hat zu erfolgen an:” beginnen. Nachfolgend wird die vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folgt die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhalten sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern soll.”


Fazit:
Auch das Mitreiten auf einer Abmahnwelle erfordert eine genaue Prüfung des Sachverhalts. So einfach ist es dann nun doch nicht. (la)

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