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Focus Markenrecht
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Der perfekte Start zum Wunschgewicht

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….. sollte als Marke eingetragen werden, ebenso wie „Klarer Kopf“ und „Gesunde Abwehr“.

Das BPatG hat dem eine Absage erteilt und hierbei erneut darauf hingewiesen, dass Webeslogans – und das wird die Zunft der Werber nicht gerne hören – hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen etwas ganz gewöhnliches sind, nämlich einfache Wortfolgen, welche bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln sind.

„Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 143 m. w. N.). Allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, reicht – für sich gesehen – nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, Tz. 44 – VORSPRUNG DURCH TECHNIK ).“

sowie

„Slogans unterliegen aber auch keinen geringeren Schutzvoraussetzungen. So ist auch bei Werbeslogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn – wie bei anderen Markenkategorien auch – ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs dargelegten Sinn hinsichtlich der jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt.“

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